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Archiv "Keine freiverkäuflichen Arzneimittel außerhalb der Apotheken!" (09.04.1986)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

KURZBERICHTE

Keine freiverkäuflichen Arzneimittel außerhalb der Apotheken!

Den Verkauf freiverkäuflicher Arz- neimittel außerhalb der Apotheken lehnte jüngst die Arzneimittelkom- mission der deutschen Ärzte- schaft, ein Fachausschuß der Bun- desärztekammer, Köln, in einer Stellungnahme zu Erfahrungen mit dem geltenden Arzneimittelge- setz ab. Denn sonst würde die Selbstbedienung aus ökonomi- schen Gründen rasch zur Regel werden und somit auch allen Be- mühungen zuwiderlaufen, den Arzneimittelverbrauch sinnvoll und zum Wohle der Verbraucher einzuschränken.

Vielmehr können, so die Arznei- mittelkommission, nur öffentliche Apotheken die Bevölkerung ord- nungsgemäß mit Medikamenten versorgen, da die dafür ausgebil- deten Apotheker eine kontrollierte Abgabe auch bezüglich der Quali- tät gewährleisten. Auch freiver- käufliche Medikamente bedürfen der Erklärung, enthalten sie doch Warn- und besondere Aufbewahr- hinweise sowie Angaben zu Ge- genanzeigen, Nebenwirkungen und Intoxikationen. Zudem sucht

Bundesgesundheitsrat zum Thema

Strahlenexposition

Um eine ungerechtfertigte Strah- lenbelastung der Gesamtbevölke- rung durch den ständigen Ausbau radiologischer und nuklearmedizi- nischer Einrichtungen zu vermei- den, hat der Bundesgesundheits- rat bessere Kontrollen nach den Richtlinien des Rates der Europä- ischen Gemeinschaften gefordert.

Deshalb sollte in Gesetzen und Rechtsverordnungen nicht nur festgelegt werden, Daten über die Exposition der Patienten mit ioni- sierender Strahlung aufzuzeich-

nicht selten der Patient, durch In- formationen des Apothekers ver- anlaßt, frühzeitig den Arzt auf und beugt somit einer Verschleppung von Krankheiten vor.

Nach Meinung der Arzneimittel- kommission sollten pflanzliche Abführmittel, die beim Dauerge- brauch die bekannten Nebenwir- kungen anthrachinonhaltiger Prä- parate aufweisen, von der Freiver- käuflichkeit ausgenommen wer- den. Wegen der großen Intoxika- tionsgefahr sei auch das Vitamin D3 (z. B. in Lebertran) für die Selbstbedienung ungeeignet. Das gleiche gelte aber auch für Antazi- da, da sie in vielfältiger Weise mit anderen Arzneimitteln wechsel- wirken. Von der Freiverkäuflich- keit sollten aber auch Präparate mit irreführenden Indikationsan- gaben ausgeschlossen werden:

sogenannte Schlankheits-, Blut- reinigungs- und Blutkreislauftees sowie Pflanzenextrakte und Vit- amine gegen „Schulstreß, Ex- amensangst, Antriebsschwäche"

oder ähnliches. Schließlich sollten auf keinen Fall freiverkäuflich sein: jod- oder quecksilberhaltige Desinfektionsmittel, Raucherent- wöhnmittel, außerdem hochdosier- te Vitaminpräparate, Halspastillen mit Lokalanästhetikum sowie alle ins Auge zu gebenden Mittel. jv

nen. Vielmehr sollten diese Daten auch nach einheitlichen Kriterien und den Bestimmungen des Da- tenschutzes anonymisiert werden, damit sie unter Mitwirkung der ärztlichen Selbstverwaltungskör- perschaften bei Bedarf für statisti- sche Erhebungen verwendet wer- den können. Dadurch ließen sich Entwicklungstendenzen früher er- kennen.

Ohne zusätzlichen Aufwand könn- ten bereits nach der geltenden Röntgenverordnung und nach der Strahlenschutzverordnung aufzu- zeichnende Daten zu Aussagen über Häufigkeit und Höhe der Ex- position sowie über die Altersver- teilung der Patienten benutzt wer-

den. Um dem Anwender unnötige Belastungen zu ersparen, sollten auch Daten aus Erhebungen, die aus anderen Anlässen (zum Bei- spiel der Abrechnung kassenärzt- licher Leistungen) gesammelt wer- den, unter Einschaltung der ärzt- lichen Selbstverwaltungskörper- schaften den zuständigen Stellen zur Verfügung gestellt werden.

Jährliche Bewertungen aller medi- zinischen Maßnahmen und der da- mit verbundenen Strahlenexposi- tionen hält der Bundesgesund- heitsrat allerdings nicht für erfor- derlich; solche Erhebungen in größeren Zeitabständen würden ausreichen.

Ziel der Erhebungen soll es sein, die Strahlenanwendung zu opti- mieren, die technische Qualität der apparativen Ausstattung zu si- chern und die optimale Nutzung zu gewährleisten. Unerläßlich sei auch eine ausreichende Aus-, Weiter- und Fortbildung der Ärzte und des medizinischen Hilfsperso- nals im Strahlenschutz. Der Lern- erfolg müßte durch „Fachprüfun- gen" kontrolliert werden.

Ärzte erwerben die Fachkunde durch radiologische Kurse wäh- rend des Studiums. Da meist zwi- schen der Ausbildung und der selbstverantwortlichen Tätigkeit ein größerer Zeitabstand liegt, be- fürchtet der Bundesgesundheits- rat, daß die Betreffenden dann über Einzelheiten des Strahlen- schutzes nicht mehr genügend unterrichtet seien. Der Zeitraum sollte maximal zwei Jahre betra- gen; andernfalls sollten die Betref- fenden an Strahlenschutzkursen teilnehmen.

Beim medizinischen Hilfspersonal sind nur für medizinisch-techni- sche Assistenten(innen) Strahlen- schutzkurse vorgesehen. Da das Berufsbild der Arzthelferin das ei- nes kaufmännischen Berufes ist und da allenfalls Unterweisungen in Form von Belehrungen erfol- gen, fordert der Bundesgesund- heitsrat hier eine Zusatzausbil- dung im Strahlenschutz. jv 1016 (24) Heft 15 vom 9. April 1986 83. Jahrgang Ausgabe A

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