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Zweite Verordnung zu Artikel V des Zweiten Gesetzes zurÄnderung des Bundesentschädigungsgesetzes

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Zweite Verordnung zu Artikel V des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes

BEGSchlGArt5V 2

Ausfertigungsdatum: 27.06.1984 Vollzitat:

"Zweite Verordnung zu Artikel V des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 27. Juni 1984 (BGBl. I S. 801)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1984 +++) Eingangsformel  

Auf Grund des Artikels V Nr. 1 Abs. 13 Satz 2 des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1  

(1) Berechtigte, denen ein dreifacher Steigerungsbetrag nach Artikel V Nr. 1 Abs. 10 Buchstabe c des BEG- Schlußgesetzes gewährt worden ist, erhalten als zusätzliche Beihilfe einen Betrag von 1.750 Deutsche Mark.

(2) Berechtigte, denen ein vierfacher Steigerungsbetrag nach Artikel V Nr. 1 Abs. 10 Buchstabe d des BEG- Schlußgesetzes gewährt worden ist, erhalten als zusätzliche Beihilfe einen Betrag von 2.400 Deutsche Mark.

§ 2  

Die Vorschriften des Artikels V Nr. 2 bis 5 des BEG-Schlußgesetzes finden Anwendung.

§ 3  

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel XI Abs. 2 des BEG- Schlußgesetzes auch im Land Berlin.

§ 4  

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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