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Archiv "„Münchner Nomenklatur II” - Befundwiedergabe in der gynäkologischen Zytologie" (28.02.1991)

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Empfänger von gutgemeinten Hilfe- leistungen zu machen, wäre ebenso- wenig therapeutisch wirksam, wie es die verzweifelten Versuche der An- gehörigen waren, durch eine „letzte"

Begleichung der Schulden dem Spie- ler einen Neuanfang zu ermöglichen.

Der Patient mußt darüber hin- aus üben, alltägliche Versuchungssi- tuationen zu meistern, ohne erneut zu spielen. Für viele Betroffene kann der Kontakt zu einer Selbsthilfe- gruppe Anonymer Spieler hilfreich sein. Unterstützung benötigen im üb- rigen oft auch die Angehörigen, die nicht selten lange Zeit unter dem krankhaften Spielen mehr gelitten haben als der Patient selbst.

Ambulante oder stationäre Behandlung?

Die Entscheidung für die eine oder andere Behandlungsform ergibt sich grundsätzlich nicht aus der Dia- gnose, sondern aus den individuellen Besonderheiten und Erfordernissen.

Alle hier skizzierten Therapieele- mente lassen sich auch in der ambu- lanten Behandlung nutzen. Sie hat den Vorteil, daß der Patient Fort-

schritte in der stetigen therapeuti- schen Auseinandersetzung mit sei- ner realen Lebenswelt erzielt. Da- durch bleiben wichtige soziale Bezie- hungen ungestört, und der Kranke kann seine in der Behandlung ge- wonnenen Einsichten unmittelbar

„vor Ort" überprüfen. Manche Spie- ler aber benötigen die Möglichkeiten einer stärkeren Strukturierung oder Distanzierung vom gewohnten Um- feld, wie sie der stationäre Behand- lungsrahmen bietet. Ob aber diese Patienten tatsächlich in dem ge- wünschten Umfang von Behand- lungskonzepten profitieren, die ins- besondere für Alkoholkranke ent- wickelt wurden und sich vorzugswei- se dort bewährt haben, bleibt abzu- warten.

Kritisch ist anzumerken, daß die Indikation gegenwärtig noch oft we- nig patientenorientiert gestellt wird.

Weniger die Etablierung gemeinde- ferner Spezialeinrichtungen oder gar die Umwidmung anderweitig nicht mehr benötigter Krankenhausbetten als eine weitere Verbesserung der am- bulanten Behandlungsangebote ver- spricht hier Abhilfe. Dabei sind eine

verstärkte Integration von ambulan- ter und stationärer Behandlung sowie Selbsthilfeformen anzustreben.

Zweifellos bleibt das Glücksspiel für die meisten Menschen, die mit ihm in Berührung kommen, nur ein reiz- voller Zeitvertreib. Einige aber wer- den abhängig; hier ist therapeutische Hilfe nötig und möglich. Behand- lungsbedürftig sind jedoch nicht nur die im engeren Sinne süchtigen Spie- ler. Auch Menschen mit problema- tischem Spielverhalten sind gefährdet und können durch rechtzeitige und geeignete Behandlungsangebote vor einer Suchtentwicklung bewahrt wer- den. Legislative und administrative Maßnahmen können darüber hinaus präventiv wirksam werden.

Die Zahlen in Klammem beziehen sich auf das Literaturverzeichnis im Sonder- druck, anzufordern über die Verfasser.

Anschrift für die Verfasser:

Priv.-Doz. Dr. med.

Klaus Windgassen Klinik für Psychiatrie der

Westfälischen-Wilhelms-Universität Albert-Schweitzer-Straße 11 W-4400 Münster

„Münchner Nomenklatur II” - Befundwiedergabe in der gynäko- logischen Zytologie

Die „Münchner Nomenklatur II" zur Wiedergabe der Befunde in der gynäkologischen Zytologie stellt eine Ergänzung und Anpassung der bisher im deutschen Sprachraum verwendeten Nomenklatur (Münch- ner Schema von 1975) unter Berück- sichtigung der internationalen Ent- wicklung der letzten Jahre dar. Da- nach sollen die zytologischen Befunde grundsätzlich durch Beschreibung in Worten wiedergegeben und gewertet werden, wie es in der histologischen Diagnostik üblich ist. Zusätzlich ist je- doch eine Klassifizierung der zytologi- schen Befunde in diagnostische Grup- pen vorgesehen. Die Gruppen dienen neben der Befundklassifizierung auch der statistischen Erfassung und der Qualitätssicherung.

Wesentlicher Bestandteil des zy- tologischen Befundes ist die Beurtei- lung der Qualität des Abstrichs, das heißt die Aussage, ob das Zellmate- rial auf dem Objektträger für die Be- urteilung „ausreichend" ist oder ob es nur „bedingt ausreichend" oder

„nicht ausreichend" ist. Bei nur be- dingt oder nicht ausreichend beur- teilbaren Präparaten ist die Ursache dafür anzugeben.

Im übrigen hat sich für die zyto- logischen Befundgruppen (I, II, IIID, IVa, IVb, V und III) vom Inhalt her gegenüber dem Münchner Sche- ma von 1975 nichts Wesentliches ge- ändert. Die Befundbeschreibungen wurden unter Berücksichtigung des neuesten Wissensstandes ergänzt und redaktionell überarbeitet.

FÜR SIE REFERIERT

Die Deutsche Gesellschaft für Zytologie hat die „Münchner No- menklatur II" ihren Mitgliedern ab 1. Januar 1990 zur Anwendung emp- fohlen. Die Münchner Nomenklatur II ermöglicht eine Wiedergabe der Befunde sowohl in konventioneller Weise als auch, unter Verwendung eines entsprechendes Codes, über Computerausdruck. sot

Soost, H.-J.: Münchner Nomenklatur II — Befundwiedergabe in der gynäkologischen Zytologie. Gynäkol. Praxis 14 (1990) 433-438.

Prof. Dr. H.-J. Soost, Ordinarius für Klini- sche Zytologie (Emeritus) der Techni- schen Universität München, Prinzregen- tenplatz 14, W-8000 München 80

Dt. Ärztebl. 88, Heft 9, 28. Februar 1991 (61) A-665

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