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Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Psychiatrieausschuss des Landes Bremen

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Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz

Bremen,10.07.2017 Bearbeitet von: Frau Stiels Tel.: 361 19644

Lfd. Nr. L-94-19

Vorlage für die Sitzung

der staatlichen Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz am 29.08.2017

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Psychiatrieausschuss des Landes Bremen

A. Problem

Mit Wirkung vom 15.11.2001 ist die Verordnung über den Psychiatrieausschuss des Landes Bremen vom 30. Oktober 2001 in Kraft getreten. Sie beruht auf § 35 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG), nach dem der Psychiatrie- ausschuss des Landes Bremen eingerichtet wurde. Der Psychiatrieausschuss hat die Aufgabe, die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz in grundsätzlichen Fragen zur Planung und Gewährleistung der Versorgung psychisch Kranker zu beraten und sich an der Aufstellung des Psychiatrieplans zu beteiligen. Das Nähere zu den Aufgaben, der Zusammen- setzung, der Geschäftsführung und dem Verfahren der Beschlussfassung regelt die Verordnung über den Psychiatrieausschuss.

Durch den Psychiatrieausschuss soll eine möglichst breite Abstimmung in Fragen der Planung und Gewährleistung der Versorgung psychisch Kranker erreicht werden. Daher sieht § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Psychiatrieausschuss des Landes Bremen, der die Zusammenset- zung und die Mitgliederzahl des Psychiatrieausschuss regelt, vor, dass dem Ausschuss Mitglie- der der Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz sowie Vertreter von Institutionen und Organisationen angehören, die an der Versorgung psychisch Kranker beteiligt sind. Außerdem sind Patienten- und Angehörigengruppen im Ausschuss vertreten, bislang jedoch durch ein ge- meinsames Ausschussmitglied. Dies wird angesichts der Unterschiedlichkeit der Belange von Patientinnen und Patienten einerseits und Angehörigen andererseits nicht mehr als angemes- sen angesehen; die unterschiedlichen Interessen beider Gruppen sollten durch jeweils ein Aus- schussmitglied vertreten werden.

B. Lösung

Der anliegende Verordnungsentwurf trägt dem vorstehend dargestellten Änderungsbedarf Rechnung.

Um die verschiedenen Belange der Psychiatrieerfahrenen einerseits und der Angehörigen an- dererseits stärker bei der Ausschussarbeit berücksichtigen zu können, sollen diese beiden Gruppen zukünftig jeweils eigene Vorschläge zur Berufung von Ausschussmitgliedern einrei- chen. Die Mitgliederzahl erhöht sich dadurch auf elf Mitglieder.

(2)

Ergänzend wird auf den anliegenden Verordnungsentwurf Bezug genommen.

C. Alternativen

Beibehaltung der bisherigen Mitgliederzahl und Vertretung der Patienten- und Angehörigen- gruppen weiterhin durch ein gemeinsam vorgeschlagenes Ausschussmitglied.

D. Finanzielle / Personalwirtschaftliche Auswirkungen / Gender Prüfung

Da die Mitglieder des Psychiatrieausschusses ehrenamtlich und unentgeltlich tätig sind, hat der Entwurf keine finanziellen Auswirkungen. Auch personalwirtschaftliche Auswirkungen entstehen nicht. Der Entwurf betrifft Frauen und Männer in gleicher Weise.

E. Beteiligung / Abstimmung

Der Verordnungsentwurf ist mit den Mitgliedern des Psychiatrieausschusses des Landes Bre- men abgestimmt worden.

Der Senator für Justiz und Verfassung hat den Entwurf rechtsförmlich geprüft.

F. Beschlussvorschlag

Die staatliche Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz stimmt dem Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Psychiatrieausschuss des Landes Bremen zu.

Anlagen

• Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Psychiatrieausschuss des Landes Bremen

• Entwurf einer Begründung

(3)

Anlage 1 L-94-19

E N T W U R F

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Psychiatrieausschuss des Lan- des Bremen

Vom

Aufgrund des § 35 Absatz 2 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychi- schen Krankheiten vom 19. Dezember 2000 (Brem. GBI. S. 471 — 2120-a-2), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 338) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über den Psychiatrieausschuss des Landes Bremen vom 30. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 365 — 2120-a-3), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 1.

Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Psychiatrieausschuss besteht aus elf Mitgliedern. Er setzt sich aus zwei Mit- gliedern der Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz und je einem Vertre- ter folgender Institutionen und Organisationen zusammen:

1. Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz, 2. Gesundheitsamt Bremen,

3. Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven, 4. Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände, 5. Kassenärztliche Vereinigung Bremen,

6. Krankenhausgesellschaft der Freien Hansestadt Bremen e.V.,

7. Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Bremen e.V., 8. Landesverbände der Patientengruppen,

9. Landesverbände der Angehörigengruppen.“

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 bis 8“ durch die Angabe „Nummer 1 bis 9“

ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „Deputation für Arbeit und Gesundheit“ durch die Wör- ter „Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz“ und die Angabe „Nr. 1 bis 8“

durch die Angabe „Nummer 1 bis 9“ ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter „Deputation für Arbeit und Gesundheit“ durch die Wör- ter „Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt.

2. In § 6 Absatz 3 werden die Wörter „Deputation für Arbeit und Gesundheit“ durch die Wör- ter „Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den xx. xxxx 2017

Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz

(4)

B e g r ü n d u n g

I. Allgemeine Begründung

Mit Wirkung vom 15.11.2001 ist die Verordnung über den Psychiatrieausschuss des Landes Bremen vom 30. Oktober 2001 in Kraft getreten. Sie beruht auf § 35 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG), nach dem der Psychiatrieausschuss des Landes Bremen eingerichtet wurde. Der Psychiatrieausschuss hat die Aufgabe, die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz in grundsätzlichen Fragen zur Planung und Gewährleistung der Versorgung psychisch Kranker zu beraten und sich an der Aufstellung des Psychiatrieplans zu beteiligen. Das Nähere zu den Aufgaben, der Zusammensetzung, der Geschäftsführung und dem Verfahren der Beschlussfassung regelt die Verordnung über den Psychiatrieausschuss.

Die Ermächtigung zum Erlass und zur Änderung dieser Verordnung ist der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz übertragen worden.

II. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 Nr. 1 a):

Durch den Psychiatrieausschuss soll eine möglichst breite Abstimmung in Fragen der Planung und Gewährleistung der Versorgung psychisch Kranker erreicht werden. Daher sieht § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Psychiatrieausschuss des Landes Bremen, der die Zusammensetzung und die Mitgliederzahl des Psychiatrieausschuss regelt, vor, dass dem Ausschuss Mitglieder der Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz sowie Vertreter von Institutionen und Organisationen angehören, die an der Versorgung psychisch Kranker beteiligt sind. Außerdem sind Patienten- und Angehörigengruppen im Ausschuss vertreten, bislang jedoch durch ein gemeinsames Ausschussmitglied. Dies wird angesichts der Unterschiedlichkeit der Belange von Patientinnen und Patienten einerseits und

Angehörigen andererseits nicht mehr als angemessen angesehen; die unterschiedlichen Interessen beider Gruppen sollten durch jeweils ein Ausschussmitglied vertreten werden.

Um die verschiedenen Belange der Psychiatrieerfahrenen einerseits und der Angehörigen andererseits stärker bei der Ausschussarbeit berücksichtigen zu können, sollen diese beiden Gruppen zukünftig jeweils eigene Vorschläge zur Berufung von Ausschuss- mitgliedern einreichen. Die Mitgliederzahl erhöht sich dadurch auf elf Mitglieder.

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Anlage 2 L-94-19

Die Änderung dient der Umsetzung des Aktionsplans zur Umsetzung der UN-Behinderten- rechtskonvention im Lande Bremen vom November 2014 und der Umsetzung des

Bürgerschaftsbeschlusses vom 13.01.13, in dem die Einbeziehung von Patientinnen und Patienten und Angehörigen mit dem Ziel einer Verbesserung der psychiatrischen

Versorgung und für die Evaluation der Weiterentwicklung der Psychiatriereform beschlossen wurde.

Zu Artikel 1 Nr. 1 b):

Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zur Änderung des § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Psychiatrieausschuss des Landes Bremen.

Zu Artikel 1 Nr. 1 c):

Es wird eine Aktualisierung der Bezeichnung der für den Bereich Gesundheit zuständigen Deputation sowie eine notwendige Folgeänderung zur Änderung des § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Psychiatrieausschuss des Landes Bremen vorgenommen.

Zu Artikel 1 Nr. 1 d):

Die Bezeichnung der für den Bereich Gesundheit zuständigen Deputation wird aktualisiert.

Zu Artikel 1 Nr. 2:

Die Bezeichnung der für den Bereich Gesundheit zuständigen Deputation wird aktualisiert.

Zu Artikel 2:

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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