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Dritte Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und DrittenVerordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

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Dritte Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

BEGDV1/2/3ÄndV 3

Ausfertigungsdatum: 08.05.1961 Vollzitat:

"Dritte Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-2-3, veröffentlichten bereinigten Fassung"

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) Eingangsformel  

Auf Grund der §§ 27, 42 und 126 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

Art I bis Art III (weggefallen) -

Art IV Übergangsvorschriften

(1) Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen Entscheidung steht einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen.

(2) Soweit vor Verkündung dieser Verordnung Ansprüche von Berechtigten durch Bescheid oder durch

rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt worden sind, behält es hierbei zugunsten der Berechtigten sein Bewenden. Das gleiche gilt, soweit die Ansprüche vor Verkündung dieser Verordnung durch unanfechtbaren Vergleich geregelt worden sind.

Art V Anwendung in Berlin

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch im Land Berlin.

Art VI Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel I Nr. 2, Artikel II Nr. 1 und Artikel III Nr. 2 und 4 mit Wirkung vom 1. Juni 1960 in Kraft. Artikel I Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. April 1957, Artikel II Nr. 1 und Artikel III Nr. 2 und 4 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1961 in Kraft.

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