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50% der insgesamt zu erreichenden Punktzahl (hier also 50 Punkte von 100 möglichen) reichen aus, um die Klausur erfolgreich zu bestehen.

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Academic year: 2022

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(1)

Studiengang Wirtschaft, postgradual

Fach Rechnungswesen I,

Jahresabschluss Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PW-REW-P11-020504

Datum 04.05.02

Um eine möglichst gleiche Bewertung zu erreichen, ist nachfolgend zu jeder Aufgabe eine Musterlösung inklusive der Verteilung der Punkte auf Teilaufgaben zu finden. Natürlich ist es unmöglich, jede denkbare Lösung anzugeben. Stoßen Sie bei der Korrektur auf eine andere als die angegebene Lösung, die richtig ist, ist eine entsprechende Punktzahl zu vergeben. Sind in der Musterlösung die Punkte für eine Teilaufgabe summarisch angegeben, so ist die Verteilung dieser Punkte auf Teillösungen dem Korrektor überlassen. Rechenfehler sollten nur zur Abwertung des betreffenden Teilschrittes führen. Wird mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so sind die hierfür vorgesehenen Punkte zu erteilen.

50% der insgesamt zu erreichenden Punktzahl (hier also 50 Punkte von 100 möglichen) reichen aus, um die Klausur erfolgreich zu bestehen.

Die differenzierte Bewertung in Noten nehmen Sie bitte nach folgendem Bewertungsschema vor:

% der von der Gesamtpunktzahl erzielten Punkte

Note

95-100 1 sehr gut

90-94,5 1,3

85-89,5 1,7

80-84,5 2 gut

75-79,5 2,3

70-74,5 2,7

65-69,5 3 befriedigend

60-64,5 3,3

55-59,5 3,7

50-54,5 4 ausreichend

Korrekturrichtlinie

(2)

Lösung 1: 16 Punkte

SB 4 S. 27ff.

a) Das gemilderte Niederstwertprinzip wird auf das Anlagevermögen

angewandt, bei dauerhafter Wertminderung besteht eine Abwertungspflicht.

(§ 253 Abs. 2 S. 3 HGB).

4 Punkte

b) Das strenge Niederstwertprinzip gilt für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, bei denen der niedrigere Börsen- oder Marktpreis bzw.

der beizulegende Wert anzusetzen ist. (§ 253 Abs. 3 S. 1und 2 HGB)

4 Punkte

c) Aus dem Vorsichtsprinzip erwächst das Realisationsprinzip: Nicht realisierte Gewinne dürfen nicht ausgewiesen werden. (§ 252 Abs.1 Nr. 4 HGB )

4 Punkte a) Dagegen müssen, nach dem Prinzip der Ungleichbehandlung (Imparitäts-

prinzip), nicht realisierte Verluste ausgewiesen werden – aus dem Prinzip der Vorsicht heraus.

4 Punkte

Lösung 2: 12 Punkte

SB 7 S. 32ff.

a) Stille Reserven entstehen durch 9 Punkte

· Befolgen gesetzlicher Vorschriften: Anschaffungskosten als Obergrenze:

Beispiel Grundstückskauf

· Ausübung von Wahlrechten: Nichtausnutzung von Ansatzwahlrechten:

derivativer Geschäfts- oder Firmenwert

· Wahl der Bewertungsverfahren: Durchschnittsverfahren oder Lifo- Verfahren etc.

· Auf der Passivseite z.B. Wahlrechte beim Ansatz von Instandhaltungs- Rückstellungen, die erst nach Ablauf der ersten drei Monate im

folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, u.a.m.

(Je richtigem Bsp. 3 P., max. 9 P.)

b) Nach der Art des Entstehens werden die stillen Reserven auch wieder aufgelöst:

Verkauf zum Marktpreis, Neubewertung zum Bilanzstichtag.

3 Punkte

Lösung 3: 12 Punkte

SB 7 S. 26

a) Ursachen planmäßiger Abschreibung:

· Technischer Art: Substanzabbau, normaler Verschleiß durch Gebrauch, Zeiteinfluss

2 Punkte

· Rechtlicher Art: Ablauf von Schutzrechten, Ablauf von Mietverträgen 2 Punkte

· Wirtschaftlicher und sonstiger Art: Projektablauf 2 Punkte

(3)

Die Planierraupe ist ein Vermögensgegenstand des abnutzbaren

Anlagevermögens, das mit den fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten ist. (§ 253 Abs.1 S.1 HGB).

2 Punkte

Der in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb der Planierraupe

angeschaffte Wetterschutz bildet mit dieser ein einheitliches Wirtschaftsgut. Es handelt sich nicht um Erhaltungsaufwand, sondern um eine

aktivierungspflichtige Erweiterung des Vermögensgegenstandes.

2 Punkte

Der Wetterschutz kann auch nicht gesondert abgeschrieben werden, da er nicht selbstständig nutzbar ist.

2 Punkte Für die vorzunehmende Abschreibung gilt die Vereinfachungsregelung. 1 Punkt

Planierraupe 30.000,-- netto 1 Punkt

- 3% Skonto 900,-- netto 1 Punkt

29.100,--

Wetterschutz 2.000,-- 1 Punkt

Montagekosten 500,-- 1 Punkt

= Anschaffungskosten 31.600,-- 1 Punkt

- Abschr. 25% für 2 bzw. für 6 Mon.

(Jede der beiden Lösungen ist anzuerkennen.)

1.316,-- bzw. 3.950,-- 2 Punkte

Buchwert 31.12.02 27.650,-- bzw. 30.284,-- 1 Punkt

Lösung 5: 13 Punkte

SB 6 S. 32ff.

a) Gemäß § 264 Abs.1 S. 1 HGB müssen Kapitalgesellschaften neben dem JA einen Lagebericht aufstellen.

1,5 Punkte Gem. § 264 Abs.1 S. 3 HGB brauchen kleine Kapgesell. den Lagebericht

nicht aufzustellen.

1,5 Punkte b) Die Aufgaben des Lageberichts unterscheiden sich in Pflicht- und Sollinhalte.

Er dient der Verbesserung der Informationen der Jahresabschlussadressaten in Bezug auf:

8 Punkte

(je richtiger Aufgabe 2 P., max. 8 P.)

· Den Verlauf von Absatz, Produktion , Beschaffung , Finanzierung etc. im abgelauf. Gesch.jahr.

· Den derzeitigen Umsatz- und Auftragsbestand, Personalangelegenheiten

· Relevante Gefährdungen der Vermögens- und Ertragslage (Branche, Konjunktur)

· Nachtragsinformationen, Trends, Prognosen

c) Es herrscht weitestgehend Gestaltungsfreiheit; Klarheit und Übersichtlichkeit sollten gewahrt bleiben.

2 Punkte

(4)

Lösung 6: 12 Punkte

SB 7 S. 12

a) Da es sich im vorliegenden Fall um gleichartige Gegenstände mit bekanntem Durchschnittswert handelt, sind zur Bewertung der drei Gruppen nach § 240 Abs. 4 HGB die Voraussetzungen jeweils gegeben.

6 Punkte

b) Die Ersatzzeile gelten als nicht selbstständig nutzbare Teile des Anlagevermögens. Wenn der Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Wertveränderungen unterliegt, ist eine Festbewertung gem. § 240 Abs. 3 HGB möglich.

6 Punkte

Lösung 7: 10 Punkte

a)

Anfangsbestand 600 kg

Zugang 1 1.000 kg

Zugang 2 800 kg

Zugang 3 600 kg 3.000 kg

Abgang 1 400 kg

Abgang 2 1.600 kg

Abgang 3 200 kg 2.200 kg

Endbestand 800 kg 1 Punkt

(1) Gleitender gewogener Durchschnitt 1 Punkt

Datum Vorgang Menge Preis Wert

01.01.

15.02.

AB Zu 1

600 1000

100 105

60.000 105.000

24.02. Abg 1

1600 400

103,125 103,125

165.000 41.250

13.04. Zu 2

1200 800

103,125 95

123.750 76.000

30.07. Abg 2

2.000 1.600

99.875 99,875

199.750 159.800

15.10. Zu 3 400

600 99,875

107,50 39.950

64.500

03.12. Abg 3 1.000

200 104,45

104,45 104.450

20.890

31.12. EB 800 104,45 83.560

(2) Fifo-Verfahren 1 Punkt

600 kg zu 107,50 Euro = 64.500,- Euro 200 kg zu 95,- Euro = 19.000,- Euro

Lagerwert 83.500,- Euro

(3) Lifo-Verfahren 1 Punkt

(5)

Keine Änderung, da der Marktpreis > Durchschnittspreis Punkte (2) Der Preis vom 15.10. (107,50) > Marktpreis, er ist daher durch den Marktpreis zu

ersetzen (Layer-Methode):

600 kg zu 105,80 Euro = 63.480,- Euro 200 kg zu 95,- Euro = 19.000,- Euro Lagerwert = 82.480,- Euro

1,5 Punkte

(3) Lifo-Wert < Marktpreis (105,80). Also wird der Lifo-Wert angesetzt:

81.000 (keine Änderung) 1,5

Punkte c) Nach § 253 (3) HGB besteht ein Wahlrecht, auf den erwarteten niedrigeren Wert

abzuschreiben, um zu verhindern, daß in der nächsten Zukunft der Wert erneut geändert werden muss. Es kann mithin angesetzt werden:

92 × 800 = 73.600.

1,5 Punkte

Lösung 8: 10 Punkte

SB 5 S. 50ff.

Lösung der Bewertungsprobleme:

a) Nach § 249 Abs. 1 S. 3 HGB darf eine Rückstellung wegen unterlassener Aufwendung für Instandhaltung gebildet werden, wenn die Instandhaltung nach Ablauf der drei Monate im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt wird.

Im folgenden Geschäftsjahr im April wurde die Instandhaltung nachgeholt, deshalb darf die AG eine Rückstellung in Höhe von € 9.000,-- bilden.

6 Punkte

b) Die Höhe des zu zahlenden Betrages steht fest. Die Voraussetzung zur Bildung einer Rückstellung fehlt. Der Betrag ist unter dem Posten Sonstige Verbindlichkeiten auszuweisen.

4 Punkte

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