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Archiv "Berufskrankheiten: Liste wurde um vier Diagnosen erweitert" (16.01.2015)

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A 64 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 112

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Heft 3

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16. Januar 2015 Besondere Qualifikationen, die nicht in der

ärztlichen Weiterbildungsordnung verankert sind, sind bei der Prüfung für eine Sonderbe- darfszulassung nicht zu beachten. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Ge- klagt hatte ein niedergelassener Psychologi- scher Psychotherapeut. Er hatte erfolglos eine Sonderbedarfszulassung für die Behandlung von Patienten mit massiven Sprachstörungen mit einer von ihm entwickelten Kommunikati- onsmethode (Augmentative and Alternative Communication, AAC) beantragt. Klagen vor dem Sozialgericht Berlin und dem Landessozi- algericht Berlin-Brandenburg scheiterten. Auch das BSG entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Sonderbedarfszulassung hat, weil er die Voraussetzungen nicht erfüllt.

Rechtsgrundlage für die Sonderbedarfszu- lassung ist § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V in

Verbindung mit der Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Nach § 37 Abs. 1 Bedarfsplanungs- Richtlinie erfordert die Anerkennung eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs die Feststellung einer bestimmten Qualifikation so- wie eines entsprechenden Bedarfs in einer Re- gion durch den Zulassungsausschuss. Der für die Sonderbedarfszulassung maßgebliche

„Versorgungsbedarf“ wird durch eine beson- dere Befähigung des Arztes oder Psychothera- peuten definiert. Der G-BA richtet die beson- dere Qualifikation an den Subspezialisierungen des ärztlichen Weiterbildungsrechts und bei Psychotherapeuten an den drei Richtlinienver- fahren aus. Qualifikationen, die nicht im Wei- terbildungsrecht verankert sind, bleiben unbe- rücksichtigt. Das gilt nach Auffassung des BSG auch für Kenntnisse der Gebärdensprache

oder der AAC. Nach dem Sozialrecht müssten die Krankenkassen die Kosten für qualifizierte Sprachmittler für lautsprachlich behinderte Versicherte übernehmen, damit diese sich mit ihrem Arzt oder Therapeuten verständigen könnten. Da der Gesetzgeber die Ansprüche dieser Patienten auf die Nutzung spezieller Kommunikationsmethoden oder -mittler sowie die Übernahme der Kosten beschränkt habe, seien Kassen und Kassenärztliche Vereinigun- gen nicht verpflichtet, ein speziell auf kommu- nikationsbehinderte Menschen ausgerichtetes flächendeckendes Versorgungsangebot zur Verfügung zu stellen. Eine Ermächtigung des Klägers sei ebenfalls ausgeschlossen, denn nach der Rechtsprechung könnten nur Leis- tungen, die zum Leistungsumfang der gesetz - lichen Krankenversicherung gehörten, Grund- lage einer Sonderbedarfszulassung oder Er- mächtigung sein.

BSG, Urteil vom 13. August 2014; Az.: B 6 KA 33/13 R RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Sonderbedarfszulassung richtet sich an Qualifikationen des Weiterbildungsrechts aus

Mit dem 1. Januar werden vier neue Krankheiten in die Berufskrankhei- tenliste aufgenommen:

Larynxkarzinom durch inten- sive und mehrjährige Exposition gegenüber schwefelsäurehaltigen Aerosolen,

Druckschädigung des Nervus medianus im Carpaltunnel (Carpal- tunnel-Syndrom) durch repetitive manuelle Tätigkeiten,

Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch UV-Strahlung,

BERUFSKRANKHEITEN

Liste wurde um vier Diagnosen erweitert

Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung (Hypothenar-Hammer-Syndrom und Thenar-Hammer-Syndrom).

Die neuen Berufskrankheiten un- terliegen der Meldepflicht. Betrof-

fene haben Anspruch auf Heilbe- handlung aus der gesetzlichen Un- fallversicherung. Bei Arbeitsunfä- higkeit oder dauerhafter Erwerbs- minderung können auch Ansprüche auf Geldleistungen bestehen. zyl

Berufskrankhei- ten: Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- versicherung

Foto: Fotolia/wellphoto

Der Honorarumsatz der niederge- lassenen Ärzte stieg im dritten Quartal 2013 je Arzt im Vergleich zum Vorjahresquartal um drei Pro- zent auf 50 170 Euro an. Das geht aus dem aktuellen Honorarbericht der Kassenärztlichen Bundesverei- nigung hervor. Der Umsatz je Be- handlungsfall stieg um 77 Cent (+1,3 Prozent) auf 60,14 Euro. Die Umsätze beinhalten die Einnahmen aus der Behandlung von Versicher- ten der gesetzlichen Krankenversi- cherung. Die regionale Entwick- lung der Honorare verlief unter- schiedlich. So gab es über alle Fach- KBV-HONORARBERICHT

Umsätze um drei Prozent gestiegen

gruppen gesehen das größte Plus je Behandlungsfall mit 3,7 Prozent in Thüringen, gefolgt von Westfalen- Lippe (+3,2 Prozent). Hamburger Ärzte mussten dagegen pro Be- handlungsfall ein Minus von 2,8 Prozent hinnehmen, in Schleswig- Holstein verdienten die Ärzte 2,6 Prozent weniger pro Fall als im Vorjahr. Auch zwischen den Fach- gruppen variierten die Veränderun- gen: Bei den Hausärzten stieg der Durchschnittshonorarumsatz um 4,7 Prozent auf 50 108 Euro. Bei den Fachärzten stieg der Umsatz um 2,1 Prozent auf 48 189 Euro. fos

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