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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgungund Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach demPflichtversicherungsgesetz

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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Pflichtversicherungsgesetz

PflVGOWiZustV

Ausfertigungsdatum: 16.05.1969 Vollzitat:

"Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Pflichtversicherungsgesetz vom 16. Mai 1969 (BGBl. I S. 441)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 30. 5.1969 +++) Eingangsformel  

Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzblatt I S.

481) wird verordnet:

§ 1  

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des

Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 213), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen übertragen, soweit es zuständige Genehmigungsbehörde für die Tarife, für die Ermittlung und Verteilung technischer Überschüsse sowie für die Provisionen in der Kraftfahrtversicherung ist.

§ 2  

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.

§ 3  

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Schlußformel  

D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r W i r t s c h a f t

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