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(ANLAGE: Änderungsverordnung) Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz - Tischvorlage

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Neufassung vom 11.05.2020 18:15 Uhr

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz

Vom 12. Mai 2020

Auf Grund des § 54 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000

(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. September 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1) wird wie folgt geändert:

Nach § 4 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bei Gefahr im Verzug kann für die Stadtgemeinde Bremen mit Ausnahme des Hafengebietes die Polizei Bremen als zuständige Behörde nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Infektionsschutzgesetzes Personen verpflichten, bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter Bedingungen zu betreten.“

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 13. Mai 2020 in Kraft.

Bremen, den 12. Mai 2020

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