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Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über dieZulassung von Arzneimitteln für den Verkehr außerhalb derApotheken und zur Änderung der Verordnung über den Ausschlußvon Arzneimitteln vom Verkehr außerhalb der Apotheken

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln für den Verkehr außerhalb der

Apotheken und zur Änderung der Verordnung über den Ausschluß von Arzneimitteln vom Verkehr außerhalb der Apotheken

AMVerkRÄndV 3

Ausfertigungsdatum: 26.10.1988 Vollzitat:

"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln für den Verkehr

außerhalb der Apotheken und zur Änderung der Verordnung über den Ausschluß von Arzneimitteln vom Verkehr außerhalb der Apotheken vom 26. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2103)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 12.11.1988 +++) Eingangsformel  

Auf Grund der §§ 45 und 46 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448), von denen

§ 45 durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 16. August 1986 (BGBl. I S. 1296) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses für Apothekenpflicht verordnet:

Art 1 und Art 2 (weggefallen) -

Art 3 Gemeinsame Neufassung

Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit kann den Wortlaut der Sachvorschriften und Anlagen der durch die Artikel 1 und 2 geänderten Verordnungen in der nach Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung als zusammenhängenden Wortlaut einer einzigen Verordnung mit folgender Überschrift und Gliederung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen:

   "Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel

 Erster Abschnitt: Freigabe aus der Apothekenpflicht.

Dieser Abschnitt umfaßt die §§ 1 bis 6 mit Anlagen 1a bis 3 der in Artikel 1 geänderten Verordnung.

Zweiter Abschnitt: Einbeziehung in die Apothekenpflicht.

Dieser Abschnitt umfaßt die §§ 7 bis 10 mit Anlagen 4, 1b und 3, die den §§ 1 bis 4 mit Anlagen 1, 2 und 3 der in Artikel 2 geänderten Verordnung entsprechen.

Dritter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften.

§ 11Dieser Paragraph enthält die Übergangsregelung mit dem Wortlaut des Artikels 5 Abs. 2.

§ 12Dieser Paragraph enthält die Berlin-Klausel mit dem Wortlaut des Artikels 4."

Er kann dabei die Bezeichnungen der Stoffe und Zubereitungen sowie der meßtechnischen Einheiten dem neuen Stand der Wissenschaft und Technik anpassen.

Art 4 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.

Art 5 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2)

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(2) Arzneimittel, die durch diese Verordnung apothekenpflichtig werden, bleiben noch bis zum zweiten Jahrestag des Inkrafttretens für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben.

Schlußformel  

Der Bundesrat hat zugestimmt.

 

D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r J u g e n d , F a m i l i e , F r a u e n u n d G e s u n d h e i t

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