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Erste Verordnung zur Durchführung des Benzinbleigesetzes

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Erste Verordnung zur Durchführung des Benzinbleigesetzes

BzBlGDV 1

Ausfertigungsdatum: 07.12.1971 Vollzitat:

"Erste Verordnung zur Durchführung des Benzinbleigesetzes vom 7. Dezember 1971 (BGBl. I S. 1966)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 12.12.1971 +++) Eingangsformel 

 

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Benzinbleigesetzes vom 5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1234) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1 

 

Die nach § 4 Abs. 1 des Benzinbleigesetzes den Zolldienststellen vorzulegende schriftliche Erklärung des Herstellers muß vollständige Angaben auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage enthalten.

§ 2 

 

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Benzinbleigesetzes auch im Land Berlin.

§ 3 

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage 

 

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1971, 1967)  

Erklärung

über die Beschaffenheit einzuführender Ottokraftstoffe

1. Produkt (Normalbenzin*1), Superbenzin*2) oder sonstiges Benzin):

Menge (in Tonnen):

Erster Empfänger und erster Bestimmungsort der Sendung:

...

2. Kenndaten

2.1. Dichte bei 15 Grad C:

(Prüfmethode DIN 51757 E vom Januar 1967 oder vergleichbare Methode) 2.2. Siedeverlauf

(Prüfmethode DIN 51751 vom Februar 1964 oder vergleichbare Methode) Siedebeginn bei Grad C:

10% sieden bei Grad C:

50% sieden bei Grad C:

90% sieden bei Grad C:

Siedeende:

Rückstand (in Vol. %):

Verlust (in Vol. %):

2.3. Bleigehalt gPb/I:

(Prüfmethode DIN 51769 Blatt 3 vom Februar 1968 oder vergleichbare Methode)

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3. Andere metallhaltige Klopfbremsen sind nicht enthalten.

4. Ort, Datum und Nummer der Prüfung nach Nr. 2.:

 

Hersteller (Name und Anschrift):

 

...

(Unterschrift)

   

--- I Zollamtlich abgefertigt am ... I I I I für ... I I

(Firmenname und Geschäftssitz)

I

I I I abgefertigte Menge: ... I I ... I I I I ... I I (Unterschrift und Dienstbezeichnung)

I

I I --- ---

*1) Benzine zwischen 91 und 93 ROZ

*2) Benzine über 98 ROZ

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