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Archiv "Neue GOÄ — Ende der Privat-Adgo" (10.12.1982)

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen THEMEN DER ZEIT

Im Jahre 1976 war innerhalb der Bundesregierung die Federfüh- rung für die Amtliche Gebühren- ordnung auf den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung übergegangen. Im Jahre 1979 be- gann dieser mit den entsprechen- den Vorarbeiten. Im Ministerium fanden mehrere Anhörungen der Beteiligten statt. Es bestand bald Klarheit darüber, daß

maßgebend für eine neue GOÄ

§ 11 der Bundesärzteordnung sein mußte, welcher lautet: „Die Bun- desregierung ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu- stimmung des Bundesrates die Entgelte für ärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu re- geln. In dieser Gebührenordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die ärztlichen Leistungen festzule- gen. Dabei ist den berechtigten In- teressen der Ärzte und der zur Zahlung Verpflichteten Rechnung zu tragen",

49 Grundlage des Gebührenver- zeichnisses einer neuen GOÄ das des EBM nach § 368 g 4, also ein vorhandenes Gebührenwerk, sein sollte,

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im Gebührenverzeichnis der GOÄ solche Leistungen aus dem EBM keine Aufnahme finden oder umformuliert werden sollten, die spezifisch für die soziale Kranken- versicherung sind,

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hingegen solche Leistungen eingebaut werden sollten, die in der sozialen Krankenversicherung nicht vorkommen oder nicht vor- kommen können und deshalb im EBM nicht aufgeführt sind, zum Beispiel alle ärztlichen Leistungen an einer Leiche,

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bei der Verkündung der GOÄ im Bundesanzeiger in dem Gebüh-

renverzeichnis nicht nur die Punktzahlen hinter den einzelnen Leistungen aufgeführt sein soll- ten, sondern auch die DM-Be- träge,

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dem Gebührenverzeichnis—wie auch jetzt in der gültigen GOÄ — die Allgemeinen Bestimmungen vorangestellt werden sollten.

Zudem wies das Bundesarbeitsmi- nisterium darauf hin, daß durch die neue GOÄ den Ärzten nicht mehr Honorar zufließen solle, son- dern es müsse eine gewisse Ko- stenneutralität angestrebt werden.

Demgemäß müsse sehr überlegt werden, wie hoch man den Punkt- wert, somit die Mindestsätze fest- setzen könne und welche Höchst- sätze in Frage kämen. Man ließ durchblicken, daß die bisherigen sechsfachen Sätze nicht zu halten seien. Außerdem ließ man wissen, daß die Rechnungen der Ärzte zu- künftig transparenter werden und daß Abdingungen einer schriftli- chen Fixierung bedürfen sollten.

II. Die neue GOÄ

— gültig ab 1. Januar 1983

Die neue Amtliche Gebührenord- nung — erneut GOÄ genannt — tritt am 1. Januar 1983 in Kraft, d. h. sie gilt für die ab diesem Tage er- brachten ärztlichen Leistungen.

Beim Vergleich der neuen mit der bisherigen GOÄ ist hervorzu- heben:

Nach § 1 darf ein Arzt nur Leistun- gen berechnen, die er selbst er- bracht hat oder durch Personen hat erbringen lassen, die seiner Aufsicht und Weisung unterste- hen. Hierzu gehören auch medizi-

nisch-technische Leistungen, die in einer ärztlichen Gemeinschafts- einrichtung erbracht werden, so- fern der Arzt dieser als Mitglied angehört und an der Aufsicht be- teiligt ist.

Ferner darf der Arzt nach § 1 nur für solche Leistungen ein Honorar fordern, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst (d. h. nach dem jeweiligen Stande der Wissen- schaft) für eine notwendige ärztli- che Versorgung erforderlich sind.

Leistungen, welche darüber hin- ausgehen, darf der Arzt nur in Rechnung stellen, wenn sie auf Verlangen erbracht worden sind.

(Sollte es einen solchen Fall ge- ben, sollte der Arzt es nicht ver- säumen, sich das „Verlangen"

vom Patienten testieren zu las- sen!). Gemäß § 12 Abs. 2 ist der Arzt verpflichtet, auf Verlangen er- brachte Leistungen als solche in seiner Rechnung zu bezeichnen.

Abdingung eingeschränkt

Nach § 2 ist der Arzt verpflichtet, nach dieser Gebührenordnung Rechnung zu legen. Freie Hono- rarforderungen oder solche nach einer anderen Gebührenordnung, zum Beispiel der Privat-Adgo, sind nicht mehr statthaft. Es besteht für den Arzt lediglich noch die Mög- lichkeit, im Einverständnis mit dem Zahlungspflichtigen die im

§ 5 genannten Multiplikatorgren- zen — das Dreieinhalbfache bzw.

das Zweieinhalbfache — zu über- steigen. Im Gegensatz zu der bis- herigen GOÄ ist dieses Abweichen von den Bestimmungen der neuen GOÄ aber nur dann erlaubt, wenn der Arzt dies mit dem Zahlungs- pflichtigen vor Erbringung der Lei- stung(en) schriftlich vereinbart und dem Zahlungspflichtigen ein Duplikat dieser Vereinbarung, die keine anderen Erklärungen ent- halten darf, aushändigt.

§ 3 verpflichtet den Arzt, der für den Zahlungspflichtigen Leistun- gen veranlaßt, die von einem an- deren Arzt erbracht und in Rech- nung gestellt werden, zum Bei- spiel histologische oder zytologi-

Neue GOÄ — Ende der Privat-Adgo

Friedrich Nienhaus

Fortsetzung von Heft 48/1982 und Schluß

56 Heft 49 vom 10. Dezember 1982 79. Jahrgang DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Ausgabe B

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Neue GOÄ

sche Leistungen, den Zahlungs- pflichtigen darüber zu unterrich- ten, daß er eine weitere Rechnung zu erwarten hat.

Aus § 4 wird deutlich, daß die GOÄ einen „Organtarif" darstellt, das heißt, daß mit den Gebührensät- zen für die Leistungen auch die anfallenden Kosten für diese ab- gegolten sind. Dies ist auch der Fall, wenn liquidationsberechtigte Ärzte an Krankenhäusern ärztliche Leistungen erbringen und den Zahlungspflichtigen in Rechnung stellen, für die das Krankenhaus Anspruch auf Sach- und Perso- nalkosten erhebt. Nunmehr kann das Krankenhaus diese Kosten nur noch vom Arzt fordern, nicht je- doch vom Zahlungspflichtigen, wie dies in der Vergangenheit nicht selten, insbesondere bei am- bulanter Inanspruchnahme von Chefärzten geschehen ist. — Im Zu- ge von Übergangsvorschriften im

§ 14 gilt diese Bestimmung aber erst ab 1. Janur 1984. Bis dahin ist der Arzt in solchen Krankenhäu- sern, in denen im Jahr 1983 die Kosten noch unmittelbar vom Zah- lungspflichtigen eingezogen wer- den, verpflichtet, in seiner Rech- nung die Kosten anzugeben und diese von seiner Honorarforde- rung abzuziehen.

Reduzierter Multiplikator, Schwellenwert

Im § 5 sind bezüglich der Wahl des Multiplikators die Freiheiten des Arztes erheblich beschnitten. Er kann grundsätzlich nur noch zwi- schen dem einfachen und dem dreieinhalbfachen Vergütungssatz wählen. Dabei hat er (das Krite-

rium „Vermögenslage des Patien- ten" ist fortgefallen, was häufig nicht zum Nutzen des Zahlungs- pflichtigen sein wird) die Schwie- rigkeit der einzelnen Leistungen und den Zeitaufwand für sie sowie die Umstände bei der Ausführung und die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Es wird jedoch eingeräumt, daß die Schwierigkeit der einzelnen Leistung auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles bedingt sein

kann. In der Regel soll ein Über- schreiten des 2,3fachen Satzes nur zulässig sein, wenn Besonder- heiten der genannten Kriterien dies rechtfertigen. Der Arzt muß gemäß § 12 eine solche Über- schreitung, d. h. die Anwendung eines Satzes, der zwischen dem 2,3fachen und dem 3,5fachen liegt, schriftlich begründen. Bei ei- ner Reihe von ärztlichen Leistun- gen — sie sind im Absatz 3 des § 5 und im Abschnitt A. des Gebüh- renverzeichnisses genannt — kann der Arzt nur zwischen dem einfa- chen und dem 2,5fachen Gebüh- rensatz wählen; hier wird die Be- gründung bei Überschreiten des 1,8fachen Satzes fällig.

Der § 6 gestattet dem Arzt auch zukünftig, für Leistungen, welche in der Gebührenordnung nicht ge- nannt sind, analoge Bewertungen zu suchen. Er ist aber nunmehr gehalten, in seiner Rechnung dem Zahlungspflichtigen die erbrach- ten Leistungen verständlich zu be- schreiben und die angesetzte Nummer der GÖÄ mit „entspre- chend Nr. . . ." deutlich zu kenn- zeichnen.

Anforderungen an die Rechnung

Die Rechnung des Arztes (§ 12) muß zukünftig insbesondere ent- halten:

Das Datum der Erbringung der Leistung,

die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen erbrachten Lei- stung, den jeweils berechneten Betrag für die einzelne Leistung sowie den Steigerungssatz, genaue Angaben und Belege bei Forderung von Entschädigungen und Auslagen.

Die Bezeichnungen der Leistun- gen in der Rechnung können ent- fallen, wenn auf der Rückseite der Rechnung oder auf einem Beiblatt zur Rechnung dem Zahlungs- pflichtigen entsprechende Erläu- terungen gegeben werden.

Leistungsverzeichnis mit 2400 Gebührenpositionen

Das Leistungsverzeichnis enthält ungefähr 2400 Positionen. Es bie- tet eine große Transparenz in der Rechnungslegung. Sowohl im Aufbau als auch in der Leistungs- bewertung unterscheidet es sich ganz erheblich von der GOÄ 1965.

Dagegen hat es mit den Gebüh- renverzeichnissen vom BMÄ und von der E-GO viel Gemeinsames.

Dies rührt daher, daß das Gebüh- renverzeichnis der GOÄ auf dem EBM der gesetzlichen Krankenver- sicherung basiert, der ja auch die Grundlage für den BMÄ und die E-GO bildet, und auch noch Be- stimmungen sowie Regelungen aus diesen beiden Gebührenord- nungen in dieses übernommen worden sind. Für die Arztpraxen ist wichtig, daß die Nummern in den drei Gebührenordnungen weitgehend übereinstimmen. Eine sehr bedeutsame Abweichung von der bisherigen GOÄ und auch eine ganz entscheidende Abweichung vom BMÄ und der E-GO ist, daß die Beratung nach Nr. 1 in drei Positionen aufgeteilt worden ist, nämlich — kurz beschrieben — in die Nummern

1 (normale) Beratung 1 a Kurzberatung

1 b Beratung, die als solche (ohne daß währenddessen irgendeine andere Leistung erbracht wird) mindestens 15 Minuten dauert.

Ob sich diese Maßnahme bewäh- ren wird, muß die Zukunft zeigen, zunächst muß sie als ein sehr frag- würdiges Experiment betrachtet werden, dessen Auswirkungen nicht abzusehen sind. Bei den An- hörungen hatten sich nahezu alle Beteiligten, neben den Ärzten, auch die Vertreter der gesetzli- chen und der privaten Krankenver- sicherung, gegen dieses Experi- ment ausgesprochen.

Klarer als bisher weist die neue GOÄ aus, daß zwischen einer Be- ratung, die bekanntlich schon im-

Ausgabe B DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 79. Jahrgang Heft 49 vom 10. Dezember 1982 59

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Neue GOÄ

mer gegebenenfalls auch eine das gewöhnliche Maß nicht überstei- gende (normale) Untersuchung — zum Beispiel die Erhebung des

Lokalbefundes — enthielt, und ei- ner eingehenden, das gewöhnli- che Maß übersteigenden Untersu- chung ein erheblicher Unter- schied besteht, der allerdings bei dieser oder jener Arzt-Rechnung bisher nicht immer berücksichtigt wurde. Auch stellt die neue GOÄ klar heraus, daß der Hausbesuch eine Beratung (und damit auch ei- ne normale Untersuchung) bein- haltet, daß also neben dem Haus- besuch eine Beratung gar nicht und eine eingehende Untersu- chung — wie generell — nur in Rechnung gestellt werden darf, wenn eine Untersuchung solchen Ausmaßes stattgefunden hat. Auf weitere Einzelheiten des Gebüh- renverzeichnisses einzugehen, würde den Rahmen dieses Artikels sprengen.

Die Mindestsätze der in diesem Ar- tikel zum Vergleich wiederholt ge- nannten Leistungen sind bei der neuen GOÄ wie aus Tabelle 4 er- sichtlich. Dieser Aufstellung ist zu entnehmen, daß die Gebührensät- ze bei den einzelnen Leistungen bzw. Leistungsgruppen gegen- über der GOÄ von 1965 unter- schiedlich fortentwickelt sind.

Dies machte es bei den Beratun- gen über die GOÄ ziemlich un- möglich, eine in etwa genaue Aus- wirkung der Honorarentwicklung

in der Privatpraxis bei Anwendung der neuen GOÄ vorauszuberech- nen. Verläßliches Material lag nicht vor. Das bei den KVen aus der Pflicht- und Ersatzkassenpra- xis vorhandene statistische Mate- rial ließ sich auf die Privatpraxis nicht übertragen. So war es schwierig, unter der Zielsetzung

„Kostenneutralität" den passen- den Punktwert sowie die passende Multiplikatorgrenze nach oben zu finden. Nun, die Entscheidung im politischen Raum lautete letztlich:

10 Pfennig der Punktwert, die Mul- tiplikatorgrenze nach oben das 3,5fache bzw. 2,5fache. Ob diese Lösung der einst angestrebten

„Kostenneutralität" gerecht wird,

Tabelle 4

DM

1 Beratung 7,20

5 Besuch 25,00

65 Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Unter-

suchung 10,60

253 intravenöse

Injektion 6,70

3200 Appendektomie 148,00 3186 Gallenblasen-

entfernung 250,00 3285 Leistenbruch-

operation 129,00

1145 Operation d. Extra- uterinschwanger-

schaft 166,00

548 Kurzwellen-

behandlung 3,70

4205 Blutstatus 20,00 3661 Blutzucker-

bestimmung (photo-

metrisch) 10,00

bleibt abzuwarten. Die Ärzte hät- ten zweifellos lieber anstelle vom 3,5fachen, das 4fache gesehen.

Zusammenfassend

Die neue GOÄ wird gewiß nicht das uneingeschränkt zustimmen- de Votum der Ärzteschaft erhal- ten, dies zeigten schon die Kriti- ken vor ihrem Erscheinen. Wie bei der ersten GOÄ im Jahre 1965 wer- den weite Kreise daran Anstoß nehmen, daß auch diese GOÄ — ja sogar in zunehmendem Maße — mit Bestimmungen aus den Ge- bührenordnungen der Gesetzli- chen Krankenversicherung durch- setzt ist, daß sie unter anderem

„Höchstsätze" enthält, welche Vereinbarungen zwischen den dortigen Vertragspartnern ent- nommen sind, also Honorarab- sprachen zwischen diesen darstel- len. Die Ärzte meinen, daß solche kassenspezifischen Bestimmun- gen in einer Amtlichen Gebühren- ordnung nichts zu suchen haben.

Der Verordnungsgeber sieht dies anders. Er verweist darauf, daß es gewisse einschränkende Bestim- mungen — also Wirtschaftlichkeits- bestimmungen — schon immer in den Amtlichen Gebühren- ordnungen, sowohl in der Preugo von 1896 als auch in der GOÄ von 1965 — gegeben habe und daß es sie auch fortan geben müsse. Die Ärzteschaft wird ferner über die Beseitigung der freien Abdingung,

ein auch rechtlich bedenklicher Schritt, sehr unglücklich sein, denn sie sehen damit ein weiteres Stück ihrer Freiheit schwinden.

Die Ärzte werden sich schließlich über den „Bürokratismus" in der Rechnungslegung beklagen, der ihnen zukünftig abverlangt wird.

Ein wenig mehr als bisher war zweifellos im Interesse des Zah- lungspflichtigen erforderlich, so zum Beispiel das Tagesprofil und die Angabe der geforderten DM- Beträge für die einzelnen Leistun- gen sowie auch die schriftliche Form der Abdingung. Dagegen be- deuten die zusätzliche Angabe des Steigerungsbetrages neben dem geforderten DM-Betrag für jede einzelne Leistung, eine Begrün- dung bei Überschreiten des 2,3fachen bzw. 1,8fachen Vergü- tungssatzes bei den einzelnen Lei- stungen, die Kenntlichmachungen von Leistungen, die medizinisch nicht notwendig waren, aber vom Patienten verlangt wurden, die An- gabe von Kosten für jede Leistung, die das Krankenhaus dem Zah- lungspflichtigen im Jahre 1983 noch direkt abfordert, für den Arzt eine Zumutung. Derartige Anga- ben sind allgemein im Abrech- nungswesen völlig unüblich. Sie dienen zudem keineswegs dem Zahlungspflichtigen, sondern be- deuten lediglich eine Hilfe für den Sachbearbeiter einer Beihilfestelle oder der Privaten Krankenversi- cherung, zu denen der Arzt in gar keinen vertraglichen Beziehungen steht, und von denen er gar kein Honorar fordert.

Grundsätzlich muß aber auch be- dacht werden, daß die Verabschie- dung einer neuen Amtlichen Ge- bührenordnung sowohl für die Zahlungspflichtigen als auch für die Ärzte notwendig war, daß sie sogar als längst überfällig be- zeichnet werden muß. Diese GOÄ schafft in der Privatpraxis der Ärz- te nicht nur nach außen hin end- lich wieder eine transparentere Rechnungslegung, sondern bringt auch intern für sie durch die mit ihr verbundene Umstrukturierung, wie sie in der Gesetzlichen Kran-

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Neue GOÄ

kenversicherung durch den BMÄ und die E-GO seit Jahren besteht (diese beiden Gebührenordnun- gen gelten für ihren Bereich selbstverständlich weiter), eine gerechtere Honrorarverteilung un- ter den einzelnen Arztgruppen.

Staat und Private Krankenversi- cherung sind besorgt, daß die neue GOÄ zu einem nicht uner- heblichen Kostenanstieg führen könnte; dies wird m. E. unzutref- fend sein. Die Ärzte werden sicher- lich ebenso wie nach dem Gebüh- renordnungswechsel im Jahre 1965 zeigen, daß sie sehr wohl mit neuen Bedingungen umzugehen verstehen. Sie wissen, daß die Mindestsätze in der GOÄ 1983 bis auf wenige Ausnahmen höher, bei einigen häufig vorkommenden Leistungen wie Beratungen, Besu- chen und eingehenden Untersu- chungen sogar wesentlich höher liegen als in der GOÄ 1965; sie werden sich mit der Anwendung des Multiplikators entsprechend einstellen. Den Ärzten ist auch be- kannt, daß die Patienten fortan mit reduzierten Erstattungssätzen in der Privaten Krankenversicherung und der Beihilfe rechnen müssen.

Die Ärzte werden auch aus diesem Grunde eine gewisse Rücksicht walten lassen, denn schließlich will man ja die Privatpraxis trotz schwieriger Wirtschaftslage erhal- ten. Es sei betont, daß die große Masse der Ärzte in ihrer Forde- rung auf dem Privatsektor immer recht maßvoll war. Den Auswüch- sen werden die Ärztekammern noch energischer als bisher entge- genzutreten haben.

Der Staat sollte zukünftig an die laufende Fortentwicklung der Amtlichen Gebührenordnung den- ken, denn das jahrelange „Nichts- tun" seit 1965 hat sich in keiner Weise bewährt. Möge die neue GOÄ sich besser auswirken, als es der Ruf, der ihr von mancher Seite vorausgeht, erwarten läßt.

Anschrift des Verfassers:

Dr. med. Friedrich Nienhaus Ackerwinde 1

5000 Köln 40

Gewählt

Dr. med. Erwin Hirschmann (51), niedergelassener Kinderarzt in München, ist anläßlich der Bun- deshauptversammlung 1982 des Verbandes der niedergelassenen Ärzte Deutschlands (NAV) e. V. am 14. November 1982 in Köln zum neuen NAV-Bundesvorsitzenden gewählt worden. Dr. Hirschmann, der seit 1971 Vorsitzender des NAV-Landesverbandes Bayern ist und 1973 in den NAV-Bundesvor- stand gewählt worden war (seit März 1981 auch als stellvertreten-

Dr. Erwin Hirschmann (links) überreicht Dr. Kaspar Roos die erstmals verliehene Ehrennadel des NAV Foto: Clade

der NAV-Bundesvorsitzender), er- hielt 45 von 60 abgegebenen Dele- giertenstimmen (acht Neinstim- men, sechs Enthaltungen und eine ungültige Stimme).

Der in Nürnberg geborene Kinder- arzt ist seit 1976 3. Vorsitzender des Ärztlichen Kreis- und Bezirks- verbandes München und seit 1978 Delegierter der Bayerischen Ärzte- kammer. Er wurde Nachfolger von Dr. med. Kaspar Roos, prakti- scher Arzt aus Köln, der fast 30 Jahre an der Spitze des Verbandes als Bundesvorsitzender stand. Der 61 Jahre alte Verbandspolitiker hatte aus gesundheitlichen Grün- den nicht mehr für dieses Amt kandidiert.

Dr. med. Dietrich Maiwald (65), Arzt für Allgemeinmedizin aus Edingen-Neckarhausen, wurde im Amt des stellvertretenden Vorsit- zenden bestätigt, das er bereits seit 1970 innehat. Dr. Maiwald, zu-

PERSONALIA

gleich Präsident der Ärztekammer Baden-Württemberg, erhielt 51 von 60 abgegebenen Stimmen.

Als weiterer stellvertretender NAV- Bundesvorsitzender fungiert Dr.

med. Wolf-Peter Otto (37), Arzt für Allgemeinmedizin aus Marsberg, der in seiner Eigenschaft als NAV- Landesvorsitzender Westfalen- Lippe bereits dem NAV-Bundes- vorstand angehört hatte. Der ebenfalls für dieses Amt kandidie- rende Dr. med. Hans-Werner Vier- gutz, praktischer Arzt in Köln-Ro- denkirchen, unterlag knapp mit 22 Stimmen. Ebenfalls unterlegen war bei der Wahl zum Stellvertre- tenden Vorsitzenden Dr. med.

Jörg C. Veigel, Arzt für Allgemein- medizin aus Jever/Niedersachsen.

Dem NAV-Bundesvorstand gehö- ren neun Beisitzer an, und zwar Dr. Horst Bergmann, Kinderarzt aus Duisburg, Dr. Ingo Döker, Kin- derarzt aus Unterhaching, Dr. Die- ter Guthmann, Internist aus We- del, Dr. Georg Martin, Urologe aus Trier, Dr. Wilhelm Pack, Arzt für Anästhesie aus Saarbrücken, Dr.

Günter Pasewald, Internist aus Wiesbaden, Dr. Gerhard Rauds- zus, Internist aus Berlin, Dr. Hans- Werner Viergutz, praktischer Arzt aus Köln, Dr. Maximilian Zollner, Arzt für Allgemeinmedizin aus Friedrichshafen.

Die NAV-Bundeshauptversamm- lung 1982 ernannte Dr. Roos als Dank für seinen unermüdlichen Einsatz im Dienste des Verbandes zum Ehrenvorsitzenden des NAV (übrigens neben dem 1. Vorsitzen- den der KBV, Dr. med. Hans-Wolf Muschallik, Köln, der zweite im Bunde). Kaspar Roos, der 1945 nach dem medizinischen Staats- examen zum Dr. med. promovier- te, ließ sich am 1. April 1949 in seiner Heimatstadt Köln als prakti- scher Arzt nieder. Als Verfechter der freien Arztwahl trat er bereits frühzeitig für die Zulassung aller Ärzte zur Kassenarztpraxis bei freier Niederlassung ein. Seit 1946 befaßt sich Roos intensiv mit der ärztlichen Berufspolitik. Er war In- itiator eines „Kampfverbandes"

mit dem Ziel, die Niederlassungs-

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