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Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes überHilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischenBesatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetztenSektor von Berlin

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Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen

Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin

FlüHGDV 2

Ausfertigungsdatum: 08.11.1965 Vollzitat:

"Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin vom 8. November 1965 (BGBl. I S. 1816)"

Fußnote

Überschrift: Diese Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap.

II Sachg. D Abschn. I Nr. 1 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 918  (+++ Textnachweis ab: 24. 7.1965 +++)

Eingangsformel  

Auf Grund des § 23 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin vom 15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 612) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1 Personenkreis

(1) Leistungen nach Maßgabe des § 2 erhalten auf Antrag deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die

1.   im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in einer Gemeinde, die an Berlin unmittelbar angrenzt, Schäden im Sinne der §§ 3, 10 oder 18 des Gesetzes erlitten haben,

 2.   im Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Berlin (West) hatten und

 3.   sich ständig im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten.

 Für den sowjetisch besetzten Sektor von Berlin und die an Berlin unmittelbar angrenzenden Gemeinden gilt der Gebietsstand im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(2) § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 2 des Gesetzes sowie § 6 des Bundesvertriebenengesetzes sind anzuwenden.

§ 2 Leistungen und Vergünstigungen

(1) Berechtigte nach § 1 erhalten Einrichtungshilfe und Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den Abschnitten II und III des Gesetzes; sie können Eingliederungsdarlehen nach den §§ 17 und 18 sowie Hilfen für die Eingliederung in die Landwirtschaft nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes erhalten.

(2) Beihilfe zum Lebensunterhalt erhalten in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 des Gesetzes auch deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die in Berlin (West) mit einem Familienangehörigen in Haushaltsgemeinschaft gelebt haben, von dem sie wirtschaftlich abhängig waren, und die sich ständig im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, sofern der Angehörige in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebieten einen Existenz- und Vermögensverlust im Sinne des § 10 Abs. 1 des Gesetzes erlitten hat und außerstande ist, für den Berechtigten zu sorgen.

§ 3 Anwendung in Berlin

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin auch im Land Berlin.

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§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. Juli 1965 in Kraft.

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