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Anlage 3 zu TOP 1. Bekanntmachung über die nach dem Einheiten- und Zeitrecht und dem Eichrecht zuständigen Behörden; 2. Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Einheiten- und Zeitrecht und dem Eic

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Anlage 3 L-156-18

Entwurf

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkei- ten nach dem Einheiten- und Zeitrecht und dem Eichrecht

Vom

Aufgrund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

Zuständige Verwaltungsbehörde

Das Eichamt des Landes Bremen ist sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfol- gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1. § 10 des Einheiten- und Zeitgesetzes,

2. § 60 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, soweit nicht § 60 Absatz 1 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes betroffen ist.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über Einheiten im Messwesen und nach dem Eichgesetz vom 22. Januar 2008 (Brem.GBl. S. 11— 45-c-92) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den Der Senat

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