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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgungund Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach demBundesdatenschutzgesetz im Bereich der Bundeswehr(BwBDSGOWiZustV)

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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesdatenschutzgesetz im Bereich der Bundeswehr (BwBDSGOWiZustV)

BwBDSGOWiZustV

Ausfertigungsdatum: 12.08.2008 Vollzitat:

"BwBDSGOWiZustV vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1711), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. März 2015 (BGBl. I S. 299) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 9.3.2015 I 299 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 21.8.2008 +++)  

Eingangsformel  

Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.

Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S.

156) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:

§ 1 Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 43 des

Bundesdatenschutzgesetzes wird für den Bereich der Bundeswehr auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen. Für das Bundesministerium der Verteidigung bleibt das Ministerium selbst zuständig.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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