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Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und DrittenVerordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

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Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten

Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

BEGDV1/2/3ÄndV

Ausfertigungsdatum: 16.12.1958 Vollzitat:

"Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung"

Fußnote

Überschrift: Im Saarland eingeführt durch G Nr. 658 ABl. des Saarlandes 1959 S. 759  (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

Eingangsformel  

Auf Grund der §§ 27, 42 und 126 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956

(Bundesgesetzbl. I S. 559) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

Art I bis Art III (weggefallen) -

Art IV Übergangsvorschriften

(1) Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen Entscheidung steht einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen.

(2) Soweit vor Verkündung dieser Verordnung Ansprüche von Berechtigten durch Bescheid oder durch

rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt worden sind, behält es hierbei zugunsten der Berechtigten sein Bewenden. Das gleiche gilt, soweit die Ansprüche vor Verkündung dieser Verordnung durch unanfechtbaren Vergleich geregelt worden sind.

Art V Anwendung in Berlin

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch im Land Berlin.

Art VI Nichtanwendung im Saarland Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.

Art VII Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1957 in Kraft.

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