Wer als selbständiger Arzt die vorgeschriebenen Termi- ne für die Zahlung seiner Steuern überschreitet, wird mit einem sogenannten Säumniszuschlag bestraft.
Dieser beträgt pro angefan- genen Monat der Säumnis ein Prozent der auf volle 100 DM abgerundeten Steuer. Die Säumnis tritt mit dem Ablauf des Fälligkeitstages ein. Zah- lungsfristen können jedoch nicht an Samstagen, Sonnta- gen oder Feiertagen enden.
Immer wenn ein im Gesetz bezeichneter Fälligkeitstag auf einen solchen Tag fällt, verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag.
Hierzu kommt noch eine weitere Ausnahme, die der Arzt nutzen sollte. Die Fi- nanzämter räumen nämlich über diese eigentliche Zah- lungsfrist hinaus noch eine
„Schonfrist“ von fünf Tagen ein. Diese gilt jedoch nicht bei Bar- oder Scheckzahlungen.
Manchmal muß der Arzt sehr
genau rechnen, wann der letz- te noch zulässige Zahlungs- termin ist. Wäre die Steuer an einem Samstag oder Sonntag fällig, so verschiebt sich die Schonfrist entsprechend.
Hier nun ein Beispiel für die Fälligkeit der Steuer- zahlung am 1. eines Monats und deren Hinausschiebung durch die Schonfrist. Im Mai 1998 ist der 1. ein Freitag und gleichzeitig ein Feiertag. Die Fälligkeit der Steuer ver- schiebt sich also auf Montag, den 4. Mai. Der letzte Tag der Schonfrist fällt dann auf ei- nen Samstag, nämlich auf den 9. Mai. Somit ist der nächste Werktag und damit der letzte Fälligkeitstermin also Mon- tag, der 11. Mai 1998. WS
Steuern sparen mit Kindern
Familien können Steuern sparen, indem sie Kapitaler- träge auf mehrere Schultern verteilen. So ist insbesondere die Schenkung von Kapital- vermögen an Kinder interes- sant, weil diese bis zu einer stattlichen Höhe ihrer Ein- nahmen keine Steuern zahlen müssen. Dem Kind stehen, falls es ausschließlich Ein- nahmen aus Kapitalvermö- gen hat, folgende jährliche Freibeträge höchstens zu:
1Grundfreibetrag:
12 095 DM
1Werbungskosten-Pausch- betrag: 100 DM
1Sparerfreibetrag:
6 000 DM
1 Sonderausgaben-Pausch- betrag: 108 DM
Insgesamt bleiben so 18 303 DM steuerfrei. Bei einer jährlichen Verzinsung von beispielsweise fünf Pro- zent findet also dann keine steuerliche Belastung statt, wenn das angelegte Kapital- vermögen die Summe von 366 060 DM nicht überschrei- tet.
Voraussetzung für die Ver- anlagung der Kapitalerträge beim Kind ist allerdings eine Schenkung des Kapitalver- mögens. Grundsätzlich wird deshalb eine Schenkungsteuer fällig, es sei denn, der Betrag bleibt unter der Freigrenze von 400 000 DM je Kind. Die- ser steuerfreie Betrag kann je- weils nach Ablauf von zehn Jahren erneut in Anspruch ge- nommen werden.
Eine Vermögensübertra- gung innerhalb der Familie wird aber nur anerkannt, wenn sie den bürgerlich- rechtlichen Vorschriften ent- spricht. Das bedeutet wieder- um, daß Eltern nicht mehr ohne weiteres auf Kapital und Zinsen für eigene Zwecke zurückgreifen kön- nen. Das Niedersächsische Finanzgericht hat in einem Urteil (Az.: IX 325/92 vom 5. März 1997) rechtskräftig entschieden, daß den Eltern, die ein Konto auf den Namen des Kindes einrichten, das Vermögen aber wie ihr eige- nes verwalten – indem sie bei- spielsweise frei über Erträge und Kapitalrückflüsse ihrer Kinder verfügen –, die Zinsen selbst zuzurechnen sind. BN
Nachwuchs im Haus
Gehört ein Kind zwar zum Zeitpunkt des Kaufs eines (später selbstgenutzten) Ein- familienhauses zum Haushalt des Steuerpflichtigen, nicht aber beim Einzug, so steht das Baukindergeld (acht Jah- re lang 1 500 DM jährlich) nicht neben der normalen Eigenheimförderung zu (Fi- nanzgericht München, Az.:
16 K 210/97). WB
A-970 (58) Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 16, 17. April 1998
V A R I A WIRTSCHAFT
Tabelle
Steuerterminkalender April bis Dezember 1998
Durch die Schonfristen in 1998 verschieben sich die Steuer- zahltermine, die im Normalfall fällig sind:
am 1. des am 10. des am 15. des am 20. des
Monats Monats Monats Monats
auf den auf den auf den auf den
April 6. 20. 20. 27.
Mai 11. 18. 20. 25.
Juni 8. 15. 22. 29.
Juli 6. 15. 20. 27.
August 10. 17. 24. 25.
September 7. 15. 21. 28.
Oktober 6. 19. 20. 26.
November 9. 16. 23. 25.
Dezember 7. 15. 21. 28.
(Abschlußzah- (Lohnsteuer-, (Teilzah- Abschluß- lungen auf- USt-Voran- lungen, zahlungen grund von Ver- meldungen, Grundsteuer, (wie vorne) anlagungen) ESt-, Kirchen- VZ für
steuer-VZ) Gewerbest.
Durch die gesetzlichen Feiertage in den einzelnen Bundesländern ist eine zusätzliche Verschiebung der oben genannten Termine möglich.