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TOP 1 - Bekanntmachung über die zuständige Behörde nach dem Psychotherapeutengesetz und der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

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In der Senatssitzung am 20. Juli 2021 beschlossene Fassung

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

30. Juni 2021

Vorlage für die Sitzung des Senats am 20. Juli 2021

„Bekanntmachung über die zuständige Behörde nach dem Psychotherapeutengesetz und der Approbationsordnung für

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten“

A. Problem

Mit Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) ist die Ausbildung zum Psychotherapeuten vollständig neu geregelt worden. Außerkraftgetreten sind damit das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologi- sche Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749) und die Ausbil- dungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 1307). Die Bekanntmachung über die zuständige Be- hörde nach dem Psychotherapeutengesetz und den auf dem Psychotherapeutenge- setz beruhenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen vom 9. Februar 1999 (Brem.ABl. S. 146) bezogen sich jedoch ganz konkret auf die o. g. Rechtsgrundlagen.

B. Lösung

Um die Zuständigkeiten nun an die neuen Rechtsgrundlagen anzupassen ist eine neue Zuständigkeitsbekanntmachung zu erlassen, die hiermit vorgelegt wird. Zustän- dig bleibt weiterhin die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

C. Alternativen

Alternativen sind nicht angezeigt.

D. Finanzielle, personalwirtschaftliche und genderbezogene Auswirkungen Finanzielle oder personalwirtschaftliche Auswirkungen sind nicht gegeben.

Der Inhalt des Bekanntmachungsentwurfs hat Auswirkungen sowohl auf Frauen als auch auf Männer, so dass auch Gleichstellungsfragen nicht berührt sind.

E. Beteiligung und Abstimmung

Die Senatorin für Justiz und Verfassung hat den Bekanntmachungsentwurf rechts- förmlich geprüft.

Die staatliche Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz hat dem Bekanntma- chungsentwurf in ihrer Sitzung am 29. Juni 2021 zugestimmt.

Die Senatsvorlage ist mit der Senatskanzlei abgestimmt.

(2)

2 F. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheits- gesetz

Gegen eine Veröffentlichung im Informationsfreiheitsregister bestehen keine Beden- ken.

G. Beschluss

Der Senat beschließt den Entwurf einer Bekanntmachung über die zuständige Be- hörde nach dem Psychotherapeutengesetz und der Approbationsordnung für Psycho- therapeutinnen und Psychotherapeuten.

(3)

Bekanntmachung über die zuständige Behörde nach dem Psychotherapeutengesetz und der Approbationsordnung für

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Vom 13. Juli 2021

Der Senat bestimmt:

§ 1

Zuständige Behörde zur Durchführung des Psychotherapeutengesetzes vom 15.

November 2019 (BGBl. I S. 1604), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

§ 2

Zuständige Behörde zur Durchführung der Approbationsordnung für

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448) in der jeweils geltenden Fassung ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und

Verbraucherschutz. Zuständige Behörde für die Ausbildung und Prüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749) in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

§ 3

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die zuständige Behörde nach dem Psychotherapeutengesetz und den auf dem Psychotherapeutengesetz beruhenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen vom 9. Februar 1999 (Brem.ABl. S. 146) außer Kraft.

Bremen, den 13. Juli 2021

Der Senat

(4)

Begründung I. Allgemeine Begründung

Mit Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) ist die Ausbildung zum Psychotherapeuten vollständig neu geregelt worden.

Außerkraftgetreten sind damit das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S.

1311) und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749) und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 1307). Die Bekanntmachung über die zuständige Behörde nach dem Psychotherapeutengesetz und den auf dem Psychotherapeutengesetz beruhenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen vom 9. Februar 1999 (Brem.ABl. S. 146) bezogen sich jedoch ganz konkret auf die o. g.

Rechtsgrundlagen. Daher war nunmehr eine neue Rechtsgrundlage zu schaffen, die die Zuständigkeiten nach dem neuen Psychotherapeutengesetz und der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten festlegt.

II. Einzelbegründungen Zu § 1:

Mit dieser Vorschrift soll die Zuständigkeit für die Aufgaben, die die nach dem Psychotherapeutengesetz der nach Landesrecht zuständigen Behörde zugeschrieben werden, bei der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz verbleiben. Die Zuständigkeit lag bereits nach dem Psychotherapeutengesetz a. F. dort.

Zu § 2

Auch die Zuständigkeit für die Aufgaben nach der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten soll – wie zuvor in Bezug auf die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen – bei der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz verblieben.

Da es für diejenigen, die ihr Studium noch nach altem Recht begonnen haben, die Möglichkeit gibt, dieses nach altem Recht abzuschließen, muss die Zuständigkeitsregelung für die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen fortbestehen.

Zu § 3:

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Bekanntmachung.

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