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Archiv "2. Reform des Umsatzsteuergesetzes" (27.06.1974)

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G. IV. Steuerrecht

gerichts verpflichtet, spätestens 1974 die neuen Einheitswerte in Kraft zu setzen. Das aber zwingt zu einer entsprechenden Änderung der einheitswertabhängigen Steu- ern (Vermögensteuer, Grundsteuer, Erbschaftsteuer). Dabei wird es darauf ankommen, die neuen Ein- heitswerte in Kraft zu setzen und die Steuern so auf diese Weise ab- zustellen, daß sie nicht zu Mehrein- nahmen des Staats führen.

Die Bundesärztekammer beobach- tet die Pläne der Bundesregierung und aller politischen und gesell- schaftlichen Gruppen unseres Lan- des auf dem Gebiet der Steuer- reform sehr aufmerksam; sie arbei- tet hierbei eng mit dem Bundesver- band der freien Berufe zusammen.

Dabei werden die von der Bundes- regierung im Rahmen der Steuer- reform vorgelegten Einzelgesetze sorgfältig auf ihre Bedeutung und Auswirkungen auf die freien Berufe und hier insbesondere für die Ärz- teschaft geprüft; die eigene Auffas- sung zu diesen Entwürfen wird in eingehend begründeten Stellung- nahmen der Bundesregierung bzw.

den gesetzgebenden Körperschaf- ten zugeleitet. Bei Anhörungen zu Einzelfragen der Steuerreform ist die Bundesärztekammer entweder selbst oder im Rahmen der Dele- gation des Bundesverbandes der freien Berufe (vgl. dazu das Kapitel

„Bundesverband der freien Berufe"

in diesem Bericht) vertreten.

2. Reform des Umsatz- steuergesetzes

Das Umsatzsteuergesetz von 1967 (Mehrwertsteuergesetz) hat be- kanntlich nach § 4 Nr. 14 die Um- sätze aus der Tätigkeit des Arztes, Zahnarztes usw. oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Absatz 1 Ziffer 1 des Einkommensteuergesetzes (Ausübung freiberuflicher Tätig- keit) von der Umsatzsteuer freige- stellt.

Bei ärztlichen Praxis- und Appara- tegemeinschaften war die Frage aufgetaucht, ob Lieferungen und Leistungen innerhalb dieser Ge- meinschaft ebenfalls als „Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt" steuer-

frei sind. Die Frage war nach dem Wortlaut des Gesetzes zu vernei- nen. Die Bundesärztekammer hat sich darum bemüht, in den Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Ände- rung des Umsatzsteuergesetzes eine entsprechende Bestimmung einzufügen. Die Bundesregierung ist in dem von ihr den gesetzge- benden Körperschaften vorgeleg- ten Gesetzentwurf dieser Anregung gefolgt.

Für die Ärzteschaft ist somit die Bestimmung des Entwurfes über die Umsatzsteuerfreiheit ärztlicher Apparate- und Praxisgemeinschaf- ten von Interesse. Die diesbezügli- che Fassung des Entwurfs lautet:

„Steuerfrei sind auch die sonstigen Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der im Satz 1 bezeichneten Berufe (das sind Ärzte, Zahnärzte und andere Heilberufe) sind, gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese Leistun- gen unmittelbar zur Ausführung der nach Satz 1 steuerfreien Um- sätze verwendet werden."

Einige Finanzverwaltungen haben mit Rücksicht auf die zu erwarten- de Gesetzgebung davon abgese- hen, ärztliche Apparategemein- schaften der Umsatzsteuer zu un- terwerfen.

Die Rechtsunsicherheit ist jedoch in der Vergangenheit in einem Ein- zelfall noch durch ein Urteil des Bundesfinanzhofes aus dem Jahre 1972 vergrößert worden. Danach hatte der Bundesfinanzhof festge- stellt, daß eine ärztliche Gemein- schaftseinrichtung, die sich darauf beschränkt, ihren Mitgliedern me- dizinische Apparate, medizinisches Personal, Räumlichkeiten und La- bormaterial zur Verfügung zu stel- len, Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes von 1967 nicht zu gewähren ist.

Durch das Inkrafttreten des Um- satzsteueränderungsgesetzes (am 27. Juni 1973) wurde die steuerli- che Unsicherheit, sie hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht der soge- nannten Innenumsätze von Praxis- gemeinschaften und Apparatege- meinschaften der Ärzte herrschte, zugunsten einer positiven Rege- lung bereinigt. Das Umsatzsteuer- recht erkennt somit diese Leistung

als das an, was sie auch in Wahr- heit ist, nämlich Umsatz aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt usw.

Damit ist zugleich ein bis dahin be- stehendes Hemmnis steuerrechtli- cher Art für die kooperative Tätig- keit in der freien ärztlichen Praxis beseitigt.

Die Vordringlichkeit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes war be- reits in Form des Entwurfes zum Zweiten Gesetz zur Änderung der Umsatzsteuer dem vorigen Bun- destag bekannt. Aus Zeitgründen konnte dieses Änderungsgesetz nicht mehr verabschiedet werden.

Es wurde deshalb mit besonderer Vorrangigkeit versehen in das Steu- eränderungsgesetz 1973 aufgenom- men. Im Bündesgesetzblatt Teil I, Nr. 51 vom 28. Juni 1973 auf den Seiten 676/684 ist das Umsatzsteu- eränderungsgesetz verkündet wor- den und am 29. Juni 1973 in Kraft getreten. Damit ist die Umsatz- steuerfreiheit der ärztlichen Tätig- keit auf Praxis- und Apparatege- meinschaften erweitert worden, und zwar auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 1971 ausgeführt wor- den sind. Es handelt sich „bei den genannten Gemeinschaften ... um moderne Organisationsformen der ärztlichen Praxis. Ihre Tätigkeit be- steht im wesentlichen darin, medi- zinische Einrichtungen, Apparate und Geräte zentral zu beschaffen und den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Außerdem führen die Gemeinschaften für ihre Mitglieder mit eigenem medizinisch-techni- schem Personal Laboruntersuchun- gen, Röntgenaufnahmen u. a. medi- zinisch-technische Leistungen aus.

Bei den Praxisgemeinschaften kommt als weitere Aufgabe die zentrale Beschaffung von Praxis- räumen für die Mitglieder hinzu".

Sonstige Leistungen, die nur mit- telbar zur Ausführung der steuer- freien ärztlichen Leistung verwen- det werden, wie zum Beispiel Rechtsberatung einer Gemein- schaft oder die Tätigkeit einer ärzt- lichen Verrechnungsstelle fallen nicht unter die neue Vorschrift. Die Befreiung von der Umsatzsteuer verfolgt somit den Zweck, die Mit- glieder einer Apparate- oder Pra- xisgemeinschaft umsatzsteuerlich' nicht gegenüber den Einzelpraxen zu benachteiligen.

2028 Sondernummer 26a vom 19. 7. 1974 , DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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