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Dritte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung fürÄrzte

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Dritte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

ÄApprOÄndV 3

Ausfertigungsdatum: 15.07.1981 Vollzitat:

"Dritte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 15. Juli 1981 (BGBl. I S. 660)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1981 +++) Eingangsformel  

Auf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1885) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

Art 1   -

Art 2 Ausnahmeregelung

(1) Abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Approbationsordnung für Ärzte können Studierende der Medizin, die im März 1981 erfolglos an der vollständigen Ärztlichen Vorprüfung teilgenommen haben, den Ersten

Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem halben Jahr, den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zweieinhalb Jahren nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung ablegen, soweit sie bereits im Sommersemester 1981 Unterrichtsveranstaltungen gemäß Anlage 2 zur Approbationsordnung für Ärzte regelmäßig und mit Erfolg besucht haben.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 können bei Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abweichend von § 10 Abs. 5 der Approbationsordnung für Ärzte die Bescheinigungen über Veranstaltungen nach Anlage 2 zur Approbationsordnung für Ärzte, die die Studenten im Sommersemester 1981 regelmäßig und mit Erfolg besucht haben, anerkannt werden.

(3) Studierende nach Absatz 1 können abweichend von § 20 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte zu einer weiteren Wiederholung der Ärztlichen Vorprüfung zugelassen werden.

Art 3  

Diese Verordnung gilt nach § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 15 der Bundesärzteordnung auch im Land Berlin.

Art 4  

Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.

Schlußformel  

D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r J u g e n d , F a m i l i e u n d G e s u n d h e i t

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