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Erste Verordnung zu Artikel V des Zweiten Gesetzes zur Änderungdes Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz)

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Erste Verordnung zu Artikel V des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz)

BEGSchlGArt5V 1

Ausfertigungsdatum: 16.07.1974 Vollzitat:

"Erste Verordnung zu Artikel V des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG- Schlußgesetz) vom 16. Juli 1974 (BGBl. I S. 1455)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 17. 7.1974 +++) Eingangsformel  

Auf Grund des Artikels V Nr. 1 Abs. 13 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des

Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz) vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

Art 1  

Die endgültige Höhe des Steigerungsbetrages wird auf 5.940 Deutsche Mark festgesetzt.

Art 2  

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XI Abs. 2 des BEG-Schlußgesetzes auch im Land Berlin.

Art 3  

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.

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