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Verordnung zur Änderung und Ergänzung der SechstenVerordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes(ErgVO - 6. DV-BEG)

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Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Sechsten

Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (ErgVO - 6. DV-BEG)

ErgVO - 6. DV-BEG

Ausfertigungsdatum: 10.01.1970 Vollzitat:

"Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 10. Januar 1970 (BGBl. I S. 65)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 18. 9.1965 +++) Eingangsformel  

Auf Grund des § 42 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559, 562), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzblatt I S.

645), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1   -

§ 2  

(1) Soweit vor Verkündung dieser Verordnung ein nach § 31 Abs. 2 BEG geltend gemachter Anspruch durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung mit der Begründung abgelehnt worden ist, daß eine Haftstätte nicht als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG anzusehen sei, kann

der Berechtigte einen Antrag auf erneute Entscheidung stellen, wenn sich auf Grund der Anlage zu dieser Verordnung ergibt, daß die Haftstätte als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG anzusehen ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn erst auf Grund der Anlage zu dieser Verordnung oder auf Grund von § 1 Nr. 2 dieser Verordnung der nach § 31 Abs. 2 BEG vorgeschriebene Zeitraum von mindestens einem Jahr Konzentrationslagerhaft erreicht wird.

(3) Der Antrag nach den Absätzen 1 und 2 ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Verkündung dieser Verordnung zu stellen. Artikel III Nr. 1 Abs. 2 BEG-Schlußgesetz findet entsprechende Anwendung.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, soweit die Ansprüche vor Verkündung dieser Verordnung durch Vergleich oder Abfindung geregelt worden sind.

(5) Soweit vor Verkündung dieser Verordnung Ansprüche von Berechtigten durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt worden sind, behält es hierbei zugunsten der Berechtigten sein Bewenden.

§ 3  

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch im Land Berlin.

§ 4  

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 18. September 1965 in Kraft.

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