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ORDNUNGSBEHÖRDLICHE VERORDNUNG über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Paderborn im Zusammenhang mit dem

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ORDNUNGSBEHÖRDLICHE VERORDNUNG

über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Paderborn im Zusammenhang mit dem

„Weihnachtszauber im Schlosspark“

vom 11.03.2019

Auf der Grundlage des § 6 Abs. 4 i.V.m. 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöff- nungszeiten – Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) – vom 16.11.2006 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.03.2018 (GV.NRW. S. 172) wird gemäß Beschluss des Rates der Stadt Paderborn vom 07.03.2019 für die Stadt Paderborn verordnet:

§ 1

Verkaufsstellen dürfen gem. § 6 Abs. 1 LÖG NRW abweichend von der allgemeinen Laden- öffnungszeit (§ 4 Abs. 1 LÖG NRW) im öffentlichen Interesse im Zusammenhang mit dem nachfolgend genannten Spezialmarkt am 2. Sonntag im Advent ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein:

„Weihnachtszauber im Schlosspark“

Datum: Im Stadtbezirk Schloß Neuhaus wird durch die Schloß- und Lippesee Gesellschaft mbH am 2. Advent-Wochenende von freitags bis sonntags der „Weihnachtszauber im Schlosspark“ veranstaltet.

Geltungsbereich: Stadtbezirk Schloß Neuhaus, beschränkt auf die Straßen: Resi- denzstraße, Schloßstraße – Teilstück zwischen Residenzstraße und Im Quinhagen -, Bielefelder Straße – Teilstück zwischen Amtsweg und Hermann-Löns-Straße, einschl. Hatzfelder Platz.

Grafische

Darstellung: s. beigefügter Lageplan, der Bestandteil dieser Verordnung ist

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Pader- born in Kraft.

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Kita

Realschule Gymnasium

Kita

Förderschule

HOT

Kita

Hallenbad

Christus-Kirche

Polizei Schloß Neuhaus

Roncalli-Haus St. Heinrich und Kunigunde Förderschule

Verwaltungsnebenstelle Schloß Neuhaus

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Lageplan Ladenöffnung "Weihnachtszauber im Schlosspark"

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© Datenlizenz Deutschland - Stadt Paderborn - Version 2.0.

Weihnachtszauber im Schlosspark

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