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Anlage 1 zu TOP 1. Bekanntmachung über die nach dem Einheiten- und Zeitrecht und dem Eichrecht zuständigen Behörden; 2. Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Einheiten- und Zeitrecht und dem Eic

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Academic year: 2022

Aktie "Anlage 1 zu TOP 1. Bekanntmachung über die nach dem Einheiten- und Zeitrecht und dem Eichrecht zuständigen Behörden; 2. Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Einheiten- und Zeitrecht und dem Eic"

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Anlage 1 L-156-18

Entwurf

Bekanntmachung über die nach dem Einheiten- und Zeitrecht und dem Eich- recht zuständigen Behörden

Vom Der Senat bestimmt:

§ 1 Einheitenrecht

Zuständige Behörde im Sinne von § 8 des Einheiten- und Zeitgesetzes ist das Eichamt des Landes Bremen.

§ 2 Eichrecht

(1) Der Senator für Gesundheit ist zuständige Behörde

1. für die staatliche Anerkennung von Prüfstellen für Messgeräte nach § 40 Ab- satz 3 des Mess- und Eichgesetzes,

2. im Sinne des § 40 Absatz 1 Satz 1 des Mess- und Eichgesetzes für die Auf- sicht über die staatlichen Prüfstellen nach § 57 Absatz 1 des Mess- und Eich- gesetzes,

3. für die Erteilung der Befugnis an Betriebe nach § 54 der Mess- und Eichver- ordnung, instandgesetzte Messgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen sowie deren Überwachung.

(2) Soweit in Absatz 1 nichts anderes bestimmt ist, ist das Eichamt des Landes Bre- men zuständige Behörde im Sinne des Mess- und Eichgesetzes sowie für die Durchführung der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. Bekanntmachung über die nach dem Einheitenrecht und dem Eichrecht zu- ständigen Behörden vom 22. Januar 2008 (Brem.GBl. 2008 S. 12 --715-a-1) und

2. die Bekanntmachung über die örtliche Zuständigkeit der Eichämter vom 28. Juli 1970 (Brem.ABl. S. 267 —715-a-2).

Beschlossen, Bremen, den Der Senat

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