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Anlage 1 zu TOP Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Zuständigkeitsverordnungen im Pflanzenschutzrecht

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Academic year: 2022

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Anlage 1 zu L-136-18

Verordnung zur Änderung von Zuständigkeitsverordnungen im Pflanzenschutzrecht

Vom

Aufgrund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, und des § 79 Absatz 1 und 3 des Bremischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2011 (Brem.GBl. S. 441;

2002 S. 47 - 205-a-1), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (Brem.GBl. S. 160) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1

Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 37 der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 11. März 1975 (Brem.GBl. S. 151 - 45-c-68), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. November 2011 (Brem.GBl. S. 475) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

㤠37

Pflanzenschutzgesetz

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 Absatz 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, soweit nicht § 68 Absatz 5 des Pflanzenschutzgesetzes etwas anderes bestimmt.“

Artikel 2

Aufhebung von Zuständigkeitsverordnungen

Die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 30. November 1999 (Brem.GBl. S. 283 - 45-c-110) sowie die Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Pflanzenschutzrecht vom 30. November 1999 (Brem.GBl. S. 282 - 7823-b- 1) werden mit Ablauf des 31. Oktober 2014 aufgehoben.

Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft.

(2)

Entwurf Beschlossen, Bremen, den xx. xxxx 2014

Der Senat

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