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Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgungund Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs.1 des Umweltauditgesetzes auf das Bundesverwaltungsamt(UAGOWiZustV)

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Aktie "Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgungund Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs.1 des Umweltauditgesetzes auf das Bundesverwaltungsamt(UAGOWiZustV)"

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Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs.

1 des Umweltauditgesetzes auf das Bundesverwaltungsamt (UAGOWiZustV)

UAGOWiZustV

Ausfertigungsdatum: 05.04.2004 Vollzitat:

"Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung bestimmter

Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes auf das Bundesverwaltungsamt vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 186 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 186 V v. 19.6.2020 I 1328 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 16.4.2004 +++)  

Eingangsformel  

Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Juni 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, und auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern:

§ 1 Zuständigkeitsübertragung

Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung wird, soweit das Umweltauditgesetz aufgrund der Verordnung über die Beleihung der Zulassungsstelle nach dem Umweltauditgesetz vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2013), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch die Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH ausgeführt wird, auf das Bundesverwaltungsamt übertragen, das insoweit den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unterliegt.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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