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Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über dieÄnderung von Familiennamen und Vornamen

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Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

FamNamÄndGDV 1

Ausfertigungsdatum: 07.01.1938 Vollzitat:

"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 47 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 47 G v. 18.7.2016 I 1666 Mittelbare Änderung durch Art. 2 G v. 18.7.2016 I 1666 ist berücksichtigt Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.5.1975 +++)  

Eingliederung dieser Vorschrift in das Sachgebiet 2 ist vorgesehen Eingangsformel  

Auf Grund des § 13 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 9) wird folgendes verordnet:

Art I

 

§ 1   -

§ 2  

(1) Die höhere Verwaltungsbehörde kann den Antrag auf Änderung oder Feststellung des Familiennamens unter Bestimmung einer Frist zur Geltendmachung von Einwendungen in einer von ihr zu bestimmenden Tageszeitung auf Kosten des Antragstellers veröffentlichen, soweit es zur Verhütung der Beeinträchtigung von Rechten anderer Personen erforderlich erscheint.

(2) Wird ein Familienname geändert oder festgestellt ..., so kann die höhere Verwaltungsbehörde diese

Anordnung durch einmaliges Einrücken in eine von ihr zu bestimmende Tageszeitung auf Kosten des Betroffenen bekanntmachen, wenn es im Einzelfall zweckmäßig erscheint.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von den Absätzen 1 und 2 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

§ 3 (weggefallen)

Art II

 

Schlußformel  

D e r R e i c h s m i n i s t e r d e s I n n e r n

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