A 1210 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 110|
Heft 23–24|
10. Juni 2013KREDITVERGABE
Immer mehr Klauseln
Die Zeiten, in denen Bankkunden ihre Kreditverträge im „guten Glauben“ noch im Bankgebäude unterschrieben, sind vorbei. Praxisverantwortliche, die heute noch so handeln, dürfen sich über die möglichen Folgen dann nicht wundern.
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ie Finanzkrise und die Um- setzung der verschärften Ei- genkapitalregeln der Bankinstitute („Basel III“) zeigen nicht nur Wir- kung in der Kreditvergabe selbst, sondern auch in den Details der da- mit verbundenen vertraglichen Ver- pflichtungen seitens der Arztpraxis.Sogenannte Covenants gewinnen hier rasant an Bedeutung. Es han- delt sich um Formulierungen und Abreden in Kreditverträgen oder in sonstigen Vereinbarungen, die dem Arzt als Bankschuldner konkrete Pflichten auferlegt. Ziel dieser Co- venants ist es sicherzustellen, dass sich die zu Beginn des Kreditvertra- ges bestehenden wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Kunden während der Kreditlaufzeit nicht zulasten der Bank verändern.
Das Kreditmanagement des Bank- instituts prüft im Verlauf der Ge- schäftsverbindung daher regelmä- ßig, ob sich an den ursprünglichen Rahmenbedingungen etwas geän- dert hat und ob gegebenenfalls ver- tragliche Konsequenzen daraus zu ziehen sind.
Unterschätzte Sanktionen Genau dieser Punkt, die mögliche Reaktion der Bank etwa auf eine Verschlechterung der wirtschaftli- chen Situation des Arztes, wird von Praxisinhabern oft unterschätzt. Die kreditvertraglich festgelegten bank- seitigen Optionen sehen nämlich neben höheren Zinsen auch Nach- besicherungen und sogar außeror- dentliche Kreditkündigungen vor.
In der Vergangenheit war es häufig noch möglich, etwaige Zahlungs- probleme verbal zu erklären und negative Konsequenzen abzuwen- den. Diese Möglichkeit besteht zwar heute vor allem bei langjäh - rigen Geschäftsverbindungen nach wie vor, andererseits ist das mittler- weile automatisch ablaufende Pro-
zedere beim Abweichen von wichti- gen Covenants kaum mehr zu ver- hindern. Üblich ist vor dem Einsatz von restriktiven Maßnahmen aber immerhin, eine Frist zu setzen, um dem Arzt die Möglichkeit zu geben, die ursprünglich vereinbarten ver- traglichen Grundlagen wiederher- zustellen. Dieser Zeitraum sollte aber auch mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln genutzt werden, weil es je nach Kreditgeber eine zweite Möglichkeit dann tatsäch- lich nicht mehr gibt.
In der Praxis werden Financial Covenants von Non-Financial Co- venants unterschieden:
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Bei den Financial Covenants geht es um betriebswirtschaftliche Kennzahlen, die sich vor allem aus den Jahresabschlüssen der Arztpra- xis ableiten lassen. Dazu gehören die Eigenkapitalquote, die Kapital- rentabilität, der Cashflow und der Verschuldungsgrad. Es ist daher sei- tens des Arztes ratsam, während der Kreditgespräche gemeinsam mit der Bank und dem Steuerberater zu analysieren und festzulegen, ob und in welchem Umfang die Vorausset- zungen dieser Kennzahlen über- haupt erreicht werden können. Das oftmals praktizierte Prinzip „Hoff- nung“ auf ein späteres Erreichen beispielsweise einer bestimmten Eigenkapitalhöhe kann schnell ge- nau jene Sanktionen auslösen, die letztlich zu einer Kreditgefährdung führen. Maßgebend und justiziabel sind ausschließlich die vertraglich festgelegten Anforderungen an die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers, die in heutiger Zeit meist nur in extremen Ausnahme- fällen bankseitig zugunsten des Kunden geändert werden. Ist der Kreditvertrag also erst einmal un- terzeichnet, bewegt sich der Hand- lungsspielraum des Arztes in sehr engen Grenzen. Wichtig sind auchbindende Vereinbarungen, etwa bei Verfügungen über wesentliche Ver- mögensgegenstände des Arztes auf die ausdrückliche Zustimmung des Kreditgebers angewiesen zu sein.
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Zu den Non-Financial Cove- nants zählen Negativ- oder Gleich- rangklauseln, die spätere Sicherhei- tenstellungen an weitere Gläubiger verbieten, wenn die kreditgebende Hausbank nicht entsprechend gleichgestellt und angemessen ab- gesichert wird. Ebenfalls wichtig sind Formulierungen, die nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen, sondern auch der rechtlichen Verhältnisse wie ei- ner geänderten Praxisstruktur even- tuelle Nachbesicherungsverpflich- tungen oder auch eine Kreditkündi- gung auslösen können. Es ist also nicht mehr ausreichend, nur auf die wirtschaftlichen Zahlen zu achten.Auch die allgemeinen Rahmen- daten der Praxis sind für eine lang- fristig verlässliche Geschäftsver- bindung nicht zu unterschätzen.
Planung wird noch wichtiger Wegen der umfangreichen Anforde- rungen an die Ärzte sollte der ge- schäftlichen Planung eine große Bedeutung beigemessen werden.
Dabei geht es nicht nur um Progno- sen bezüglich der künftigen Zins- entwicklung, sondern auch um Er- wartungen späterer Lohn- und Ge- haltssteigerungen ebenso wie um die Entwicklung weiterer Kosten und der daraus resultierenden Fol- gen für das Praxisergebnis. Als Resultat daraus sollte ein funktio- nierendes und professionelles Con- trollingsystem also in der Lage sein, den Anforderungen an einen wirtschaftlich erfolgreichen Praxis- betrieb ebenso nachzukommen wie den Vereinbarungen mit dem jewei- ligen Kreditgeber.
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Michael Vetter