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TOP 6 - Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare

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In der Senatssitzung am 1. Februar 2022 beschlossene Fassung

Die Senatorin für Justiz und Verfassung

Bremen, den 24. Januar 2022

Vorlage für die Sitzung des Senats am 1. Februar 2022

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare

A. Problem

Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sind in Bremen keine Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis be- schäftigt. Deshalb werden sie nicht von dem Bremischen Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung im Jahr 2021 erfasst. Dagegen sind die Refe- rendarinnen und Referendare im Schuldienst ebenso wie die Auszubildenden an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Beamtinnen und Beamte auf Widerruf; daher wird ihnen von Gesetzes wegen eine Corona-Sonderzahlung i.H.v. 650 Euro gewährt.

Gleichwohl sind die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare Auszubildende des Landes Bremen. Sie haben dieselben Erschwernisse bzw. Einschränkungen durch die COVID-19-Pandemie erlitten, wie die übrigen Auszubildenden des Landes Bremen.

Eine abweichende Behandlung hinsichtlich der Corona-Sonderzahlung im Vergleich mit den übrigen Auszubildenden der Freien Hansestadt Bremen ist daher nicht gerechtfer- tigt. Auch die Bundesländer Hamburg und Schleswig-Holstein, die gemeinsam mit Bre- men für das Zweite juristische Staatsexamen ein Gemeinsames Prüfungsamt (GPA) bilden, haben entschieden, den dort beschäftigten Rechtsreferendarinnen und Rechts- referendare eine Corona-Sonderzahlung zu gewähren.

B. Lösung

In die Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom 26. September 2000 (Brem.GBl. 2000, S. 373 – 301-b-6), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2015 (Brem.GBl. S. 506), wird eine Regelung aufgenom- men, nach der auch den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren in Bremen einmalig eine Corona-Sonderzahlung i.H.v. 650 Euro gewährt wird.

(2)

2 Die Auszahlung erfolgt spätestens mit den März-Bezügen. Das gewährleistet eine steuerfreie Zahlung (vgl. § 3 Nummer 11a EStG; Zahlung bis 31. März 2022).

Die nötige Änderung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen wird darüber hinaus genutzt, um in die Verordnung jeweils auch die weibliche Form einzufü- gen. Deshalb wird der Begriff „Rechtsreferendare“ in der aktuellen Fassung der Verord- nung durchgängig ersetzt durch die Formulierung „Rechtsreferendarinnen und Rechts- referendare“.

C. Alternativen

Es werden keine Alternativen empfohlen.

D. Finanzielle / Personalwirtschaftliche Auswirkungen / Genderprüfung

Durch die Gewährung der Corona-Sonderzahlung entstehen Mehrausgaben im Bereich der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in Höhe von einmalig rd. 73 Tsd. €.

Zum Stichtag (29. November 2021) waren im Land Bremen 112 Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare beschäftigt, die in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. No- vember 2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe hatten. Die Fi- nanzierung wird über die globale Tarifvorsorge im Produktplan 92 Allgemeine Finanzen sichergestellt.

Die vorgeschlagene Änderung betrifft weibliche und männliche Auszubildende in glei- cher Weise.

E. Beteiligung / Abstimmung

Die Vorlage ist mit dem Senator für Finanzen abgestimmt.

F. Öffentlichkeitsarbeit / Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz Die Vorlage ist nach Beschlussfassung für die Öffentlichkeitsarbeit geeignet.

Einer Veröffentlichung über das zentrale elektronische Informationsregister steht nach der Beschlussfassung nichts entgegen.

(3)

3

G. Beschluss

1. Der Senat stimmt der Finanzierung der Corona-Sonderzahlung für Rechtsrefe- rendarinnen und Rechtsreferendare aus der globalen Tarifvorsorge im Produkt- plan 92 zu.

2. Der Senat beschließt entsprechend der Vorlage der Senatorin für Justiz und Ver- fassung vom 24. Januar 2022 die Dritte Verordnung zur Änderung der Verord- nung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare sowie deren Ausfertigung und Verkündung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bre- men.

Anlage:

Entwurf der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare

(4)

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare

Vom xx.xx.2022

Aufgrund des § 44 Absatz 1 Satz 4 des Bremischen Gesetzes über die

Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl.

S. 251 — 301-b-5), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. März 2021 (Brem.GBl.

S. 307) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1

Die Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an

Rechtsreferendare vom 26. September 2000 (Brem.GBl. S. 373 — 301-b-6), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Oktober 2015 (Brem.GBl. S. 506) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare“

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Rechtsreferendare“ die Wörter

„Rechtsreferendarinnen und“ eingefügt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Zur Abmilderung zusätzlicher Belastungen durch die COVID-19-Pandemie wird den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren zusätzlich zu der

Unterhaltsbeihilfe eine einmalige Sonderzahlung gewährt. Die Höhe der

Sonderzahlung beträgt 650 Euro. Die Sonderzahlung wird nur gewährt, wenn das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe bestand.“

3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Rechtsreferendare“ die Wörter

„Rechtsreferendarinnen und“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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