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TOP 1 - Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen

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Academic year: 2022

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In der Senatssitzung am 18. Januar 2022 beschlossene Fassung Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

Datum: 28.12.2021

Vorlage für die Sitzung des Senats am 18.01.2022

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von

Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen

A. Problem

Mit dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NiSG) und der darauf beruhen- den UV-Schutz-Verordnung (UVSV) sind im Jahr 2009/2011 umfangreiche Schutz- und Vorsor- gepflichten für den Betrieb von Anlagen, die nichtionisierende Strahlung aussenden können, in Kraft getreten, um schädliche Wirkungen dieser Strahlung auf den Menschen zu vermeiden.

Dieses Regelwerk wurde durch die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nicht- ionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)in 2018 ergänzt. Diese Ver- ordnung gilt für den Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Men- schen, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken gewerblich eingesetzt werden.

Die genannten Rechtsgrundlagen sehen verschiedene Bußgeldvorschriften und Ordnungswid- rigkeiten vor. Die Verfolgung und Ahndung der aufgeführten Ordnungswidrigkeiten war in der Vergangenheit nicht der Gewerbeaufsicht zugewiesen oder ist in Bezug auf die NiSV noch un- geregelt. Diese Regelungslücke ist, zur Durchsetzung der aufgeführten Tatbestände einer Ord- nungswidrigkeit in den genannten Rechtsgrundlagen, zu schließen.

B. Lösung

Der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen wird mit dieser Verordnung die sachliche Zu- ständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach NiSG, NiSV und UVSV übertragen.

C. Alternativen

keine

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D. Finanzielle, personalwirtschaftliche und genderbezogene Auswirkungen

Bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist ein kostenneutraler Erfüllungsaufwand für das Land Bremen zu erwarten.

Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erfolgt unabhängig vom Geschlecht.

Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird gegenüber dem Betreiber der Betreiberin einer einschlägigen Anlage ausgesprochen, wenn ein Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt ist.

Die aufgeführten Tatbestände einer Ordnungswidrigkeit lassen kein Ermessen in deren Ausle- gung zu.

E. Beteiligung und Abstimmung

Die Bekanntmachung über die zuständigen Behörden ist mit der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen abgestimmt. Die Senatorin für Justiz und Verfassung hat die Bekanntmachung rechts- förmlich geprüft.

Die staatliche Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz hat am 09.11.2021 der Ver- ordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen zugestimmt.

F. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheits-ge- setz

Nach Beschlussfassung ist die Vorlage zur Veröffentlichung, auch über das zentrale elektroni- sche Informationsregister, geeignet.

G. Beschluss

Der Senat beschließt entsprechend der Vorlage der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Ver- braucherschutz vom 28.12.2021 die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strah- lung bei der Anwendung am Menschen und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen und deren Veröffentlichung im Amtsblatt.

Anlage:

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Men- schen und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen

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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von

Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen

Vom (einsetzen: Datum des Senatsbeschlusses)

Aufgrund des § 36 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Zuständige Behörde § 1

Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist die sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

1. nach § 8 Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen,

2. nach § 12 Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und

3. nach § 9 UV-Schutz-Verordnung.

Inkrafttreten § 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen,

Bremen, den xx.xx.xxxx Der Senat

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Begründung I. Allgemeine Begründung

Mit dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NiSG) und der darauf beruhen- den UV-Schutz-Verordnung (UVSV) sind im Jahr 2009/2011 umfangreiche Schutz- und Vor- sorgepflichten für den Betrieb von Anlagen, die nichtionisierende Strahlung aussenden kön- nen, in Kraft getreten, um schädliche Wirkungen dieser Strahlung auf den Menschen zu ver- meiden. Dieses Regelwerk wurde durch die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkun- gen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) in 2018 ergänzt.

Diese Verordnung gilt für den Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strah- lung am Menschen, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken gewerb- lich eingesetzt werden.

Die genannten Rechtsgrundlagen sehen verschiedene Bußgeldvorschriften und Ordnungs- widrigkeiten vor. Die Verfolgung und Ahndung der aufgeführten Ordnungswidrigkeiten war in der Vergangenheit nicht der Gewerbeaufsicht zugewiesen oder ist in Bezug auf die NiSV noch ungeregelt. Diese Regelungslücke ist, zur Durchsetzung der aufgeführten Tatbestände einer Ordnungswidrigkeit in den genannten Rechtsgrundlagen, zu schließen.

Der noch ungeregelte Bereich der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ord- nungswidrigkeiten wird mit der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn- dung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strah- lung bei der Anwendung am Menschen und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen ge- regelt.

II. Einzelbegründungen Zu § 1:

Als zuständige Behörde für die für Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen festgelegt.

Zu § 2

Das Inkrafttreten der Verordnung wird geregelt.

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