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Archiv "Gynäkologische Zytologie: Neue Verfahren" (18.08.2006)

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V A R I A

A

A2194 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 33⏐⏐18. August 2006

H

äufig gefragt wird nach der Abrechnung neuer Verfahren der gynäkolo- gischen Zytologie nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Die flüssigkeitsgestützte Zytologie (Liquid based Cytol- ogy) ist ein neueres Verfahren zum zytologischen Screening des Zervixkarzinoms. Bei der konventionellen Entnahme- technik werden mittels Bürst- chen entnommene Zellen di- rekt auf dem Objektträger aufgetragen und fixiert. Bei der neueren Technik werden die entnommenen Zellen zunächst in einem Fixierungs- und Transportmedium aufge- fangen und versandt. Vor der weiteren Bearbeitung werden im Labor Verunreinigungen wie Blut durch Filtern oder Zentrifugieren beseitigt, ge- folgt von einer speziellen Auf- bereitung zu einschichtigen Zellverbänden (Monolayer- Technik), die auf den Objekt- träger übertragen werden.

Anschließend erfolgt die üb- liche Färbung und die automa- tische rechnergestützte (Vor-)

Auswertung des Präparates.

Abschließend findet bei einer gewissen Anzahl der Präpara- te eine manuelle mikroskopi- sche Nachbefundung statt.

Diese Methode kann nicht unter die Leistungen nach den Nummern (Nrn.) 4851 oder 4852 GOÄ als Modifikation subsumiert werden, sondern ist eine selbstständige ärztliche Leistung, die nicht im Ge- bührenverzeichnis enthalten und daher nach § 6 Abs. 2 GOÄ analog zu bewerten ist. Die Bundesärztekammer empfiehlt eine Abrechnung analog nach der Nummer (Nr.) 4815 GOÄ, da diese nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertig ist. Neben der Nr.

4815 GOÄ analog für dieses Verfahren sind die Nrn. 4851 und 4852 GOÄ nicht berech- nungsfähig.

Die Nr. 1105 „Gewinnung von Zellmaterial aus der Ge-

bärmutterhöhle und Aufbe- reitung zur zytologischen Un- tersuchung – einschließlich Kosten“ ist nur dann anzuwen- den, wenn Material aus der Gebärmutterhöhle gewonnen wird. Die gezielte zytologische Abstrichentnahme unter Spie- geleinstellung von der Por- tiooberfläche sowie aus dem Zervikalkanal ist mit der Nr.

297 GOÄ „Entnahme und Aufbereitung von Abstrichma- terial zur zytologischen Unter- suchung – [. . .]“ zu bewerten, da es sich eben nicht um eine Abnahme von Material aus der Gebärmutterhöhle (Cavum uteri), sondern um Material vom Gebärmuttermund (Por- tio) und -halskanal (Zervikal- kanal) handelt. Die Nr. 297 GOÄ ist neben der Nr. 27 GOÄ „Untersuchung einer Frau zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust, des Genitales, des Rektums

und der Haut – einschließlich [. . .] Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung, [. . .]“ nicht berechnungs- fähig. Ein Ausweichen auf ei- ne andere Gebührenposition (beispielsweise auch Nr. 1103 GOÄ) ist nicht zulässig. Wird etwa bei Verdacht auf ein En- dometriumkarzinom eine Ge- webegewinnung aus der Ge- bärmutterhöhle durchgeführt, so ist der Inhalt der Nr. 1105 GOÄ erfüllt und diese berech- nungsfähig. Eine Analogie ist weder notwendig noch korrekt.

Sowohl bei der Entnahme von Zellen nach Nr. 297 GOÄ als auch bei der nach Nr. 1105 GOÄ sind die Kosten für Ma- terial mit der Gebührenpositi- on abgegolten. Dies ist in den Ergänzenden Bestimmungen zu den Nrn. 297 „Mit der Ge- bühr sind die Kosten abgegol- ten“ und 1105 „einschließlich Kosten“ eindeutig geregelt.

Diese Kosten können auch nicht als Auslagen vom Labor in Rechnung gestellt werden, da die Sachkosten mit der Ge- bühr für die Entnahme abge- golten sind. Dr. med. Anja Pieritz

Gynäkologische Zytologie

Neue Verfahren

GOÄ-Ratgeber

Referenzen

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