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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgungund Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich desFestlandsockels

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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels

FestLSockelOWiZustV

Ausfertigungsdatum: 14.01.1982 Vollzitat:

"Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels vom 14. Januar 1982 (BGBl. I S. 6), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1708) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 28.7.2011 I 1708 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 20. 1.1982 +++) Eingangsformel  

Auf Grund des § 145 Abs. 5 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) wird verordnet:

§ 1  

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels im Zusammenhang mit Forschungshandlungen (§ 132 des Bundesberggesetzes) und mit der Überwachungstätigkeit der in § 134 Abs. 1 des Bundesberggesetzes bezeichneten Behörden des Bundes.

§ 2 (weggefallen)

§ 3  

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlußformel  

D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r V e r k e h r

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