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BetriebswirtschaftFachSteuerlehreSemester6./7. SemesterVorbereitung aufPrüfungsleistungKennzeichen06-0147-001-1Sehr geehrte Fernstudierende,die nachfolgenden Aufgaben sollen Sie auf die bevorstehende Prüfungsleistung im SchwerpunktfachSteuerlehre

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Academic year: 2022

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Studiengang Betriebswirtschaftslehre HFH • Hamburger Fern-Hochschule

Studiengang

Betriebswirtschaft

Fach

Steuerlehre

Semester

6./7. Semester

Vorbereitung auf

Prüfungsleistung

Kennzeichen

06-0147-001-1

Sehr geehrte Fernstudierende,

die nachfolgenden Aufgaben sollen Sie auf die bevorstehende Prüfungsleistung im Schwerpunktfach Steuerlehre vorbereiten. Der Charakter der Aufgaben und die Stoffgebiete umreißen Umfang und Anforderungsniveau dieser Prüfung. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Studieninhalte dieser Übungsklausur in Art und Gewichtung mit der Prüfungsklausur übereinstimmen. Auch andere, hier nicht berücksichtigte Stoffgebiete aus den Studienbriefen können geprüft werden. Wir empfehlen Ihnen, die Übungsklausur vollständig durchzuarbeiten, um einen Überblick über Ihren Kenntnisstand zu erhalten.

Deswegen geben wir Ihnen Lösungen und Lösungshinweise und einen Bewertungs- und Noten- schlüssel, damit Sie diesen sofort überprüfen und einordnen können.

Sie werden natürlich nur dann ein objektives Bild Ihres Leistungsstandes erhalten, wenn Sie die Übungsklausur unter Prüfungsbedingungen absolvieren. Beachten Sie daher bitte, dass für diese Klausur ein Taschenrechner und Gesetze (alle jeweiligen Gesetzestexte, die keine Kommentierung enthalten) sowie Richtlinien zugelassen und 180 Minuten Bearbeitungszeit veranschlagt sind.

Unsere Lösungshinweise sollten selbstverständlich erst dann gelesen werden, wenn Sie zuvor alle Aufgaben eigenständig bewältigt haben.

Stellen Sie beim Ergebnisvergleich Kenntnislücken fest, dann raten wir Ihnen, noch einmal die ent- sprechenden Kapitel in Ihren Lehrbüchern durchzuarbeiten.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg

und eine gute Vorbereitung auf Ihre Prüfung.

BEWERTUNGSSCHLÜSSEL

Teil 1

Wahlaufgaben: 2 von 3

Teil 2 Pflichtaufgabe

Aufgabe 1 2 3 4 Summe

max. erreichbare Punkte 33 33 33 34 100

meine erreichten Punkte

NOTENSPIEGEL

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

notw. Punkte 100-95 94,5-90 89,5-85 84,5-80 79,5-75 74,5-70 69,5-65 64,5-60 59,5-55 54,5-50 49,5-0

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Studiengang Betriebswirtschaftslehre HFH • Hamburger Fern-Hochschule

Teil 1

(Bitte bearbeiten Sie lediglich zwei der drei Aufgaben! Sollten Sie dennoch alle Aufgaben lösen, so werden jeweils die ersten beiden zur Bewertung herangezogen.)

Aufgabe 1: 33 Punkte

(A) Deutsche Auto-AG:

Die inländische Auto-AG mit Sitz in Berlin produziert Kleinfahrzeuge.

Beteiligung an ausländischer Kapitalgesellschaft: Aus wirtschaftlichen Gründen ist die Auto-AG seit 3 Jahren an der Mobil-Ltd. mit Sitz in einem ausländischen Staat beteiligt.

Das Beteiligungsverhältnis der Auto-AG an der Mobil-Ltd. beträgt 50 %.

Für die inländische Auto-AG ergibt sich für das Wirtschaftsjahr 2001 folgende Gewinn- und Verlustrechnung (GuV):

Auto-AG GuV 2001 / ohne ausländische Beteiligungserträge

Materialeinsatz 270.000 € Umsatzerlöse 835.000 €

Personalaufwendungen 520.000 € a. o. Erträge 70.000 €

Steueraufwand:

KSt-VZ für 2001 15.000 €

Ausländische Erträge 0 €

Ausländische Steuern 0 €

JÜ 100.000 €

905.000 € 905.000 €

(B) Ausländische Mobil-Ltd.:

Die Mobil-Ltd. ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem ausländischen Staat. Sie stellt Automotoren her.

Ausschüttungsbeschluss der Mobil-Ltd.:

Die Gesellschafterversammlung der Mobil-Ltd. hat beschlossen, am 20.12.01 an alle Gesellschafter einen Betrag i.H.v. insgesamt € 150.000 (vor Abzug von QuellenSt) für das in 2001 endende Wirtschaftsjahr auszuschütten.

Die Dividende ist mit einer ausländischen KSt i.H.v. 35 % belastet. Im ausschüttenden Staat fällt auch üblicherweise ein Quellensteuer-Abzug auf Dividenden i.H.v. 25 % an.

AUFGABENSTELLUNG:

a) Gehen Sie davon aus, dass die Mobil-Ltd. ihren Sitz in Japan hat. 13

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Studiengang Betriebswirtschaftslehre HFH • Hamburger Fern-Hochschule

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2) In welcher Höhe muss der ausländische Fiskus eine Erstattung von Körperschaft- steuer oder Quellensteuer leisten?

b) Wir wäre Aufgabe a) zu lösen, wenn die Mobil-Ltd. ihren Sitz in Großbritannien hätte? 3 c) Wie wäre Aufgabe a) zu lösen, wenn die Mobil-Ltd. ihren Sitz in einem Nicht-DBA-Staat

hätte? 2

d) Hauptaktionär der Auto-AG ist Winfried Wagenmann, der 30 % der Auto-Aktien hält. Im Jahr 2002 schüttet die AG für das Wirtschaftsjahr 2001 an ihre Aktionäre eine Dividende i.H.v. € 100.000 aus. Wagenmann hat im Jahr 2002 außer der empfangenen Dividende noch weitere Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen) i.H.v. € 8.000. Mit den Zinsen sind Aufwendungen i.H.v. € 350, mit der Dividende i.H.v. € 1.300 verbunden.

Darüber hinaus erzielt Winfried Wagenmann im Jahr 2002 keine Einkünfte. Er ist im Jahr 1950 geboren und seit 1972 mit Cornelia Wagenmann (geb. Krankel), Jahrgang 1953, verheiratet. Die Eheleute sind kinder- und konfessionslos. Im Jahr 2002 haben sie

€ 3.000 in eine Kapitallebensversicherung eingezahlt (Laufzeit 1980-2010).

Cornelia Wagenmann ist angestellte Personalberaterin und hat gemäß Lohnsteuerkarte 2002 einen Bruttoarbeitslohn i.H.v. € 39.000 bezogen. Ihr Beitrag zur gesetzlichen Sozial- versicherung betrug insgesamt € 8.100. Der Arbeitgeberbeitrag wies die gleiche Höhe auf. An Werbungskosten kann sie € 375 geltend machen.

Wie hoch sind Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag der in Potsdam wohnhaften Eheleute Wagenmann für das Jahr 2002?

15

Beachten: Der GewSt-Hebesatz beträgt in Berlin 410 %.

Art. 10 DBA Japan

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Ver- tragstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Vertragstaat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Ge- sellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Vertragstaates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 % des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf bei Dividenden, die eine in Japan ansässige Gesellschaft an eine in der BRD ansässige Gesellschaft zahlt, die japanische Steuer 10 % des Bruttobetrages der Divi- denden nicht übersteigen, wenn der Gesellschaft, die diese Dividenden empfängt, während der der Dividendenzahlung unmittelbar vorausgehenden 12 Monate mindestens 25 % der stimmbe- rechtigten Anteile der die Dividenden zahlenden Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehörten.

(4) Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(7) Bezieht eine in Deutschland ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus Japan, so darf Japan weder die Dividenden besteuern, die die deutsche Gesellschaft an nicht in Japan ansässi- ge Personen zahlt, noch Gewinne der deutschen Gesellschaft einer Steuer für thesaurierte Ge- winne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die thesaurierten Gewinne ganz oder teilweise aus in Japan erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

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Studiengang Betriebswirtschaftslehre HFH • Hamburger Fern-Hochschule

Aufgabe 2: 33 Punkte

Die Schultze GmbH, Großhandel mit Reifen, Felgen und Autozubehör, hat als vorläufigen Jahresüberschuss (JÜ) 100.000 € ermittelt. Das Wirtschaftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

Hierbei haben sich u.a. folgende Beträge ausgewirkt:

Mindernd:

TZ

a) Die Gewerbesteuervorauszahlungen für 2002 in Höhe von 60.000 € (Hebesatz 500 %).

b) Die Körperschaftsteuervorauszahlung für 2002 in Höhe von 90.000 €.

c) Die Solidaritätszuschlagsvorauszahlung für 2002 in Höhe von 4.950 €.

d) Bewirtungsaufwendungen zu 100% des Nettobetrages aus Mai - Dezember 2002 von insgesamt 2.000 €.

e) Geschenke an Geschäftsfreunde zu 100% des Nettobetrages von April - Dezember 2002 von insgesamt 2.400 €. Davon sind 15 Einzelgeschenke von je 30 € an 30 ver- schiedene Personen gegangen. Diese haben in 2002 keine weiteren Geschenke erhal- ten. Bei den übrigen Geschenken handelt es sich ausschließlich um Geschenke zu je- weiligen Einzelanschaffungskosten von 100 €.

f) Geschenk an Einzelhändler Lehmann: Reifen-Regal mit Werbeaufdruck zum zweckge- bundenen Einsatz im Verkaufsraum des Einzelhändlers Lehmann. Das Regal wurde für 1.000 € von einem Kleinunternehmer erworben.

g) Die GmbH hat in 2001 ein anderes Einzelunternehmen (Reifengroßhandel) zu Anschaf- fungskosten in Höhe von 1.000.000 € erworben und passiviert. Der Veräußerer erhält hierfür eine Rente von 10.000 € monatlich. Diese 10.000 € wurden monatlich erfolgs- mindernd auf dem Konto „Rentenaufwand“ im Soll gebucht. Der Barwert der Rente be- trägt am 31.12.2002 nur noch 930.000 €.

h) Außerdem beteiligte sich die GmbH 2001 zu 22 % am Grundkapital einer AG. Hierfür musste die GmbH einen Bankkredit mit einer Laufzeit und Zinsfestschreibungszeit von fünf Jahren aufnehmen. Die Zinsen für 2002 wurden in Höhe von 15.000 € als Aufwand erfasst.

i) Für Inlands-Dienstreisen der Angestellten der GmbH fielen ab Juni 2002 folgende Kos- ten an. Diese wurden den Angestellten in voller Höhe erstattet. Die Nettokosten wurden im Soll auf das Konto „Reisekosten Arbeitnehmer“ und die Umsatzsteuerbeträge im Soll auf das Konto „Vorsteuer“ gebucht.

in € netto Umsatz

Flugkosten 10.000,--

Benzinquittungen für Fahrzeuge der Arbeitnehmer 6.500,--

Hotelübernachtungen 3.700,--

Erhöhend TZ

j) Gewerbesteuererstattung für 2000 in Höhe von 600 €.

k) Am 6.8.2002 erhielt die GmbH für 2001 von der AG auf Grund eines in 2002 getroffenen Gewinnausschüttungsbeschlusses 5.917,50 € auf ihr Bankkonto ausgezahlt. Die not- wendigen Buchungen sind hierzu korrekt erfolgt.

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Studiengang Betriebswirtschaftslehre HFH • Hamburger Fern-Hochschule

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Folgende Tatsachen wurden noch nicht berücksichtigt:

TZ

l) Der Außendienstmitarbeiter der GmbH nutzt den am 3.2.2001 angeschafften Mercedes der GmbH im gesamten Jahr 2002 an mehr als 5 Tagen im Kalendermonat auch für private Fahrten.

Der Mercedes hatte einen Nettolistenneupreis von 86.290 €. Die GmbH hatte 2001 bei Kauf des PKW einen Rabatt von 5 % gewährt bekommen.

AUFGABENSTELLUNG:

a) Gehen Sie zuerst grundsätzlich auf die Umsatzsteuer, die Gewerbesteuer und die Körper-

schaftsteuer bezüglich der Schultze GmbH ein. 1

b) Überprüfen Sie die Textziffern (TZ) a-l und:

b1) Erläutern Sie die umsatzsteuerlichen Konsequenzen.

b2) Bilden Sie die notwendigen Buchungssätze.

b3) Geben Sie die durch die Buchungssätze (von b) ausgelösten jeweiligen Auswir- kungen auf den Jahresüberschuss an.

13

c) Ermitteln Sie den vorläufigen Gewinn nach § 7 GewStG (einkommen-/ körperschaftsteuer-

lichen Gewinn). 7

d) Berechnen Sie die Gewerbesteuerrückstellung nach der exakten Methode. 6

e) Buchen Sie die Rückstellung. 1

f) Berechnen Sie die festzusetzende Körperschaftsteuer und die Abschlusszahlung bzw.

-erstattung für 2002. 2

g) Berechnen Sie den festzusetzenden Solidaritätszuschlag und die Abschlusszahlung bzw.

-erstattung für 2002.

2

h) Ermitteln Sie den endgültigen Jahresüberschuss. 1

Aufgabe 3: 33 Punkte

Helmut gründet mit seinem engen Freund und Vertrauten Manfred am 2.1.2002 die HM-OHG zum Vertrieb von Aktenkoffern und Lederwaren. Helmut und Manfred sind beide 68 Jahre alt und wohnen in Bonn. Ladengeschäfte planen sie sowohl in Bonn als auch in Wiesbaden ein- zurichten.

Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass

• der Gesellschafter Helmut sowohl das bisher von ihm betriebene Einzelhandelsunter- nehmen als auch die bisher in seinem Privatvermögen gehaltene Beteiligung an der UDC-GmbH, Sitz in Berlin, in die Gesellschaft einbringt und

• der Gesellschafter Manfred einen Beitrag in Höhe von 400.000 € leistet. Dieser Geldbe- trag ist auf ein Bankkonto der HM-OHG einzuzahlen.

Die Gesellschafter haben ihre Beiträge am 2.1.2002 geleistet. Am Vermögen sowie am Ge- winn und Verlust der Gesellschaft sind Helmut und Manfred zu je 50 % beteiligt. Das Wirt- schaftsjahr der HM-OHG entspricht dem Kalenderjahr.

Die Bilanz des Einzelunternehmens des Helmut weist vor der Einbringung folgende Werte aus:

(7)

Studiengang Betriebswirtschaftslehre HFH • Hamburger Fern-Hochschule

Bilanz Einzelunternehmen Helmut 31.12.01 in €

Grund und Boden 42.000 Kapital 100.000

Gebäude 150.000 Verbindlichkeiten 74.000

Büro- und Geschäfts-

ausstattung 12.000 Rücklage gemäß § 6b EStG 47.000

Waren 10.000

Kasse 7.000

221.000 221.000

Die stillen Reserven der Wirtschaftsgüter auf der Aktivseite betragen:

Grund und Boden 60.000 €

Gebäude 40.000 €

Büro- und Geschäftsausstattung 1.000 €

Waren 12.000 €

Der originäre Firmenwert des Einzelhandelsgeschäfts von Helmut beläuft sich auf 40.000 €. Die Rücklage gemäß § 6b EStG hat Helmut zulässigerweise aufgrund einer Grundstücksveräußerung in 2001 gebildet, da er die seinerzeit aufgedeckten stillen Reserven bisher mangels eines Reinvestitions- objekts nicht übertragen konnte.

An der UDC-GmbH ist Helmut seit mehreren Jahren zu 15 % beteiligt. Während er damals die Anteile für 20.000 € erworben hatte, schätzen Manfred und Helmut den Wert am Tag der Einbringung auf 100.000 €.

Aufgabenstellung:

a) Wie ist die Einbringung der Beteiligung an der UDC-GmbH durch Helmut steuerlich zu

würdigen? Welche steuerlichen Konsequenzen hat dies für Helmut? 5 b) Wie können Helmut und Manfred den Einbringungsvorgang des Einzelunternehmens des

Helmut steuerlich behandeln?

Erstellen Sie hierzu – nach einer kurzen Würdigung des Sachverhalts unter steuerlichen Gesichtspunkten – die ggf. für die steuerliche Gewinnermittlung der OHG erforderlichen Bilanzen. Der sogenannte Zwischenwertansatz ist dabei zu vernachlässigen.

17

c) Welche steuerlichen Konsequenzen resultieren für Helmut aus den unter b) erörterten

Wertansätzen? Welche Argumente sprechen für den jeweiligen Wertansatz? 11

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Studiengang Betriebswirtschaftslehre HFH • Hamburger Fern-Hochschule

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Teil 2

Diese Aufgabe muss bearbeitet werden!

Aufgabe 4: 34 Punkte

a) Die Asche & Staub GmbH mit Sitz in Hamburg erwägt die Anschaffung einer Maschine, deren Anschaffungskosten 400.000 € betragen. Die Abschreibungsfrist entspricht der vor- aussichtlichen Nutzungsdauer von fünf Jahren; mit einem Liquidationserlös am Ende der Laufzeit ist nicht zu rechnen. Die Geschäftsführung der GmbH rechnet mit jährlichen Ein- zahlungsüberschüssen i.H.v. 100.000 €. Die Finanzierung erfolgt über einen mit 8 % ver- zinslichen Kredit. Der Gewerbesteuerhebesatz in Hamburg beträgt 470 %.

Ermitteln Sie den Kapitalwert der Investition einmal mit und einmal ohne Berücksichtigung der Ertragsteuern und interpretieren Sie die Ergebnisse sowie den Unterschied zwischen den Ergebnissen.

19

b) Erläutern Sie die steuerliche Behandlung der Einnahmen, die inländische Anteilseigner aus Anteilen an Kapitalgesellschaften erzielen.

15

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Lösungshinweise zur Übungsklausur Steuerlehre

BW-STH-K21

Um Ihnen eine möglichst umfassende Beurteilung Ihres Leistungsstandes zu erleichtern, ist nachfolgend zu jeder Aufgabe eine Musterlösung inklusive der Verteilung der Punkte auf Teilaufgaben bzw. Lösungsschritte zu finden. Natürlich ist es nicht möglich, jede nur denkba- re Lösung anzugeben. Stoßen Sie daher bei der Korrektur auf einen anderen als den ange- gebenen Lösungsweg, so nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte auf die einzelnen Lö- sungsschritte sinngemäß vor. Rechenfehler sollten nur zur Abwertung des betreffenden Teil- schrittes führen. Wird also mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weitergerechnet, so sind die hierfür vorgesehenen Punkte zu erteilen.

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Lösung zu Aufgabe 1: Modul 4 33 Punkte

Beachten: Der GewSt-Hebesatz beträgt in allen Fällen 410 % a) Gehen Sie davon aus, dass die Mobil-Ltd. ihren Sitz in Japan hat.

1) Ermitteln Sie die endgültige deutsche KSt sowie den Solidaritätszuschlag der Auto-AG unter Berücksichtigung des ausländischen Beteiligungsertrages.

2) In welcher Höhe muss der ausländische Fiskus eine Erstattung von Körper- schaftsteuer oder Quellensteuer leisten?

zu a1) Sitz in Japan: €

Die ausländische Dividende ist gem. § 8b Abs. 1 KStG in

Deutschland steuerfrei (Belastung nur in Japan): 2

Inländische Einkünfte (ohne ausländischen Ertrag) 100.000

+ KSt-VZ / § 10 Nr. 2 KStG + 15.000 1

zvE (vor § 8b Abs. 5 KStG) 115.000

§ 8b Abs. 5 KStG i.V.m. § 3c Abs. 1 EStG: 75.000⋅5% 3.750 2

zvE (vor GewSt) 118.750

GewSt: 118.700·

120,5

20,5 = 20.193

Probe: 118.750 – 20.193 = 98.557

98.500·0,05·4,1 = 20.192 - 20.192 3

zvE 98.558

KSt (25 %) = 24.639 1

SolZ (5,5 %) = 1.355,14 1

zu a2) Quellensteuer darf gem. Art. 10 Abs. 3 DBA Japan nur i.H.v.

10 % erhoben werden. Die Differenz (15 %) ist zu erstatten:

Eine Erstattung der in Japan erhobenen Körperschaftsteuer (35 %) kommt hingegen gemäß Art. 10 Abs. 4 DBA Japan nicht in Betracht.

11.250 2

1

b) Wie wäre Aufgabe a) zu lösen, wenn die Mobil-Ltd. ihren Sitz in Großbritannien hätte?

Sitz in Großbritannien:

Die Lösung entspricht zunächst der zu 1).

Zusätzlich ist allerdings die Mutter-Tochter-Richtlinie zu beachten, da es sich um EU-Staaten handelt.

Folglich entfällt die Quellensteuer ganz (vgl. auch § 43b Abs. 1-3 EStG).

1 1

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Studiengang Betriebswirtschaftslehre HFH ● Hamburger Fern-Hochschule

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c) Wie wäre Aufgabe a) zu lösen, wenn die Mobil-Ltd. ihren Sitz in einem Nicht-DBA- Staat hätte?

Kein DBA-Staat:

Die Lösung entspricht zunächst der zu 1). 1

Die im Sitzstaat der ausschüttenden Gesellschaft erhobene Quellensteuer bleibt aber in voller Höhe als Definitivbelastung erhalten; eine Erstattung

oder Anrechnung kommt nicht in Betracht. 1

d) Wie hoch sind Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag der Eheleute Wagen- mann für das Jahr 2002?

Einkünfte Cornelia Wagenmann aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG):

Bruttoarbeitslohn

Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

39.000 1.044

37.956 2

Einkünfte Winfried Wagenmann aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG):

50 % von 30.000 (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 40 Satz 1 lit d EStG) abzgl. Werbungskosten (50 % gemäß § 3c Abs. 2 EStG)

Zinsen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) abzgl. Werbungskosten

abzgl. Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG) Einkünfte aus Kapitalvermögen

– + – –

15.000 650 8.000 350 3.100 18.900

1 1 1 1 1

Gesamtbetrag der Einkünfte 56.856 1

Sonderausgaben:

Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Vorwegabzug gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG: 6.136 – 0,16·39.000 Grundhöchstbetrag gem. § 10 Abs. 3 Nr. 1 EStG

50 % des Grundhöchstbetrages gem. § 10 Abs. 3 Nr. 4 EStG als Sonderausgaben abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen:

11.100 0 2.668 1.334 4.002

1 1 1 1

zu versteuerndes Einkommen 52.854 1

Einkommensteuer lt. Splittingtabelle 2002 5,5 % Solidaritätszuschlag

10.440 574,20

1 1

Lösung zu Aufgabe 2: Module 2-3 33 Punkte

a) Gehen Sie zuerst grundsätzlich auf die Umsatzsteuer, die Gewerbesteuer und die Körperschaftsteuer bezüglich der Schultze GmbH ein.

Umsatzsteuer: Die GmbH ist Unternehmer nach § 2 UStG.

Körperschaftsteuer: Die GmbH ist unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG.

Gewerbesteuer: Die GmbH ist als Kapitalgesellschaft Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 2

GewStG 1

(13)

Studiengang Betriebswirtschaftslehre HFH ● Hamburger Fern-Hochschule

b) Überprüfen Sie die Textziffern (TZ) a - l und:

b1) Erläutern Sie die umsatzsteuerlichen Konsequenzen.

b2) Bilden Sie die notwendigen Buchungssätze.

b3) Geben Sie die durch die Buchungssätze (von b) ausgelösten jeweiligen Aus- wirkungen auf den Jahresüberschuss an.

TZ Umsatzsteuer Buchungssätze (Korrektu-

ren) Auswirkung auf JÜ

Aufgabe b1) Aufgabe b2) Aufgabe b3)

a kein Umsatz, daher keine Umsatzsteuer, keine Zah- lung an Unternehmer, daher keine Vorsteuer, auch keine sonstige Aus- wirkung

keine Korrekturbuchungen erforderlich

entfällt

b kein Umsatz, daher keine Umsatzsteuer, keine Zah- lung an Unternehmer, daher keine Vorsteuer, auch keine sonstige Aus- wirkung

keine Korrekturbuchungen

erforderlich ________________

c kein Umsatz, daher keine Umsatzsteuer, keine Zah- lung an Unternehmer, daher keine Vorsteuer, auch keine sonstige Aus- wirkung

keine Korrekturbuchungen

erforderlich ________________

d Der Vorsteuerabzug aus 20% der Bewirtungsauf- wendungen in Höhe von 64 € ist nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nicht zulässig.

nicht abziehbare Be- triebsausgaben 464 € an Bewirtungskosten 400 € und Vorsteuer 64 €

minus 64 € 2

e Der Vorsteuerabzug für die Geschenke über AK/HK von 40 € in Höhe von ((2.400 - 900)x16%)=240 € ist nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG in Verbindung mit

§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG nicht zulässig.

nicht abziehbare Be- triebsausgaben 1.740 € an Geschenke 1.500 € und Vorsteuer 240 €

minus 240 € 2

f Für den Erwerb kann die GmbH keine Vorsteuer abziehen, da das Regal von einem Kleinunterneh- mer erworben wurde. Es ist kein Geschenk i. S. v.

§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG. Es liegt keine unentgeltliche Lieferung im Sinne von § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG vor, weil der Gegenstand ohne

keine Korrekturbuchungen erforderlich

________________ 1

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Studiengang Betriebswirtschaftslehre HFH ● Hamburger Fern-Hochschule

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liegt auch kein anderer steuerbarer Umsatz vor.

g Bei dem Verkauf des Ein- zelunternehmens liegt eine nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbare Ge- schäftsveräußerung vor.

Daher keine Vorsteuer für den Kauf.

Die Barwertminderung darf den JÜ nicht mindern.

Verbindlichkeiten 70.000 € an Rentenaufwand

70.000 €.

plus 70.000 € 2

h Die Rechteübertragung ist hier eine steuerbare sons- tige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Sie ist steuerfrei nach § 4 Nr. 8 lit f UStG.

keine Korrekturbuchungen

erforderlich entfällt 1

i Der Vorsteuerabzug aus den Benzinquittungen in Höhe von 1.040 € und aus den Übernachtungen in Höhe von 592 € ist nach

§ 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG nicht zulässig.

Reisekosten Arbeitnehmer 1.640 € an Vorsteuer 1.640 €

minus 1.640 2

j kein Umsatz daher keine Umsatzsteuer, keine Zah- lung an Unternehmer da- her keine Vorsteuer, auch keine sonstige Auswirkung

keine Korrekturbuchungen

erforderlich ________________

k kein Umsatz daher keine Umsatzsteuer, keine Zah- lung an Unternehmer da- her keine Vorsteuer, auch keine sonstige Auswirkung

keine Korrekturbuchungen

erforderlich ________________

l Es liegt eine entgeltliche

„Vermietung" des PKW an den AN vor (§ 3 Abs. 1 UStG). Tauschähnlicher Umsatz, BemGl ist die Arbeitsleistung. Die ist jedoch nicht feststellbar.

Es wird Gleichwertigkeit zw. der Arbeitsleistung und den entstandenen Kosten angenommen. Es ist daher die 1%-Regelung (vom Bruttolistenneupreis ohne Abzüge! ) anwendbar.

Dies gilt für die Einkom- men-/Lohnsteuer und Um- satzsteuer.

Der Arbeitnehmer hat alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu versteuern.

1

Berechnung: 86.290 + 16% USt = 100.096 €.

Abrundung auf 100.000 €.

Davon 1% x 12 Monate = 12.000 €. Darin enthalten 16/116 USt = 1.655,17 €

Lohnaufwand 12.000 € an verrechnete Sachbezüge 10.344,83 € und Umsatz- steuer 1.655,17 €.

minus 1.655,17 € 2

Summe: 66.400,83 €

(15)

Studiengang Betriebswirtschaftslehre HFH ● Hamburger Fern-Hochschule

c) Ermitteln Sie den vorläufigen Gewinn nach § 7 GewStG (einkommen-/ körper- schaftsteuerlichen Gewinn).

vorläufiger Jahresüber- schuss

100.000,00 € Änderung durch Umbu-

chungen Siehe Aufgabe b3 66.400,83 € 1

e zuzüglich nicht abziehbare Betriebsausgaben, hier Geschenke über 40 € AK

§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG und bez. der nicht abzb. Vor- steuer § 10 Nr. 2 KStG

1.740,00 € 1

d zuzüglich nicht abziehbare Betriebsausgaben, hier Bewirtungskosten

§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG und bez. der nicht abzb. Vor- steuer § 10 Nr. 2 KStG

464,00 1

a Gewerbesteuervoraus-

zahlung wegen Rückstellungsbe-

rechnung 60.000,00 € 1

b Körperschaftsteuervoraus-

zahlung § 10 Abs. 2 KStG 90.000,00 € 0,5

c Solidaritätszuschlagsvor- auszahlung

________________ 4.950,00 € 0,5

f keine Änderung nicht § 4 Abs. 5 EStG 0,5

g keine Änderung h --- i --- j ---

k Da alles korrekt gebucht wurde, sind folgende Be- träge zu beachten:

Kapitalertragsteuer Solidaritätszuschlag auf KapErtrSt

1.500,00 € 82,50 €

1 0,5

l --- 0

vorläufiger Gewinn nach

§ 7 GewStG 325.137,33 €

d) Berechnen Sie die Gewerbesteuerrückstellung nach der Divisormethode.

Hinzurechnungen nach § 8

h Nr. 1 50 % Zinsen für Beteili-

gung an AG (siehe unten) 3.750,00 € 1

g Nr. 2 Rente, soweit Aufwand 50.000,00 € 1

Kürzungen nach § 9

(16)

Studiengang Betriebswirtschaftslehre HFH ● Hamburger Fern-Hochschule

06-0147-001-1 S. 16 von 22

Kapitalertragsteuer 1.500,00 € Solidaritätszuschlag auf

KapErtSt

82,50 €

Bruttodividende 7.500,00 € 1

abzüglich Zinsaufwand 15.000,00 € 1

- 7.500,00 € davon die Hälfte nach § 8 Nr. 1 GewStG (siehe oben und A 61 Abs. 1 S. 12 GewStR)

§ 10 Gewerbeertrag 378.887,33 €

§ 11 Abrundung auf volle 100 €

378.800,00 € mit § 11 Steuermesszahl

multipliziert 5 %

ergibt Steuermessbetrag 18.940,00 € mit § 16 Hebesatz multipli-

ziert 500 %

ergibt vorläufige Gewerbe-

steuer 94.700,00 €

geteilt durch den Divisor 1,25

ergibt Gewerbesteuerauf- wand für 2002 (vor Probe)

75.760,00 € Probe: 378.887,33-75.760

= 303.127,33

303.100⋅0,05⋅5 = 75.775 75.775,00 € 1

abzüglich Gewerbesteuer-

vorauszahlungen - 60.000,00 €

ergibt Gewerbesteuerrück- stellung

15.775,00 € 1

e) Buchen Sie die Rückstellung.

Gewerbesteueraufwand an Gewerbesteuerrückstellung

15.775,00 € 15.775,00 € 1

f) Berechnen Sie die festzusetzende Körperschaftsteuer und die Abschlusszahlung für 2002.

Zu versteuerndes Ein- kommen

Gewinn nach § 7 GewStG vorl. 325.137,33 € abzüglich Gewerbesteuer 75.775,00 € ergibt Einkommen/ zu verst. Ein-

kommen (abgerundet) 249.362,00 € 1

(17)

Studiengang Betriebswirtschaftslehre HFH ● Hamburger Fern-Hochschule Tariflicher Steuersatz

nach § 23 Abs. 1 KStG

25 % ergibt tarifliche und festzusetzende

Körperschaftsteuer 62.340,00 € abzüglich Vorauszah-

lungen

Körperschaftsteuer 90.000,00 €

Kapitalertragsteuer 1.500,00 € 91.500,00 €

Körperschaftsteuererstattung 29.160,00 € 1

g) Berechnen Sie den festzusetzenden Solidaritätszuschlag und die Abschlusszahlung für 2002.

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5% der fest- zusetzenden Körper- schaftsteuer

festzusetzende Körper-

schaftsteuer 62.340,00 €

multipliziert 5,50 %

ergibt 3.428,70 € 1

--- 4.950,00 € Solidaritätszuschlag auf

KapErtSt 82,50 € 5.032,50 €

Solidaritätszuschlags-

erstattung 1.603,80 € 1

h) Ermitteln Sie den endgültigen Jahresüberschuss.

vorläufiger Jahresüberschuss 100.000,00 €

abzüglich Gewerbesteuerrückstellung 15.775,00 € zuzüglich Körperschaftsteuererstattung 29.160,00 € zuzüglich Solidaritätszuschlagserstattung 1.603,80 €

ergibt den endgültigen Jahresüberschuss 114.988,80 € 1

(18)

Studiengang Betriebswirtschaftslehre HFH ● Hamburger Fern-Hochschule

06-0147-001-1 S. 18 von 22

Lösung zu Aufgabe 3: Module 1-2 33 Punkte

a) Wie ist die Einbringung der Beteiligung an der UDC-GmbH durch Helmut steuerlich zu würdigen? Welche steuerlichen Konsequenzen hat dies für Helmut?

Gemäß BHF-Urteil vom 19.10.1998 (DStR 1999, S. 366) handelt es sich bei der Einbrin- gung der GmbH-Beteiligung um einen tauschähnlichen Vorgang. Die Finanzverwaltung hat sich dieser Sichtweise inzwischen angeschlossen.

Folge: Gewinnrealisierung gemäß § 6 Abs. 6 i.V.m. § 17 EStG. 2

Helmut erzielt gewerbliche Einkünfte gem. § 17 EStG i.H.v. 100.000 – 20.000 = 80.000 €. 2

Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG ist aufgebraucht. 0,5

Tarifliche Begünstigung gemäß § 34 EStG (Fünftelungs-Regelung bzw. halber Steuersatz)

besteht. 0,5

b) Wie können Helmut und Manfred den Einbringungsvorgang des Einzelunternehmens des Helmut steuerlich behandeln?

Erstellen Sie hierzu – nach einer kurzen Würdigung des Sachverhalts unter steuerli- chen Gesichtspunkten – die ggf. für die steuerliche Gewinnermittlung der OHG erfor- derlichen Bilanzen. Der sogenannte Zwischenwertansatz ist dabei zu vernachlässi- gen.

Zunächst ist zu überprüfen, ob Manfred mit 400.000 € den richtigen Preis zur Erlangung einer hälftigen Beteiligung an der HM-OHG zahlt. Dies ist der Fall, soweit Helmut entspre- chend Wirtschaftsgüter im Wert von 400.000 € einbringt.

Wirtschaftsgut Bilanzansatz Stille Reserven Teilwert

Grund und Boden 42.000 60.000 102.000

Gebäude 150.000 40.000 190.000

B+G 12.000 1.000 13.000

Waren 10.000 12.000 22.000

Kasse 7.000 --- 7.000

Firmenwert --- 40.000 40.000

abzgl. Verbindlichkeiten 74.000 --- 74.000

Summe Einzelunternehmen 300.000

zzgl. GmbH Beteiligung 100.000

Summe 400.000

Ergebnis: Die Zahlung von Manfred in voller Höhe von 400.000 € ist korrekt. 2 Bei dem vorliegenden Sachverhalt handelt es sich gemäß Tz. 24.01 des Umwandlungs-

steuererlasses um einen Anwendungsfall von § 24 UmwStG. Gemäß § 24 Abs. 2 UmwStG kann die Personengesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert, dem Teilwert oder einem Zwischenwert ansetzen. Gemäß Aufgabenstellung

sind lediglich Buch- und Teilwertansatz darzustellen. 2

Buchwertansatz: 2

(19)

Studiengang Betriebswirtschaftslehre HFH ● Hamburger Fern-Hochschule Da die Kapitalkonten den geleisteten Beiträgen entsprechen sollen, sind in der Ge-

samthandsbilanz die Teilwerte einschließlich des Geschäftswerts anzusetzen. Diese für Helmut zu hohen Wertansätze sind durch eine negative Ergänzungsbilanz für ihn auf die gewünschten Buchwertansätze zu korrigieren (andere Vorgehensweise siehe: TZ. 24.15 Umwandlungsteuererlass).

Aufstellung der Gesamthandsbilanz zu Teilwerten:

Eröffnungsbilanz HM OHG in €

Grund und Boden 102.000 Kapital Helmut 400.000

Gebäude 190.000 Kapital Manfred 400.000

Büro- und Geschäfts-

ausstattung 13.000 Verbindlichkeiten 74.000

Waren 22.000

Kasse 7.000

Firmenwert 40.000

UDC-GmbH 100.000

Bank 400.000

874.000 874.000

Aufstellung einer negativen Ergänzungsbilanz für Helmut:

Hinweis: Die Rücklage gemäß § 6b EStG ist zu behandeln wie die übrigen stillen Reser- ven, da sie lediglich einmal aufgedeckte, aber auf Grund der Regelung des § 6b EStG noch nicht versteuerte stille Reserven repräsentiert. Wenn man sich gedanklich die Über- tragung der Rücklage auf ein zulässiges Reinvestitionsgut vorstellt, ist die Behandlung leicht nachvollziehbar.

Ergänzungsbilanz Helmut in €

Minderkapital Helmut 200.000 Grund und Boden 60.000

Gebäude 40.000

Büro- und Geschäftsausstattung 1.000

Waren 12.000

Firmenwert 40.000

§ 6b-Rücklage 47.000

200.000 200.000

Teilwertansatz:

Die Aufstellung einer Ergänzungsbilanz für den einbringenden Gesellschafter entfällt und in der Gesamthandsbilanz werden die eingebrachten Wirtschaftsgüter zu Teilwerten an- gesetzt. Die Gesamthandsbilanz entspricht mithin der zuvor dargestellten Gesamthands-

bilanz. 3

c) Welche steuerlichen Konsequenzen resultieren für Helmut aus den unter b) erörterten Wertansätzen? Welche Argumente sprechen für den jeweiligen Wertansatz?

4

4

(20)

Studiengang Betriebswirtschaftslehre HFH ● Hamburger Fern-Hochschule

06-0147-001-1 S. 20 von 22

erlichen Veräußerungsgewinn des Einbringenden.

Beim Buchwertansatz ergibt sich kein Veräußerungsgewinn. 1

Durch den Teilwertansatz bei der HM-OHG erzielt Helmut einen nach § 16 EStG steuer- pflichtigen, jedoch nach § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 1 EStG begünstigten Veräußerungs-

gewinn. 1

Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich wie folgt: 1

Veräußerungspreis = Wertansatz des eingebrachten Vermögens 300.000 € ./. Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens 100.000 €

= Veräußerungsgewinn 200.000 €

Da Helmut zu 50 % an der HM-OHG beteiligt ist, gelten nach § 24 Abs. Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG 200.000 € * 0,5 = 100.000 € als laufender Gewinn und

sind daher nicht steuerlich begünstigt. 1

Da Helmut älter als 55 Jahre ist, kann er die Freibetragsregelung des § 16 Abs. 4 EStG in Anspruch nehmen, soweit er dies nicht bereits bei einem früheren Anwendungsfall von

§ 16 EStG getan hat. 1

Veräußerungsgewinn 200.000 €

./. laufender Gewinn ./. 100.000 €

= nach § 16 Abs. 4 EStG begünstigter Veräußerungsgewinn =100.000 €

./. Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG ./. 51.200 €

= nach § 34 EStG begünstigte außerordentliche Einkünfte = 48.800 €

Bezüglich der Wahl des Wertansatzes sind folgende Einflussfaktoren zu berücksichtigen:

Buchwertansatz:

- Die Versteuerung der stillen Reserven wird hinausgeschoben.

- Vorteilhaft, soweit sich die stillen Reserven nur langsam auflösen und somit Zins- und Steuersatzeffekte induziert werden.

1 1 Teilwertansatz:

- Der Veräußerungsgewinn ist durch den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs.3 EStG begünstigt.

- Der Veräußerungsgewinn kann u.U. mit negativen Einkünften gemäß § 2 Abs. 3 EStG ausgeglichen bzw. nach § 10d EStG abgezogen werden.

- Vorteilhaft, wenn die Auflösung der stillen Reserven ohnehin zeitnah zum Einbrin- gungsvorgang erfolgen würde.

1 1 1 1

(21)

Studiengang Betriebswirtschaftslehre HFH ● Hamburger Fern-Hochschule

Lösung zu Aufgabe 4: Module 2+5 34 Punkte

a) Ermitteln Sie den Kapitalwert der Investition einmal mit und einmal ohne Berücksichti- gung der Ertragsteuern und interpretieren Sie die Ergebnisse sowie den Unterschied zwischen den Ergebnissen.

Kapitalwert ohne Berücksichtigung der Besteuerung:

C0 = -400‘ + 5

5

08 , 1 08 , 0

1 08 , 1

− ⋅ 100‘

⇔ C0 = -729,00 €

Kapitalwert mit Berücksichtigung der Besteuerung:

Ermittlung des kombinierten Ertragsteuersatzes:

s = 0,25⋅1,055 + 0,235/1,235⋅(1-0,25⋅1,055)

⇔ s = 0,40384615325

Ermittlung des Kalkulationszinsfußes nach Steuern:

is = (1-s)⋅0,08

⇒ is = 0,04769230774

jährliche Bemessungsgrundlage für die Besteuerung:

100.000-80.000=20.000 (AfA linear mit 20 % = 80.000 p.a.) jährliche Einzahlungsüberschüsse nach Steuern:

100.000-20.000⋅s = 91.923,08

⇒ C0s = -400‘ + 5

5

0477 , 1 0477 , 0

1 0477 , 1

− ⋅ 91.923,08

⇒ C0s = 530,46 € (gerundet 521,91 €)

Interpretation:

Würde man die Besteuerung fälschlicherweise nicht berücksichtigen, so käme es zu ei- nem negativen Kapitalwert, sodass die Anschaffung der Maschine unterbliebe. Die Be- rücksichtigung der Besteuerung führt hingegen zu einem positiven Kapitalwert, d.h. die Geschäftsführer wären gut beraten, die Investition durchzuführen.

Dass sich der ursprünglich negative Kapitalwert nach Berücksichtigung der Steuern än- dert, hängt mit zwei gegenläufigen Effekten zusammen:

Auf der einen Seite vermindern sich durch die Besteuerung die jährlichen Einzahlungs- überschüsse, was isoliert betrachtet zu einer Minderung des Kapitalwertes führt.

Auf der anderen Seite wirken sich die mit der Investition verbundenen Kreditzinsen steuer- mindernd aus. Entsprechend liegt der Kalkulationszinsfuß nach Steuern unter dem Kal- kulationszinsfuß vor Steuern. Der niedrigere Kalkulationszinsfuß bewirkt eine Erhöhung des Kapitalwertes.

Im vorliegenden Beispiel überwiegt der Effekt des durch die Besteuerung sinkenden Kal- kulationszinsfußes. Dadurch wird der ursprünglich negative Kapitalwert positiv.

4

4

1

2 1

2

2

1 1

1

(22)

Studiengang Betriebswirtschaftslehre HFH ● Hamburger Fern-Hochschule

06-0147-001-1 S. 22 von 22

b) Erläutern Sie die steuerliche Behandlung der Einnahmen, die inländische Anteilseigner aus Anteilen an Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung erzielen.

Vorbemerkungen:

Es ist ausdrücklich nur nach den Einnahmen gefragt, sodass auf den Abzug von Aufwen- dungen, die mit der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zusammenhängen, nicht ein- zugehen ist.

Da über die Anteilseigner nichts Näheres bekannt ist, muss sowohl auf natürliche als auch auf juristische Personen eingegangen werden.

Einnahmen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften können sowohl laufende Einnahmen (Kapitalerträge) als auch Veräußerungsgewinne sein.

3 2

3

4

1

0,5

0,5

1 Für natürliche Personen kommt das sog. Halbeinkünfteverfahren zur Anwendung. Dieses

bedeutet, dass ausgeschüttete Gewinne der Kapitalgesellschaften zur Hälfte von der Be- steuerung freigestellt sind und im Übrigen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ein- kommensteuer unterliegen (§ 3 Nr. 40 lit d i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Für Körperschaften kommt § 8b Abs. 1 KStG zur Anwendung, wonach ausgeschüttete Gewinne gänzlich steuerfrei bleiben, wenn Körperschaften Empfänger der Gewinne sind.

Die Ausschüttungen an natürliche und juristische Personen unterliegen jedoch unabhän- gig von ihrer hälftigen bzw. vollständigen Steuerfreiheit in voller Höhe der Kapitaler- tragsteuer (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Diese beträgt 20 % (§ 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG) und ist auf die persönliche Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld der Ausschüt- tungsempfänger anrechenbar. Die volle Anrechenbarkeit gilt auch für ausländische Quel- lensteuern (§ 34c Abs. 1 Satz 1 EStG, § 26 Abs. 1 KStG).

Veräußerungsgewinne natürlicher Personen, die Anteile an Kapitalgesellschaften im Pri- vatvermögen halten, sind außerhalb der zwölfmonatigen Spekulationsfrist steuerfrei, an- sonsten zur Hälfte steuerpflichtig gemäß § 3 Nr. 40 lit a i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 22 Nr. 2 EStG, wobei die Freigrenze des § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG (512 €) zu be- achten ist. Lediglich bei einer Beteiligungsquote an der Kapitalgesellschaft von mindes- tens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre gilt in jedem Fall die hälftige Versteuerung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 3 Nr. 40 lit c i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG).

Wenn die Anteile an der Kapitalgesellschaft in einem Betriebsvermögen gehalten werden, so kommt es ebenfalls zu einer hälftigen Versteuerung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 3 Nr. 40 lit b i.V.m. § 16 Abs. 2 EStG).

Gewinne, die juristische Personen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesell- schaften erzielen, bleiben unter den Voraussetzungen des § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei.

Für die Belastung der Einnahmen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Solidaritäts- zuschlag gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Der Solidaritätszuschlag beträgt jeweils 5,5 % von der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer.

Auch für die Gewerbesteuer gelten keine Besonderheiten, sodass die obigen Ausführun- gen zur steuerlichen Belastung mit Einkommensteuer und Körperschaftsteuer entspre- chend ihren Niederschlag in der gewerbesteuerlichen Belastung finden.

Eine Anrechnung der von der ausschüttenden Kapitalgesellschaft gezahlten Körper- schaftsteuer auf die Steuerschuld der Anteilseigner findet entgegen früherem Recht nicht mehr statt.

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