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ORDNUNGSBEHÖRDLICHE VERORDNUNG über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Paderborn im Zusammenhang mit dem

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ORDNUNGSBEHÖRDLICHE VERORDNUNG

über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Paderborn im Zusammenhang mit dem

„Frankfurter Weg-Fest“

vom 11.03.2019

Auf der Grundlage des § 6 Abs. 4 i.V.m. 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöff- nungszeiten – Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) – vom 16.11.2006 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.03.2018 (GV.NRW. S. 172) wird gemäß Beschluss des Rates der Stadt Paderborn vom 07.03.2019 für die Stadt Paderborn verordnet:

§ 1

Verkaufsstellen dürfen gem. § 6 Abs. 1 LÖG NRW abweichend von der allgemeinen Laden- öffnungszeit (§ 4 Abs. 1 LÖG NRW) im öffentlichen Interesse im Zusammenhang mit der nachfolgend genannten örtlichen Marktveranstaltung sonntags ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein:

„Frankfurter Weg-Fest“

Datum: Das durch die Interessengemeinschaft Frankfurter Weg e.V.

veranstaltete Frankfurter Weg-Fest findet am 1. Sonntag des Monats April oder – falls dieser auf das Osterfest oder den Weißen Sonntag fällt – am Sonntag vor dem Osterfest statt.

Geltungsbereich: Die Freigabe zur Ladenöffnung erstreckt sich räumlich auf den Frankfurter Weg, Barkhauser Straße, Greifswalder Straße und Stadtlanfert, in westlicher Richtung jeweils begrenzt durch die Bundesstraße 64, Wollmarktstraße bis Haus-Nr. 121, Grüner

Weg bis Einmündungsbereich Kolberger Straße, Kolberger Straße, Stettiner Straße bis Einmündungsbereich Abtsbrede Grafische

Darstellung: s. beigefügter Lageplan, der Bestandteil dieser Verordnung ist

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Pader- born in Kraft.

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Lageplan Ladenöffnung "Frankfurter Weg-Fest"

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© Datenlizenz Deutschland - Stadt Paderborn - Version 2.0.

Frankfurter Weg Fest

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