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Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Paderborn vom 12.03.1997

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Ordnungsbehördliche Verordnung

zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Paderborn vom 12.03.1997

§ 6 Kinderspielplätze

1. Kinderspielplätze dienen nur der Benutzung durch Kinder bis zum Alter von 14 Jahren, soweit nicht durch Schilder eine andere Altersgrenze festgelegt ist.

2. Andere Aktivitäten, insbesondere Skateboard fahren und Fahren mit Inlineskatern, sowie Ballspiele jeglicher Art sind auf den Kinderspielplätzen verboten, es sei denn, dass hierfür besondere Flächen ausgewiesen sind.

3. Die Benutzung der Kinderspielplätze ist nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt.

4. Auf Kinderspielplätzen dürfen Tiere nicht mitgeführt werden.

5. Der Konsum von alkoholischen Getränken oder Rauschmitteln auf Kinderspielplätzen ist untersagt.

6. Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten auch für Schulhöfe.

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