• Keine Ergebnisse gefunden

Dritte Verordnung zur Änderung der Makler- undBauträgerverordnung

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Dritte Verordnung zur Änderung der Makler- undBauträgerverordnung"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 1 von 1 -

Dritte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung

GewO§34cDVÄndV 3

Ausfertigungsdatum: 14.02.1997 Vollzitat:

"Dritte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung vom 14. Februar 1997 (BGBl. I S. 272)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1. 6.1997 +++) Eingangsformel  

Auf Grund des § 34c Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl.

I S. 425), der durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3475) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft:

Art 1   -

Art 2 Übergangsvorschriften

Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auftraggebers nach § 3 Abs. 2 oder 3 in der bis zum 31. Mai 1997 geltenden Fassung abzusichern haben, können die Verträge weiterhin nach den bisher geltenden Vorschriften abwickeln.

Art 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1997 in Kraft.

Schlußformel  

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Vorlesungen (einschließlich eventueller Übun- gen): Jeweils schriftliche (60-120 min) oder mündliche Prüfung (20 min), eventuell ergänzt durch Hausarbeiten (maximal ein Drittel der

(1) Die Anerkennung der Systeme der rumänischen Versicherung für bildende Künstler und für Schriftsteller nach § 1 gilt auch in vor Inkrafttreten dieser Verordnung

  Bei Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Gewerbeordnung können mit der Prüfung nach Absatz 2 auch andere Personen, die öffentlich bestellt

Der Senat beschließt den Entwurf der Dritten Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und

Der Senat beschließt die „Dritte Verordnung zur Änderung der Achtzehn- ten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ vom 15.10.2020 und bittet

Die Vorlage ist mit dem Senator für Finanzen abgestimmt. Öffentlichkeitsarbeit / Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz Die Vorlage ist nach Beschlussfassung für

(5) Soweit vor Verkündung dieser Verordnung Ansprüche von Berechtigten durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt

2 braucht ein Lageplan nicht beigefügt zu werden, wenn in der Anzeige die Entfernung der Sprengstelle von den nächstgelegenen Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten und