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DÄ 51/52/89
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ZYTOLOGIE
Zu dem Beitrag „Qualitätssi- cherung zytologischer Untersu- chungen" aus der Rubrik „Die KBV informiert" in Heft 37/1989:
Grenzen aufgezeigt
Die Information zeigt ein- mal mehr die Grenzen labor- externer Qualitätskontrollen in der Zytologie. Es ist son- derbar, daß es erst eines viele Jahre dauernden, aufwendi- gen und mit viel Papierkrieg verbundenen Versuchs be- durfte, um die Unmöglichkeit zu beweisen, mit Hilfe einer zentralen Statistik Durch- schnittswerte für die Häufig- keit positiver Diagnosen zu erstellen, die dann dem ein- zelnen Zytologen als Quali- tätsmaßstab seiner Arbeit dienen sollen. War zu Beginn des Versuches nicht bekannt, daß es viele kleine Zytologie- labors gibt, bei denen sich mangels Masse nichts stati- stisch vergleichen läßt?
Die vier von der KBV aus später Erkenntnis gezogenen Schlußfolgerungen zeugen von mangelnder Vertrautheit mit den Problemen der zyto- logischen Qualitätskontrolle und einem hohen Maß an Hilflosigkeit. Zuzustimmen ist nur der Forderung, die bundesweite Analyse zu be- enden. Doch wer die „Wei- terführung der Einzelstatistik im Bereich der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigun- gen zur Zusammenführung von zytologischen und histo- logischen Befunden" vor- schlägt, beantwortet das Ver- sagen einer bürokratischen Maßnahme mit einer neuen.
Insbesondere den falsch ne- gativen Diagnosen, die für die Patienten von schicksalhafter Bedeutung sein können, läßt sich mit keiner Statistik bei- kommen. Auch Ringversuche sind ein untaugliches Mittel, weil die Präparate nicht blind, also ohne Wissen um die Testsituation bearbeitet werden können.
Die dritte Forderung der KBV nach Etablierung ergän- zender Maßnahmen zur Qua- litätssicherung wendet sich an die „mit der Zytologie befaß-
ten Berufsverbände und an die wissenschaftlichen Gesell- schaften". Doch Berufspolitik ist kaum Sache wissenschaft- licher Gesellschaften. Die Berufsverbände sind weitge- hend die falschen Adressa- ten, da sie nicht in der Lage sind, irgendwelche rechtsver- bindlichen Maßnahmen zu beschließen. Das Problem der Qualitätskontrolle ist so nicht lösbar. Doch sind bereits in den Nachbarländern Schweiz und Österreich Modelle ver- wirklicht, die der Lösung sehr viel näher gekommen sind.
Nach unserer Erfahrung soll- ten sich Kassenärztliche Ver- einigungen, Krankenkassen und Gesundheitsbehörden um einen Interessenausgleich bemühen und sich in Abspra- che mit den Berufsverbänden . . . verständigen:
1. Einführung eines Fach- arzt-Subtitels zu den beiden Hauptspezialitäten Patholo- gie und Gynäkologie mit Ubergangsiösungen für Kol- legen, die schon seit Jahren in der Zytologie tätig sind.
2. Verweigerung der Kas- senzulassung an Zytologiela- bors, die nicht von einem voll- amtlich tätigen Facharzt mit dem Subtitel für Zytopatholo- gie oder gynäkologische Zyto- logie geleitet werden.
3. Kassenzulassung in nicht zu engem Rahmen von Fachzytologen an Zytologie- labors von Universitätsein- richtungen und Schwerpunkt- krankenhäusern, auch wenn am Ort private Zytologen nie- dergelassen sind. Denn nur so können auf Dauer Arzte zu.
Zytologen ausgebildet wer- den. Das gegenwärtige Ver- halten vieler Kassenärztlicher Vereinigungen ist . . . kon- traproduktiv.
4. Festsetzung eines Min- desthonorars getrennt nach ärztlicher und nicht-ärztlicher Leistung, das die Kosten ei- ner qualitätsorientierten La- bororganisation deckt.
5. Generelle Aufwertung der zytotechnischen Assisten- tin (ZTA) und ihre Einbin- dung auch in die diagnosti- sche Zytologie (warum soll- ten ZTA nicht auch Feinna- delpunktate vormustern?).
A-3916 (8) Dt. Ärztebl. 86, Heft 51/52, 25. Dezember 1989
CALCIUM DAGO®
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Wirkstoff: calet tocarbonat
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Berlin West
6. Festlegung einer maxi- malen Anzahl von Präpara- ten, die von einer (einem) ZTA pro Tag durchgemustert werden dürfen. In der Schweiz sind nach allgemei- ner Auffassung durchschnitt- lich 60 gynäkologische Abstri- che pro Tag sinnvoll.
Spätestens wenn diese Forderungen erfüllt werden, ist es müßig, über die letzte Forderung der KBV nachzu- denken, nämlich „das Verfah- ren der Aufbereitung und Auswertung der Erfassungs- bögen zur Krebsfrüherken- nungsdokumentation — insbe- sondere im Hinblick auf das Problem mangelhaft ausge- füllter Bögen — zu verbes- sern".
Prof. Dr. med. P. Dalquen, PD Dr. med. G. Feichter, In- stitut für Pathologie der Uni- versität Basel, Schönbeinstra- ße 40, 4003 Basel
PRAXISCOMPUTER
Zur Problematik der vollelek- tronischen Datenverarbeitung:
Ende einer Illusion
Ich hatte beabsichtigt, En- de 1989/Anfang 1990 meine Praxis auf vollelektronische Datenverarbeitung umzustel- len. Bei der Suche nach dem geeigneten System fand ich bei einem Softwarehersteller folgenden Passus:
„Die hier erfolgten Einträ- ge sind kein Ersatz für eine Karteikarte! Für Behand- lungsunterlagen besteht Auf- bewahrungspflicht! Wir wei- sen deshalb nochmals darauf hin, daß magnetische Daten- träger, wie sie von Compu- tern zur Datenspeicherung genutzt werden, nicht den Anforderungen für die Auf- bewahrung genügen! . ."
Vertreter anderer Soft- warehersteller bezweifelten beziehungsweise negierten auf Anfrage eine entsprechen- de Notwendigkeit. Eine An- frage bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein führte zu folgender Antwort:
„Wir erachten den Hin- weis im Arbeitsprogramm der Firma medic PC für sinnvoll und im wesentlichen auch für richtig. Magnetische Daten- träger vermögen die schrift- lichen Behandlungsunterla- gen nicht völlig zu ersetzen.
Beispielhaft seien nur die EKG- und Laborbelege er- wähnt. Da unseres Erachtens auch sichergestellt werden muß, daß nachträgliche Ma- nipulationen ausgeschlossen sind, muß die Dokumentation zumindest zeitweise abgeru- fen und als schriftliche Be- handlungsunterlage Eingang in eine Karteikarte finden.
Wir stimmen insoweit der Ansicht zu, daß eine voll elek- tronische Datenverwaltung in einer Arztpraxis nicht zuläs- sig ist. Dies ergibt sich auch aus § 11 Abs. 5 der Berufs- ordnung. Diese Vorschrift re- gelt, daß ärztliche Aufzeich- nungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien besonderer Sicherungs- und Schutzmaß- nahmen bedürfen, um deren Veränderung, vorzeitige Ver- nichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu sichern."
Facit: Das Ende meiner Il- lusion! Ade vollelektronische Praxisverwaltung. Unfein von vielen Softwarevertreibern, nicht — wie der oben zitierte — auf die Realität hinzuweisen.
Wieder nix mit Labor und BTX. Es lebe die Karteikarte, denn Papier ist geduldig.
Dr. R. Weisselberg, Inde- straße 119, 518 Eschweiler >
WICHTIGER Namensänderung
Das Präparat zur oralen Calcium- Therapie wurde nach Heraus- nahme von Ascorbinsäure in ein Monopräparat umgewandelt.
Zusammensetzung:
1 Dosis (3 g) Granulat enthält:
Calciumcarbonat 400 mg
(entsprechend 160 mg Calcium-Ionen) Hilfsstoff: Citronensäure 850 mg
Nach Umstellung der Rezeptur ist das Präparat mit der Bezeichnung
Calcium Dagd-Steiner
ab Mitte Dezember 1989 im Handel.
HINWEIS:
Dago® Calcium
Dt. Ärztebl. 86, Heft 51/52, 25. Dezember 1989 (9) A-3917