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Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über dieKontrolle von Kriegswaffen

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Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

KrWaffKontrGDV 1

Ausfertigungsdatum: 01.06.1961 Vollzitat:

"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der im

Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 190-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 37 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 37 V v. 19.6.2020 I 1328 Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.7.1978 +++)  

Überschrift, Eingangssatz u. § 1: G v. 20.4.1961 190-1 Eingangsformel  

Auf Grund des § 11 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444) wird von der Bundesregierung

und auf Grund des § 14 Abs. 8 dieses Gesetzes wird vom Bundesminister für Wirtschaft verordnet:

§ 1  

(1) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen der §§ 2, 3 Abs. 1 und 2 und des

§ 4a des Gesetzes wird

1.   für den Bereich der Bundeswehr auf das Bundesministerium für Verteidigung,

 2.   für den Bereich des Zollgrenzdienstes auf das Bundesministerium der Finanzen,

 3.   für den Bereich der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen sowie der Behörden des Strafvollzugs auf das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,

 4.   für alle übrigen Bereiche auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

 übertragen.

(2) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen des § 4 Abs. 1 des Gesetzes wird auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übertragen. Es übt seine Befugnis im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt aus.

Fußnote

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Kursivdruck: Jetzt "Bundesministerium der Verteidigung"

§ 2  

Die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zustehenden Überwachungsbefugnisse werden auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen.

§ 3  

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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