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Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Verordnung zur Durch- führung des Betriebsverfassungsgesetzes und der Verordnung zur Durch- führung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen

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Academic year: 2022

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Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand

Abteilungen Recht

Grundsatzangelegenheiten und Gesellschaftspolitik

rec@dgb.de BVVGrundsatz@dgb.de Telefon: 030 24060-0 Henriette-Herz-Platz 2 10178 Berlin www.dgb.de

Einleitung

Am 18. Juni 2021 trat das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft und mit diesem neue Regelungen zur „Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digi- talen Arbeitswelt.“ Dass die Regelungen zum vereinfachten Wahlverfahren ausgeweitet wur- den, haben der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften grundsätzlich begrüßt. Ebenso die erfolgte Klarstellung zur Einschränkung von Anfechtungsmöglichkeiten von Betriebsratswah- len sowie die Abschaffung und Absenkung der Zahl der erforderlichen Stützunterschriften für Wahlvorschläge in kleinen und mittleren bzw. sehr kleinen Betrieben. Notwendige Änderun- gen der Wahlordnungen waren im Zusammenhang mit diesem Gesetzgebungsverfahren nicht vorgesehen. Für eine tatsächliche „Vereinfachung“ des Wahlverfahrens haben der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften frühzeitig eine Anpassung der Wahlordnung (WO) mit detaillierten Änderungen gefordert, wie etwa im Hinblick auf einen größeren und vor allem rechtssicheren Beurteilungsspielraum des Wahlvorstands im Zusammenhang mit Briefwahlen für bestimmte Beschäftigtengruppen.

Mit dem vorliegenden Referentenentwurf nimmt das Bundesministerium für Arbeit und So- ziales (BMAS) nun erste notwendige Anpassungen vor. Der DGB und seine Mitgliedsgewerk- schaften bedanken sich für die Möglichkeit, zu den Änderungsvorschlägen Stellung zu neh- men und bewerten diese zusammenfassend wie folgt:

Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften begrüßen die mit dem Betriebsrätemodernisie- rungsgesetz notwendig gewordenen Änderungen. Ebenso werden einzelne Änderungen aus- drücklich begrüßt. Insgesamt fehlt es jedoch noch immer an einer wirklichen Vereinfachung des Wahlverfahrens, ferner wurden weitere nötige Änderungen nicht vorgenommen.

stellungnahme

Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes zu dem

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)

Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Verordnung zur Durch- führung des Betriebsverfassungsgesetzes und der Verordnung zur Durch- führung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen

09.08.2021

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2 I. Das Wichtigste in Kürze

1. Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften begrüßen zunächst die Erwei- terung des § 24 Abs. 2 WO auf aus anderen Gründen abwesende Wahlbe- rechtigte (Art. 1 Nr. 18). So kann gewährleistet werden, dass auch längere Zeit abwesende Wahlberechtigte wie solche, die in Elternzeit sind, oder Lang- zeiterkrankte ihr Wahlrecht wahrnehmen können.

2. Ebenso begrüßenswert ist, dass in § 26 Abs. 1 WO nun festgelegt werden soll, dass die Bearbeitung der Briefunterlagen nach Abschluss der Stimmab- gabe zu erfolgen hat (Art. 1 Nr. 20). Dies beugt Rechtsunsicherheit vor und macht das Wahlverfahren weniger anfällig für Wahlanfechtungen.

3. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer Teilnahme an einer Wahlvorstandssit- zung mittels Video- und Telefonkonferenz wird in Anlehnung an die Regelung des § 30 Abs. 2 Ziffer 1 BetrVG ein Vorrang der Präsenssitzung formuliert. . Die Nutzung dieser Möglichkeit liegt allein im Ermessen des Wahlvorstands und muss beschlossen werden. Mit § 1 Abs. 4 WO-E wird eine Negativliste eingeführt. Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften begrüßen zu- nächst die Systematik der Neuregelung, wonach eine niedrigschwellige Möglichkeit zur Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen in Verbindung mit einem Negativtatbestand unter Nennung von Beispielen, in denen zwin- gend eine Präsenzsitzung stattzufinden hat. Gleichwohl sollte sie um den Be- schluss zur Wahlniederschrift (§ 16 WO) sowie um die Einladung zur konstitu- ierenden Sitzung des Betriebsrates (§ 29 Abs. 1 BetrVG) ergänzt werden.

4. Keinen Bedenken begegnet die Neuregelung des § 11 WO-E, wonach die Nutzung von Wahlumschlägen nunmehr nicht mehr notwendig ist.

5. Es wird grundsätzlich begrüßt, dass die neue Regelung des § 41 Abs. 2 WO-E klarstellt, dass der Wahlvorstand das Fristende selbst festlegen kann.

Gleichwohl sollte der Satz 2 des neuen Absatzes gestrichen werden.

Ferner wird angeregt, die Fristen in der Wahlordnung nur in Kalendertagen zu berechnen, um Schwierigkeiten in der Praxis zu begegnen.

6. Ergänzungsbedürftig sind die vorgesehenen Regelungen

 in § 24 Abs. 3 WO sollte dem Wahlvorstand ein großer Ermessenspielraum eingeräumt werden, um festzulegen, für welchen Betriebsteil die schriftli- che Stimmabgabe in Frage kommt;

 in § 3 WO sollte um eine Klarstellung darüber ergänzt werden, bis wann und unter welchen Voraussetzungen das Wahlausschreiben im vereinfach- ten bzw. im normalen Wahlverfahren inhaltlich geändert werden darf, wenn nach dem Erlass noch Fehler bekannt werden;

 in § 16 WO sollte „Stimmen“ durch „Stimmzettel“ ersetzt werden;

 in § 8 WO, hier sollten die von der Rechtsprechung entwickelten Unwirk- samkeitsgründe ergänzt werden (Art. 1 Nr. 8).

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3 II. Bewertung des Art. 1 des Verordnungsentwurfs (Änderung der Verord-

nung zur Änderung der Ersten und Zweiten Verordnung zur Durchfüh- rung des Betriebsverfassungsgesetzes (WO)) im Einzelnen

Nachfolgend nehmen der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften zu den einzelnen Nrn. des Art. 1, wie diese im Verfügungsteil sowie in der Begründung des Entwurfs ausgeführt werden, im Detail Stellung.

1. Änderung der Inhaltsübersicht (Nr. 1)

Diese Änderung ist eine infolge der Gesetzesänderung notwendige und folgerich- tige Änderung der Überschriften.

2. Änderung des § 1 WO durch Anfügen eines weiteres Satzes 2 in Absatz 3 sowie Anfügen der Absätze 4 und 5 (Nr. 2)

Mit der Änderung des § 1 WO sollen Wahlvorstände unter Beachtung des Vorrangs der Präsenzsitzung künftig die Möglichkeit der Teilnahme an Sitzungen mittels Vi- deo- und Telefonkonferenz nutzen können. Mit der Einführung dieser Möglichkeit erfüllt das BMAS den Prüfauftrag aus der „Protokollerklärung der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Betriebsrätemodernisierungsgesetz über Unfallversiche- rungsschutz im Homeoffice und digitale Sitzungen der Wahlvorstände“. Darin wurde das Ministerium von den Fraktionen der CDU/CSU aufgefordert, wohlwollend die Möglichkeit der Durchführung von Wahlvorstandssitzungen unter Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen zu prüfen.

Hier wird zunächst – analog zu den Änderungen im Betriebsrätemodernisierungs- gesetz – im ersten Teil der Änderung in Nr. 2a) die grundsätzlich festgestellt, dass die Sitzungen des Wahlvorstands als Präsenzsitzung stattzufinden haben. Der nach Maßgabe der Nr. 2b) geplante weitere Absatz 4 enthält zunächst die Voraussetzun- gen für eine Teilnahme an einer Wahlvorstandssitzung mittels Video- und Telefon- konferenz sowie eine Aufzählung von Sitzungen, die in jedem Fall in Präsenz statt- finden müssen. Absatz 5 enthält die Klarstellung, dass im Falle der Eröffnung der Möglichkeit einer Sitzungsteilnahme mittels Video- oder Telefonkonferenz auch eine Teilnahme an der vor Ort stattfindenden Sitzung als erforderlich gilt. Damit soll nach der Begründung (S. 21 des RefE) vermieden werden, dass Wahlvorstände ge- zwungen werden, auf eine Teilnahme vor Ort aus Kostengründen zu verzichten.

Zu § 1 Abs. 3 S. 2 WO-E (Vorrang der Präsenzsitzung, Nr. 2a)

Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften begrüßen zunächst, dass mit Nr. 2a) der Anfügung des Satzes 2 an Abs. 3 S. 1 der Grundsatz, dass Sitzungen des Wahl- vorstands als Präsenzsitzungen stattfinden, ausdrücklich Eingang in die Wahlord- nung gefunden hat und dass der hiervon abweichenden Möglichkeit, dass die Teil- nahme an Wahlvorstandssitzungen und auch mittels Video- und Telefonkonferenzen stattfinden kann, insoweit Ausnahmecharakter zukommt.

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4 Insoweit begrüßen der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften auch den in der Begründung zu dem Referentenentwurf (S. 20) ausdrücklich formulierte Grundsatz, dass die Sitzung unter physischer Anwesenheit aller Teilnehmer als Regelform für Sitzungen des Wahlvorstands festgelegt wird.

Die Präsenzsitzung kann allerdings nie durch Video- oder Telefonkonferenzen er- setzt werden; wir verweisen insoweit auf die Ausführungen zum Betriebsrätemo- dernisierungsgesetz.

Zu § 1 Abs. 4 WO-E (Nr. 2b) Zu § 1 Abs. 4 S. 1 WO-E

Zunächst wird ebenso wie im neu gefassten § 30 Abs. 2 BetrVG auch in diesem Referentenentwurf die Nutzung von Telefon- und Videokonferenzen als gleichran- gig betrachtet.

Hierbei muss jedoch klar sein, dass die Einschränkung der Kommunikation in einer Telefonkonferenz gegenüber einer Videokonferenz ungleich größer ist. Lassen sich in einer Videokonferenz Gestik und Mimik nur eingeschränkt wahrnehmen, ist die Wahrnehmung derselben in einer Telefonkonferenz überhaupt nicht möglich.

Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften sind der Auffassung, dass die Nutzung von Telefonkonferenzen für die genannten Zwecke in einem klaren Nachrang gegenüber der Nutzung von Videokonferenzen steht.

Wünschenswert wäre, dass dies auch in der Verordnung zum Ausdruck kommt. Auch insoweit verweisen wir auf die Ausführungen in der Stel- lungnahmen zum Betriebsrätemodernisierungsgesetz.

Klargestellt werden muss unabhängig davon, dass eine Ausstattung aller Wahlvor- stände mit technisch sicheren Geräten, beispielsweise einem Laptop, unabdingbar und erforderlich im Rechtssinne ist.

In § 1 Abs. 4 S. 1 WO-E werden ferner die Voraussetzungen für die Teilnahme mit- tels Video- und Telefonkonferenz festgelegt. Anders als in den Regelungen des Be- triebsrätemodernisierungsgesetzes ist für Wahlvorstände als Voraussetzung ledig- lich ein Beschluss des Wahlvorstandes vorgesehen. Laut der Begründung des Referentenentwurfs kann der Beschluss Bedingungen für die Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen aufstellen.

Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften begrüßen zunächst die Systematik der Neuregelung mit der niederschwelligen Möglichkeit zur Nutzung von Telefon- und Videokonferenzen für Sitzungen des Wahlvorstandes.

Das Erfordernis einer nach § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BetrVG entsprechenden Regelung und Einführung einer Geschäftsordnung, wie sie für Betriebsräte als Voraussetzung vorgesehen ist, wäre bei Wahlvorständen wenig praktikabel. Der Wahlvorstand

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5 kann sich nach § 1 Abs. 2 WO eine schriftliche Geschäftsordnung geben das ist in der Praxis jedoch selten.

Auch das in § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BetrVG geregelte Widerspruchsquorum scheint bei Wahlvorständen aufgrund der Größe (i. d. R. nur drei Mitglieder) wenig prakti- kabel.

Für eine Sitzung per Video oder per Telefon ist ein Beschluss des Wahlvorstandes erforderlich. Dies darf nur für nicht öffentliche Sitzungen des Wahlvorstands gelten.

Zwar liegt es auf der Hand, dass die Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen nur für Sitzungen des Wahlvorstands möglich sein können, in denen nicht explizit die öffentliche Sitzung vorgeschrieben ist. Gleichwohl begrüßen der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften die ausdrückliche Klarstellung in § 1 Abs. 4 S. 1 WO-E.

Laut der Begründung des Referentenentwurfs (S. 20) sind demnach die Stimmaus- zählung nach § 13 WO und § 34 Abs. 3 WO sowie die Bearbeitung der Briefwahl- unterlagen nach § 26 Abs. 1 WO und § 35 Abs. 3 WO nur in Präsenz möglich. Es wird begrüßt, dass diese zwingend öffentlich und in Präsenz durchzuführenden Sit- zungen auch weiterhin öffentlich und in Präsenz durchgeführt werden müssen.

Laut der Begründung (S. 21 RefE) kann der Wahlvorstand in seinem Beschluss über die Möglichkeit der Sitzungsteilnahme mittels Video- oder Telefonkonferenz weitere Fälle benennen, in denen in Präsenz zu tagen ist. Diese Feststellung ist aus Sicht des DGB und seiner Mitgliedsgewerkschaften gut; so spiegelt sie den Vorrang der Präsenssitzung und insbesondere die Einschätzungsprärogative des Wahlvorstands wider.

Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften begrüßen ferner die Wertung in der neuen Regelung, dass die Entscheidung, Sitzungen mittels Video- und Telefonkon- ferenz durchzuführen, allein beim Wahlvorstand liegt. Dies wird ausdrücklich in der Begründung benannt (S. 20 RefE). So ist der Arbeitgeber laut der Begründung in keinem Fall berechtigt, die Durchführung mittels Video- und Telefonkonferenz zu verlangen. Diese Klarstellung, wie sie auch in den neu gefassten Regelungen der §§

30ff. BetrVG Eingang gefunden hat, ist zwingend notwendig.

Zu § 1 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 WO-E – Ausnahmen von der Möglichkeit der Sitzungen des Wahlvorstandes mittels Video- und Telefonkonferenz

Im Referentenentwurf wird in § 1 Abs. 4 S. 2 Ziffer 1 WO-E festgelegt, dass Sitzun- gen des Wahlvorstandes im Rahmen einer Wahlversammlung nach § 14a Abs. 1 S.

2 BetrVG, §§ 28f. WO, auf welcher der Wahlvorstand im vereinfachten, zweistufi- gen Verfahren gewählt wird, nicht mittels Video- und Telefonkonferenz stattfinden können. Gemeint ist hier freilich nicht allein die Wahlversammlung an sich, welche schon nach § 14a Abs. 1 S. 2 BetrVG in Präsenz stattfinden muss. Vielmehr muss der Wahlvorstand auf dieser ersten Wahlversammlung bereits die Wählerliste nach

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§ 30 WO aufstellen und damit die Arbeitnehmereigenschaft und die Wahlberechti- gung feststellen, das Wahlausschreiben nach § 31 WO erlassen und bereits Wahl- vorschläge nach § 33 WO entgegennehmen und prüfen. Insofern begrüßen der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften diese Einschränkung der Möglichkeit zur virtu- ellen Wahlvorstandsarbeit. Da die benannten Vorgänge nach den Vorgaben in der Wahlordnung zwingend während der Wahlversammlung zu erfolgen haben, können sie denklogisch nur in Präsenz stattfinden. Insofern ist die Regelung in § 1 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 WO-E allenfalls als Klarstellung anzusehen. Zwingend ist mit dieser Re- gelung nur, dass nun alle Mitglieder des Wahlvorstands an der Wahlversammlung teilnehmen müssen.

Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften begrüßen die zwingende Vorgabe, dass die Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands im vereinfachten, zweistufigen Verfahren in Präsenz stattfinden muss.

Bezüglich des Aufstellens der Wählerliste ergibt schon aus § 30 Abs. 1 WO, wonach die Aufstellung der Wählerliste während der Wahlversammlung zu erfolgen hat, dass diese in Präsenz stattzufinden hat. Bedenkt man jedoch die Bedeutung der Wählerliste und die praktischen sowie rechtlichen Schwierigkeiten, die damit zu- sammenhängen (Arbeitnehmereigenschaft, Zuordnung leitende Angestellte), sollte ihre Aufstellung aus der Sicht des DGB und seinen Mitgliedsgewerkschaften auch im normalen sowie im einstufigen vereinfachten Wahlverfahren in Präsenz stattfin- den. Gerade wegen des Umstands, dass Beschäftigten das aktive und passive Wahl- recht nur zusteht, wenn sie in der Wählerliste eingetragen sind, ist die Erstellung der Wählerliste von erheblicher Bedeutung und sollte daher stets in Präsenz statt- finden.

Da der Erlass des Wahlausschreibens nach § 31 WO ebenso wie das Einreichen der Wahlvorschläge nach § 33 WO in der Wahlversammlung zu erfolgen hat, ist die Präsenzpflicht hier nur folgerichtig. Auch die damit einhergehende Prüfung der Wahlvorschläge muss zwingend in Präsenz stattfinden.

Zu § 1 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 WO-E

Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften begrüßen die Klarstellung, dass die Prüfung eingereichter Vorschlagslisten nach § 7 Abs. 2 S. 2 WO zwingend in Präsenz stattfinden muss.

Über die Verweisungsnorm des § 36 Abs. 5 S. 2 WO gilt dies auch für die Prüfung von Wahlvorschlägen im vereinfachten einstufigen Wahlverfahren. Dies wird in der Begründung (S. 21) ausdrücklich benannt. Im vereinfachten zweistufigen Verfahren findet die Prüfung der Wahlvorschläge in der ersten Wahlversammlung statt und muss deswegen schon nach § 1 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 WO-E in Präsenz stattfinden.

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7 Die Prüfung der Vorschlagslisten und Wahlvorschläge hat zwingend in Präsenz zu erfolgen. Hier bedarf es in der Regel einer Inaugenscheinnahme. Die genaue Prü- fung der Vorschlagslisten ist in § 7 WO klar geregelt. Insbesondere muss genau überprüft werden, ob jeder Wahlberechtigte nur auf einer Vorschlagsliste unter- schrieben hat, vgl. § 6 Abs. 5 WO. Wie zutreffend in der Begründung aufgeführt (S.

21 RefE) muss die Prüfung durch persönliche Inaugenscheinnahme durchgeführt werden und kann daher nur in Präsenz erfolgen. Gerade auch im Hinblick auf die kurze Prüfungsfrist von zwei Arbeitstagen, vgl. § 7 Abs. 2 WO, und die Bedeutung der Vorschlagslisten, namentlich darauf, dass ungültige Vorschlagslisten erkannt und ggf. nachgebessert werden, muss die Prüfung zwingend in Präsenz erfolgen.

Zu § 1 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 WO-E

Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften begrüßen ebenso die Klarstellung, dass auch die Durchführung des Losverfahrens nach § 10 WO in Präsenz zu erfolgen hat.

Nach § 10 Abs. 1 WO ermittelt der Wahlvorstand nach Einreichung und Prüfung der Vorschlagslisten im Losverfahren die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Vorschlagslisten zugeteilt werden. § 10 WO stellt eine wesentli- che Verfahrensvorschrift nach § 19 BetrVG dar1 und findet daher schon aus Beweis- gründen grundsätzlich in Anwesenheit der Listenvertreter*innen statt. Dies kann denklogisch nur in Präsenz erfolgen.

Zu § 1 Abs. 4 S. 3 - 6 WO

Hier wird zunächst in S. 3 – in Anlehnung an den neuen § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BetrVG – festgestellt, dass sichergestellt sein muss, dass Dritte vom Inhalt der Sit- zung keine Kenntnis nehmen können. Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften begrüßen diese Regelung ausdrücklich.

Während die Mitglieder des Wahlvorstands selbst dafür Sorge tragen, dass eine physische Kenntnisnahme der Sitzung vor Ort ausgeschlossen ist, müssen Arbeitge- ber für die technischen Voraussetzungen sorgen, so dass auch die Kenntnisnahme durch technische Hilfemittel ausgeschlossen wird, und muss darüber hinaus ent- sprechend die technischen Hilfsmittel zur Verfügung stellen. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Abhörsicherheit, kryptierte Übertragung und ein sicheres per- sonenbezogenes Identifizierungssystem der Teilnehmer*innen gewährleistet ist. In- soweit wird begrüßt, dass dies zumindest Eingang in die Begründung der Verord- nungsänderung gefunden (S. 21 RefE); hier wird ausdrücklich darauf hingewiesen,

1 vgl. Fitting/Forst, § 10 WO Rn. 2 m. w. N.

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8 dass die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers im Rahmen der Betriebsratswahl auch das Zurverfügungstellen von technischen Sicherungsmaßnahmen umfasst.

Ebenso muss der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass die Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei (vgl. § 4 BGG) zugänglich und nutzbar zu gestalten. Anders als in der Begründung des Betriebsrä- temodernisierungsgesetzes fehlt es im vorliegenden Entwurf an einer entsprechen- den Klarstellung in der Begründung.

Im folgenden Satz 4 wird klargestellt, dass eine Aufzeichnung unzulässig ist. Auch diese Klarstellung wird ausdrücklich begrüßt. Nur so kann die Vertraulichkeit und Nichtöffentlichkeit der Sitzung gewährleistet werden (vgl. S. 21 RefE). Damit wird auch sichergestellt, dass eine heimlich aufgenommene Sitzungsaufzeichnung vor Gericht nicht verwertbar ist.

Die Sätze 5 und 6 legen fest, dass die mittels Video- und Telefonkonferenz Teilneh- menden ihre Teilnahme gegenüber dem oder der Vorsitzenden ihre Teilnahme in Textform bestätigen müssen und dass diese Bestätigung der Niederschrift nach § 1 Abs. 3 WO beizufügen ist. Diese Festlegung ist zu begrüßen.

Aus der Sicht des DGB und seiner Mitgliedsgewerkschaften sollten ne- ben den genannten Sitzungen des Wahlvorstands sollten folgende Sit- zungen ebenfalls zwingend in Präsenz stattfinden und daher ebenfalls Eingang in die Neuformulierung finden:

So sollte der Beschluss zur Wahlniederschrift nach § 16 WO ebenfalls zwingend in Präsenz stattfinden. Zwar muss der Wahlvorstand die in § 16 Abs.

1 WO vorgesehenen Angaben, die die Niederschrift enthalten muss, bereits in der öffentlichen Sitzung der Stimmenauszählung nach § 13 WO treffen; die eigentliche Wahlniederschrift nach § 16 WO kann jedoch auch in einer nicht öffentlichen Sit- zung erstellt werden2. Aus der Sicht des DGB und seinen Mitgliedsgewerkschaften sollte die Aufzählung in § 1 Abs. 4 S. 2 WO-E entsprechend ergänzt werden.

Auch die konstituierende Sitzung des Betriebsrates nach § 29 Abs. 1 Be- trVG, zu welcher der Wahlvorstand vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag einlädt, hat zwingend in Präsenz zu erfolgen. Zwar handelt es sich um eine Sitzung des Betriebsrates, welche ohnehin nur nach der Maßgabe der §§ 30 ff. Be- trVG mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kann. Da zu dieser konstituie- renden Sitzung jedoch der Wahlvorstand einlädt, bedarf es der Sicht des DGB und seinen Mitgliedsgewerkschaften einer entsprechenden Klarstellung in der Wahlord- nung, dass diese zwingend in Präsenz stattzufinden hat.

2 DKW/Homburg § 16 WO Rn. 2.

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9 Zu § 1 Abs. 5 WO-E

Mit dem neuen Absatz 5 wird gesetzlich bestimmt, dass in dem Fall, dass eine Sit- zung des Wahlvorstands mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Vi- deo- und Telefonkonferenz erfolgt, auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich gilt.

Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften begrüßen diese Klarstellung. So soll mit dieser vermieden werden, dass Mitglieder des Wahlvorstands auf eine Teil- nahme vor Ort aus Kostengründen verzichten (vgl. S. 21 RefE). Diese Klarstellung ist nur folgerichtig vor dem Hintergrund, dass die Entscheidung, die Möglichkeit der Video- und Telefonkonferenz zu nutzen allein beim Wahlvorstand und nicht beim Arbeitgeber liegt und entspricht auch der Gesetzesbegründung zu den Regelungen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes. Diese alleinige Entscheidungsbefugnis des Wahlvorstands soll nun nicht allein aus Kostengründen beschnitten werden können.

3. Änderung des § 2 WO durch Neufassung des Satzes 3 in Absatz 1 und des Satzes 2 in Absatz 3 (Nr. 3)

Bei der Aufstellung der Wählerliste mussten bisher die nach § 14 Abs. 2 AÜG nicht passiv Wahlberechtigten in der Wählerliste ausgewiesen werden. Mit der Senkung des aktiven Wahlrechts in § 7 BetrVG auf die Vollendung des 16. Lebensjahres können auch bei Beschäftigten in dem Alter zwischen 16 und 18 Jahren Wahlbe- rechtigung und Wählbarkeit auseinanderfallen.

Daher wird die Klarstellung in § 2 Abs. 3 S. 2 WO dahingehend ergänzt, dass wahl- berechtigten Arbeitnehmer*innen, die nach § 8 BetrVG am Wahltag nicht wählbar sind und wahlberechtigten Leiharbeitnehmer*innen (§ 14 Ab. 2 AÜG) nur das ak- tive Wahlrecht zusteht. Diese sind nach § 2 Abs. 1 S. 3 WO-E in der Wählerliste auszuweisen.

Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften haben keine Bedenken bezüglich ge- nannten Änderungen. § 2 Abs. 3 S. 2 WO-E stellt lediglich eine gesetzliche Klarstel- lung dar und ist als solche zu begrüßen.

Die Ausweisung der mangelnden Wählbarkeit auf der Wählerliste begegnet keinen Bedenken. Der Wahlvorstand muss ohnehin im Rahmen der Aufstellung der Wäh- lerliste die Wahlberechtigung prüfen. Im Rahmen der Prüfung der Wahlvorschläge und Vorschlagslisten muss er ebenfalls die Wählbarkeit überprüfen. Mit der Angabe der mangelnden Wählbarkeit bereits in der Wählerliste kann insofern dem Einrei- chen ungültiger Vorschlagslisten vorgebeugt werden, da die mangelnde Wählbar- keit schon in der Wählerliste ausgewiesen wird.

Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften weisen in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hin, wonach es gegen das

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Seite 10 von 23 der Stellungnahme vom 09.08.2021

10 Grundgesetz verstößt, Personen, die sich weder dem männlichen noch dem weibli- chen Geschlecht zuordnen können, nur die Wahl zwischen „weiblich“ und „männ- lich“ und keine dritte Option zu bieten3. Dementsprechend hätte es auch in der Wahlordnung - etwa in § 2 WO bezüglich der Aufstellung der Wählerliste oder § 5 WO bei der Bestimmung des Minderheitengeschlechts – Anpassungen geben müs- sen.

4. Änderung des § 3 durch Änderung der Nummern 3 und 8 in Absatz 2 sowie Anfü- gung des Satzes 3 in Absatz 4 (Nr. 4)

Im Rahmen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes wurde der § 19 Abs. 3 BetrVG neu eingefügt. Demnach ist die Wahlanfechtung wegen Unrichtigkeit der Wähler- liste durch Wahlberechtigte nur möglich, wenn zuvor Einspruch nach § 4 WO gegen die Wählerliste eingelegt wurde. Dementsprechend soll nun das Wahlausschreiben einen Hinweis auf die Anfechtungsausschlussgründe nach § 19 Abs. 3 BetrVG ent- halten.

Ferner soll in dem Fall, dass der Wahlvorstand von seiner Wahlmöglichkeit des § 41 Abs. 2 WO-E (vgl. Nr. 31) Gebrauch macht, das Fristende selbst zu bestimmen, die genaue Uhrzeit anzugeben.

Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften haben keine Bedenken bezüglich die- ser Regelungen.

So ist es nur sachgerecht, den Hinweis zur Einspruchsfrist mit dem Hinweis über die Ausschlussgründe der Anfechtung zu verbinden. Mit dem neu eingefügten § 19 Abs. 3 BetrVG hat der Einspruch gegen die Wählerliste unmittelbaren Einfluss auf die Möglichkeit der Wahlanfechtung. Da die Wahlanfechtung ohne vorherigen Ein- spruch ausgeschlossen ist, ist ein entsprechender Hinweis sachgerecht. Tatsächlich beziehen sich jedoch nur die Sätze 1 und 2 des § 19 Abs. 3 BetrVG auf die Wahl- anfechtung durch Wahlberechtigte. § 19 Abs. 3 S. 3 BetrVG behandelt hingegen das Anfechtungsrecht des Arbeitgebers; eines Hinweises darauf bedarf es in dem Wahlausschreiben nicht, Daher sollten in § 3 Abs. 2 WO die Wörter „verbunden mit einem Hinweis auf die Ausschlussgründe nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes“ eingefügt werden.

Die Angabe der genauen Uhrzeit muss denklogisch im Wahlausschreiben erfolgen, damit die Wahlberechtigten wissen, wann die Frist zum Einspruch endet. Insofern ist diese Änderung zu begrüßen.

Die Änderungen in Nr. 8 sind ebenfalls nur konsequent und folgerichtig. Denn das Erfordernis der Wahl aufgrund von Vorschlagslisten ändert sich infolge der Erwei- terung des vereinfachten Wahlverfahrens (siehe Nr. 6). Ebenso verhält es sich mit der Angabe der Uhrzeit im Falle des § 41 Abs. 2 WO-E.

3 BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017 – Az. 1 BvR 2019/16

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Seite 11 von 23 der Stellungnahme vom 09.08.2021

11 Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften begrüßen die Änderung in Absatz 4, wonach der Wahlvorstand den nach § 24 Abs. 2 WO abwesen- den Wahlberechtigten das Wahlausschreiben postalisch oder elektro- nisch zu übermitteln hat.

§ 3 Abs. 4 WO sieht bisher lediglich vor, dass das Wahlausschreiben „ergänzend“

mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik be- kannt gemacht werden. Eine Übermittlung des Wahlausschreibens an nach § 24 Abs. 2 WO abwesende Wahlberechtigte ist von der Wahlordnung nicht vorgesehen.

Diese sollen lediglich die Briefwahlunterlagen erhalten. Um ebenso wie die im Be- trieb anwesenden Wahlberechtigten am Wahlprozess teilhaben zu können, ist es unumgänglich, dass auch die nach § 24 Abs. 2 WO abwesenden Wahlberechtigten ebenso früh in den Wahlprozess im Betrieb mit einbezogen werden. Dies kann allein durch das Zusenden der Briefwahlunterlagen nicht gewährleistet werden.

Gerade im Hinblick auf die Erweiterung des von § 24 Abs. 2 WO erfassten Perso- nenkreises (siehe Nr. 18) ist diese Änderung umso mehr zu begrüßen. Denn gerade die Wahlberechtigten, die nicht aufgrund der Eigenart ihres Beschäftigungsverhält- nisses, sondern aus anderen Gründen nicht im Betrieb anwesend sind, bekommen dadurch tatsächlich nichts von den Wahlvorgängen mit. Daher müssen sie frühzeitig über die Wahl informiert werden.

Darüber hinaus fordern der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften eine Klarstellung, bis wann und unter welchen Voraussetzungen das Wahlausschreiben im vereinfachten bzw. im normalen Wahlverfahren in- haltlich geändert werden darf, wenn nach dem Erlass noch Fehler be- kannt werden.

Die Wahlordnung sieht für das Wahlausschreiben eine Möglichkeit der Berichtigung nicht ausdrücklich vor. In dem Fall, dass sich das Wahlausschreiben als fehlerhaft herausstellt, steht der Wahlvorstand vor der Frage, ob der Fehler noch korrigiert werden kann oder ob die Wahl abgebrochen werden muss. Letzteres hätte eine Verschiebung der Wahl und womöglich einen betriebsratslosen Zeitraum zur Folge.

Daher bedarf es einer klaren Regelung in der Wahlordnung, bis wann und unter welchen Voraussetzungen das Wahlausschreiben geändert werden darf.

5. Änderung des § 4 Abs. 3 S. 2 WO (Nr. 5)

In § 4 Abs. 3 S. 2 WO sollen die Wörter „Tage vor dem Beginn“ durch das Wort

„Abschluss“ ersetzt werden, so dass eine Berichtigung der Wählerliste nicht mehr nur bis zum Tag vor Beginn der Stimmabgabe, sondern bis zum Abschluss derselben erfolgen.

Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften haben keine Bedenken bezüglich der Änderung in § 4 Abs. 3 S: 2 WO-E. Dadurch kann gewährleistet werden, dass tat- sächlich alle Wahlberechtigten eines Betriebes bis zum Abschluss der Stimmabgabe

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12 auch ihr Wahlrecht wahrnehmen können (vgl. RefE S. 23). Denn Voraussetzung für die Wahlberechtigung ist die Eintragung in der Wählerliste. Beschäftigte, deren Ar- beitsverhältnis erst am Tag der Wahl beginnt, wären ohne diese Korrekturmöglich- keit an dem Wahltag tatsächlich nicht wahlberechtigt. Korrekturen am Wahltag selbst sind nach der derzeitigen Rechtslage unzulässig und berechtigen zur Wahl- anfechtung.

Ebenso verhindert die gesetzliche Regelung die Teilnahme an der Wahl für Beschäf- tigte, die aus technischen oder organisatorischen Gründen versehentlich nicht auf der Wählerliste erfasst wurden und dieser Fehler erst am Tag der Stimmabgabe festgestellt wird.

Diese eigentlich wahlberechtigten Beschäftigten sind nach der derzeitigen Rechts- lage von der Wahl ausgeschlossen, da die Wählerliste nicht mehr berichtigt werden kann. Somit wird dem formellen Eintrag in die Wählerliste Vorrang vor der materi- ellen Wahlberechtigung der Beschäftigten eingeräumt.

Gerade auch im Hinblick auf den Einsatz von Leiharbeitnehmer*innen ist diese Kor- rekturmöglichkeit unbedingt geboten. Leiharbeitnehmer*innen sind nach § 7 S. 2 BetrVG wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt wer- den. Es kommt dabei nicht darauf, wie lange er oder sie tatsächlich schon eingesetzt wurde, sondern wie lange sein/ihr Einsatz geplant ist4, so dass schon am ersten Arbeitstag die Wahlberechtigung bestehen kann.

Die Ermöglichung der Berichtigung der Wählerliste am Wahltag führt somit zu dem korrekten Wahlergebnis, da wahlberechtigte Beschäftigte nicht mehr ausgeschlos- sen werden, sondern an der Wahl teilnehmen können.

6. Änderung der Überschrift des Ersten Teils Zweiter Abschnitt (Nr. 6)

Die Anpassung der Überschrift ist notwendig und folgerichtig, da infolge der Erwei- terungen des vereinfachten Wahlverfahrens auch das Erfordernis der Wahl aufgrund von Vorschlagslisten (siehe Nr. 7) angepasst werden muss.

7. Änderung des § 6 Abs. 1 S. 1 WO (Nr. 7)

In § 6 Abs. 1 S. 1 WO soll das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt werden, ferner soll nach dem Wort „Vorschlagslisten“ ein Komma und die Wörter „sofern nicht die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbart worden ist“ ein- gefügt werden.

Diese Änderung ist eine nach der Erweiterung des vereinfachten Wahlverfahrens auf 100 notwendige und folgerichtige Änderung und wird daher begrüßt.

4Fitting § 7 Rn. 60 m. w. N.

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13 Es soll ferner eingefügt werden, dass die Wahl nicht aufgrund von Vorschlagslisten erfolgt, wenn nach § 14 Abs. 5 BetrVG die Anwendung des vereinfachten Verfah- rens vereinbart worden ist. Auch diese Änderung ist zu begrüßen. Denn auch im fakultativen vereinfachten Wahlverfahren erfolgt die Wahl im Rahmen einer Mehr- heits- und nicht Verhältniswahl.

8. Änderung in § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO (Nr. 8)

§ 8 Abs. 1 Nummer 3 wird an die Änderungen des neuen § 14 Abs. 4 BetrVG angepasst. Im Rahmen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes wurde das Erfor- dernis von Stützunterschriften für Wahlvorschläge für Betrieb mit zu 20 wahlberech- tigten Arbeitnehmer*innen gestrichen (§ 14 Abs. 4 S. 1 BetrVG, in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen genügen 2 Stützunter- schriften, bei mehr 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen bleibt es bei einem Zwanzigstel. Die Ungültigkeit wegen mangelnder Stützunterschriften scheidet dem- nach aus in Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen nach § 14 Abs. 4 S. 1 BetrVG. Die vorgeschlagene Anpassung ist daher nur folgerichtig.

Die DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften kritisieren jedoch, dass es keine weitere Anpassung des § 8 WO gibt.

So hat die Rechtsprechung weitere Gründe für die Unwirksamkeit von Vorschlags- listen entwickelt. Diese Unwirksamkeitsgründe sind jedoch bisher nicht in § 8 WO geregelt und können daher von Wahlvorständen leicht übersehen werden, so dass womöglich Vorschlagslisten von Wahlvorständen in Unkenntnis der dezidierten Rechtsprechung zu dem Thema trotz ihrer Mangelhaftigkeit, die zur Unwirksamkeit führt, zugelassen werden. So ist die Liste etwa unwirksam, wenn sie nicht wählbare Kandidat*innen enthält5, wenn Bewerberteil und Stützunterschriften nicht fest ver- bunden sind6 oder wenn eine Liste von den Unterzeichnern nachträglich verändert wurde7.

Um das Einreichen von Vorschlagslisten und damit die Wahl sicherer und um Wahl- anfechtungen zu verhindern, fordern der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften daher, dass die Liste der Unwirksamkeitsgründe in § 8 WO um weitere, von der Rechtsprechung entwickelte Unwirksamkeitsgründe erweitert wird.

9. Änderung des § 10 Abs. 2 WO (Nr. 9)

§ 10 Abs. 2 WO soll dahingehend geändert werden, dass sich die Bekanntmachung der Vorschlagslisten nur auf § 3 Abs. 4 S. 1-3 WO bezieht. Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Ergänzung des neuen Satzes $ in § 3 Abs. 4 WO (siehe Nr. 4). Laut der Begründung des Referentenentwurfs soll sich die Bekanntgabe der Vorschlagslisten in gleicher Weise wie die Bekanntmachung des Wahlausschreibens

5 BVerwG Beschl. v. 27.05.1960 – Az. VII P 13.59.

6 BAG, Beschl. v. 25.05.2005 – Az. 7 ABR 39/04.

7 BAG, Beschl. v. 15.12.1972 – Az. 1 ABR 8/72.

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14 erfolgen. Mit dem neuen § 3 Abs. 4 S. 4 WO-E ist der Wahlvorstand nun jedoch verpflichtet, den nach § 24 Abs. 2 WO abwesenden Wahlberechtigten das Wahl- ausschreiben zuzuschicken. Laut der Begründung soll eine entsprechende Verpflich- tung zum Zusenden der Vorschlagslisten jedoch nicht begründet werden. Daher soll nun die Einschränkung entsprechend formuliert werden.

Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften haben keine Bedenken bei der Ände- rung dieser Vorschrift. Die Verpflichtung zum Zusenden des Wahlausschreibens wird zwar begrüßt (siehe Nr. 4). Der Zusendung der Vorschlagslisten an nach § 24 Abs. 2 WO abwesende Wahlberechtigte bedarf es nicht. Denn die Vorschlagslisten werden ohnehin zusammen mit den Briefwahlunterlagen zugesandt, vgl. § 24 Abs.

1, 2 WO.

10. Änderung des § 11 Abs. 1, 2 und 3 WO (Nr. 10)

In § 11 WO soll das Erfordernis von Wahlumschlägen gestrichen werden. Künftig sollen die Stimmzettel nicht mehr in Wahlumschläge gelegt, sondern in der Weise gefaltet werden, „dass ihre oder seine Stimme nicht erkennbar ist“(vgl. § 11 Abs.

3 WO-E).

Bisher erfolgt die Stimmabgabe durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür be- stimmten Umschlägen (§ 11 Abs. 1 S. 2 WO). Die Nutzung der Wahlumschläge ist nach derzeitigem Recht zwingend vorgeschrieben. Verwendet der Wahlvorstand keine Wahlumschläge verstößt er nach der Rechtsprechung des BAG gegen wesent- liche Verfahrensvorschriften, was zur Wahlanfechtung berechtigt8.

Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften haben keine Bedenken be- züglich der Abschaffung des Erfordernisses von Wahlumschlägen.

Aus der Sicht des DGB und seinen Mitgliedsgewerkschaften muss die Geheimheit der Wahl zwingend gewährleistet werden. Dies erfolgt nach dem Referentenent- wurf durch einheitliches Falten des Stimmzettels, so dass die Stimme nicht erkenn- bar ist. Möglichen Bedenken, dass anhand des Faltmusters in Kleinbetrieben wo- möglich einzelne Wahlberechtigte identifizierbar sind und damit die Geheimheit der Wahl gefährdet ist, kann damit begegnet werden, dass die Stimmzettel vorgefalzt werden. Wenn das Faltmuster schon vorgegeben ist, lassen sich einzelne Stimmzet- tel nicht mehr identifizieren.

Der Verzicht auf Wahlumschläge bedeutet natürlich auch eine Erleichterung der Stimmauszählung. Denn fortan müssen die Mitglieder des Wahlvorstands nicht mehr die Wahlumschläge öffnen -abgesehen von den Briefwahlunterlagen -, son- dern lediglich die Stimmzettel auseinanderfalten. Dies dürfte – gerade in größeren Betrieben eine nicht unerhebliche Zeitersparnis zur Folge haben. Im Übrigen ist der Verzicht auf Wahlumschläge natürlich auch ressourcenschonender, da weniger Ma- terial verbraucht wird.

8 BAG, Beschl. v. 20.01.2021 – Az. 7 ABR 3/20

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15 11. Änderung des § 12 Abs. 1, 3 WO (Nr. 11)

Die Ersetzung des Wortes „Wahlumschläge“ durch „Stimmzettel“ in Absatz 1 Satz 1 sowie die Wörter „Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist“ durch

„gefalteten Stimmzettel“ sind folgerichtige Änderungen, die durch das Entfallen des Erfordernisses der Wahlumschläge in § 11 WO-E (Nr. 10) notwendig sind.

12. Änderung des § 13 WO (Nr. 12)

Laut der Änderung des § 13 WO-E soll der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmaus- zählung das Verfahren nach § 26 WO durchführen, sofern eine schriftliche Stimm- abgabe erfolgt ist.

Diese Änderung hängt mit der Neufassung des § 26 WO-E (siehe Nr. 20) zusam- men, wonach der Wahlvorstand die eingegangenen Freiumschläge nicht mehr un- mittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe, sondern nach Abschluss der Stimmab- gabe zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung öffnen soll.

Insofern ist die Änderung des § 13 WO in Ansehung des neuen § 26 Abs. 1 WO-E nur folgerichtig und konsequent. Denn nach der Neufassung muss der Wahlvor- stand vor Auszählung der Stimmen die Freiumschläge öffnen und die Wahlum- schläge entnehmen.

Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften regen jedoch an, die Wörter „vor Beginn der Stimmauszählung“ durch „zu Beginn der öffentlichen Sitzung der Stimmauszählung“ zu ersetzen. Denn auch in § 26 WO-E kommt es auf den Beginn der Stimmauszählung an. Da der § 13 WO-E auf § 26 Wo-E verweist. Sollte es hier die gleiche Sprachregelung geben. Ebenso wie bei § 26 Abs. 1 WO-E handelt es sich um einen einheitlichen Vorgang. Die Bearbeitung der Briefwahlunterlagen ist Teil nach der Neufassung des § 26 Abs.1 WO-E Teil der öffentlichen Sitzung der Stimmauszählung. Dies ergibt sich auch aus dem Referentenentwurf selbst (vgl. S.

24 RefE).

13. Änderung des § 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 WO (Nr. 13)

Durch die Änderung des § 11 WO, namentlich durch den Verzicht des Erfordernisses der Wahlumschläge muss auch § 14 WO angepasst werden. So müssen in Absatz 1 die Wörter „den Wahlumschlägen“ gestrichen werden. Auch Absatz 2 muss der- gestalt angepasst werden, dass künftig nur noch Wahlumschläge in der Wahlurne liegen werden, die im Rahmen der Briefwahl eingegangen sind. Dementsprechend ist die geplante Klarstellung nur konsequent.

14. Änderung des § 16 Abs. 1 Nummer 1 (Nr. 14)

Da künftig bei der Stimmabgabe keine Wahlumschläge mehr abgegeben werden (siehe Nr. 10), sondern nur noch die Stimmzettel, muss dementsprechend in der Wahlniederschrift nicht mehr die Anzahl der abgegebenen Wahlumschläge, son- dern die Anzahl der abgegebenen Stimmen angegeben werden. Auch diese Ände- rung ist in Ansehung der Änderung des § 11 WO nur konsequent.

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16 Gleichwohl plädieren der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften dafür, in § 16 WO die „Stimmen“ durch „Stimmzettel“ zu ersetzen (so in Nr. 1 und 5). Denn tat- sächlich werden die abgegebenen und gültigen Stimmzettel und nicht die Stimmen gezählt. Gerade bei einer Personenwahl würde das Zählen jeder einzelnen abgege- benen Stimme auf den Stimmzetteln. Denn je nach Größe des Betriebsrates entfal- len auf jeden Stimmzettel mehrere Stimmen. Die Zählung aller einzelnen Stimmen auf den Stimmzetteln ist in der Praxis mit erheblichen Aufwand verbunden und da- her praktisch nicht durchführbar.

15. Änderung des § 18 S. 1 WO (Nr. 15)

Die Änderung des § 18 WO steht – ebenso wie die Änderung in § 10 Abs. 2 WO – in Zusammenhang mit der Änderung des § 3 Abs. 4 WO, wonach Wahlvorstände künftig den nach § 24 Abs. 2 WO abwesenden Wahlberechtigten das Wahlaus- schreiben zukommen lassen müssen. Ebenso wie in § 10 WO-E soll nach dem Re- ferentenentwurf keine Verpflichtung des Wahlvorstands bestehen, den nach § 24 Abs. 2 WO Abwesenden die Wahlergebnisse – ebenso wie das Wahlausschreiben – zuzuschicken.

Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften haben keine Bedenken bezüglich die- ser Änderung.

16. Änderung des § 20 Abs. 3 WO (Nr. 16)

In § 20 Abs. 3 WO soll zunächst ergänzt werden, dass der Stimmzettel nach An- kreuzen durch den/die Wähler*in in der Weise gefaltet wird, dass ihr oder seine Stimme nicht erkennbar ist. Diese Änderung ist durch den Wegfall des Erfordernis- ses der Wahlumschläge und die Vorgabe, die Stimmzettel einheitlich zu falten (siehe Nr. 10), notwendig und folgerichtig.

Auch muss durch die Aufhebung des Satzes 3 in § 11 Abs. 2 WO der Verweis in § 20 Abs. 3 WO entsprechend angepasst werden.

17. Änderung des § 21 WO (Nr. 17)

Die Streichung der Wörter „den Wahlumschlägen“ in § 21 WO ist in Ansehung der Änderung des § 11 WO (siehe Nr. 10) nur konsequent und folgerichtig.

18. Änderung des § 24 Abs. 1, 2 WO (Nr. 18) Zu § 24 Abs. 1 WO (Nr. 18 lit. a)

In § 24 Abs. 1 WO soll ein neuer Satz 2 eingefügt werden, wonach die Wahlum- schläge sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.

Diese Änderung ist infolge der Änderung in § 11 WO (siehe Nr. 10) notwendig.

Denn Wahlumschläge werden nach dem Referentenentwurf nur noch für die Brief- wahl verwendet, nicht für die Stimmabgabe vor Ort. Dementsprechend sieht der Entwurf (siehe Nr. 10) die Streichung des § 11 Abs. 2 S. 3 WO, welcher bisher die

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17 Beschaffenheit von Wahlvorschlägen vorschreibt. Mit dieser Streichung ist die Er- gänzung in § 24 Abs. 1 WO notwendig.

Zu § 24 Abs. 2 WO (Nr. 18 lit. b)

In der Neufassung des § 24 Abs. 2 WO-E ist zunächst vorgesehen, den Personen- kreis um diejenigen Beschäftigten zu erweitern, die vom Erlass des Wahlausschrei- bens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen (insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit) voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden.

Bisher ist es in der Systematik des § 24 WO vorgesehen, dass Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, die Zu- sendung von Briefwahlunterlagen verlangen konnten: Dies erforderte das konkrete und ausdrückliche Verlangen. In § 24 Abs. 2 WO ist vorgesehen, dass der Wahlvor- stand den Wahlberechtigten, von denen er weiß, dass aufgrund ihres Beschäfti- gungsverhältnisses zum Zeitpunkt der Wahl nicht im Betrieb sein werden, die Brief- wahlunterlagen von Amts wegen, also ohne ein konkretes Verlangen zusenden muss.

Von dieser Systematik nicht umfasst sind die Wahlberechtigten, die zwar während der Wahl abwesend sind, deren Abwesenheit aber nicht aufgrund der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses besteht (Beschäftigte in Elternzeit, Langzeiterkrankte etc.). Gerade länger abwesende Wahlberechtigte haben dadurch keine Kenntnis von der Betriebsratswahl und daher keine Kenntnis von ihrer Möglichkeit, die Zu- sendung der Briefwahlunterlagen nach § 24 Abs. 1 WO zu beantragen. Von § 24 Abs. 2 WO waren sie bisher nicht umfasst, so dass Langzeitabwesende bisher von der Wahl des Betriebsrates faktisch ausgeschlossen waren, obwohl das Beschäfti- gungsverhältnis noch immer besteht. Dies soll nun durch die Neufassung des § 24 Abs. 2 WO geändert werden.

Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften begrüßen ausdrücklich die Neuregelung des § 24 Abs. 2 WO, wonach auch Langzeitabwesende, die aus anderen Gründen als der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses während der Wahl abwesend sind, in den Anwendungsbereich des § 24 Abs. 2 WO aufgenommen werden.

Anders als bei den Wahlberechtigten, deren Abwesenheit in der Eigenart ihres Be- schäftigungsverhältnisses begründet liegt, ist für die aus anderen Gründen Abwe- senden vorgesehen, dass sie vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl voraussichtlich nicht im Betrieb sein werden. Dies scheint sachgerecht.

Denn es gerade darum, die Wahlberechtigten an der Wahl durch Zusenden der Briefwahlunterlagen zu beteiligen, die sonst keine Kenntnis von der Wahl erlangen würden. Bei Wahlberechtigten, die erst nach Erlass des Wahlausschreibens abwe- send sind, hatten durch den Erlass des Wahlausschreibens schon Gelegenheit, Kenntnis von der Wahl zu nehmen.

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18 In Zusammenhang mit der Änderung des § 3 Abs. 4 WO (siehe Nr. 4), wonach der Wahlvorstand den nach § 24 Abs. 2 WO Abwesenden nunmehr das Wahlausschrei- ben zuschicken muss, ist mit dieser Neuregelung nun gewährleistet, dass auch län- ger abwesende Wahlberechtigte in die Lage versetzt werden, an der Wahl teilzu- nehmen.

Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften begrüßen ferner die Rege- lung, dass der Arbeitgeber dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen Informationen zu Verfügung zu stellen hat.

Denn der Wahlvorstand kann seiner Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 WO-E nur nach- kommen, wenn er Kenntnis darüber hat, welche Wahlberechtigten zum Zeitpunkt der Wahl nicht im Betrieb sein werden. Dafür ist er auf die Informationen des Ar- beitgebers angewiesen. Ein entsprechender Auskunftsanspruch ist nur konsequent und korrespondiert mit dem neu geregelten § 3 Abs. 4 WO-E.

Dabei geht es jedoch lediglich um den Anspruch des Wahlvorstands, die entspre- chenden Informationen vom Arbeitgeber zu erhalten. Bei der Beurteilung, welche Wahlberechtigte voraussichtlich in dem besagten Zeitraum nicht im Betrieb anwe- send sein werden, kommt dem Wahlvorstand ein weiter Ermessenspielraum zu. Kei- nesfalls ist der Wahlvorstand an die Prognosen des Arbeitgebers gebunden, son- dern hat selbst einen Beurteilungsspielraum, welche Wahlberechtigten die Briefunterlagen bekommen.

Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften teilen die Ansicht in der Begründung des Referentenentwurfs, dass diese Übermittlung von In- formationen durch den Arbeitgeber datenschutzrechtlich zulässig ist.

Diese Datenübermittlung ist erforderlich im Sinne der DSGVO und daher zulässig.

Insbesondere ist es für die Verpflichtung aus § 24 Abs. 2 WO ausreichend, dass nur das Datum übermittelt wird, welche Wahlberechtigte abwesend sein werden, nicht aber der Grund ihrer Abwesenheit. Der Grund der Abwesenheit ist für die Erfüllung des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 WO-E unerheblich.

Zu § 24 Abs. 3 WO

In § 24 Abs. 3 WO ist – anders als in den Absätzen 1 und 2 – keine Änderung vorgesehen, obwohl aus der Sicht des DGB und seiner Mitgliedsgewerkschaften auch hier Änderungsbedarf besteht.

Denn in der Praxis stellt sich die Einschätzung durch den Wahlvorstand schwierig dar, welche Betriebsteile und Kleinstbetriebe räumlich weit genug vom Hauptbe- trieb entfernt sind, dass der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen kann. Der Wahlvorstand muss prüfen, ob es den in den weiter entfernten Betriebs- teilen beschäftigten Wahlberechtigten zumutbar, ihre Stimme im Hauptbetrieb ab- zugeben bzw. dafür in den Hauptbetrieb zu fahren. Falls dies nicht der Fall sein sollte, muss der Wahlvorstand ferner nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden,

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19 ob die Stimmabgabe schriftlich erfolgt oder ob ein eigener Wahlraum in dem ent- fernten Betrieb eingerichtet wird.

Diese Entscheidung stellt sich in der Praxis regelmäßig als schwer zu treffen dar.

Insofern sollte dem Wahlvorstand ein größerer Ermessensspielraum bei der Ent- scheidung, bei welchen Betriebsteilen die schriftliche Stimmabgabe durchgeführt wird, eingeräumt werden.

19. Änderung des § 25 S. 1 Nr. 1 WO (Nr. 19)

Die Änderung des § 25 S. 1 Nr. 1 WO, wonach der Stimmzettel nach der Kennzeich- nung entsprechend gefaltet werden muss, ist eine in Ansehung der Änderung des

§ 11 WO (siehe Nr. 10) notwendige Änderung, da Stimmzettel mit der Änderung des § 11 WO nicht mehr in Wahlumschläge gelegt, sondern gefaltet werden sollen.

20. Änderung des § 26 Abs. 1 WO (Nr. 20)

In der Neufassung des § 26 Abs. 1 WO wird geregelt, dass der Wahlvorstand die Freiumschläge zum Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung öffnet und die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen entnimmt.

Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften begrüßen diese Vereinfa- chung des Verfahrens zur Öffnung der Wahlumschläge.

Laut dem derzeitigen § 26 Abs. 1 WO soll der Wahlvorstand unmittelbar vor Ab- schluss der Stimmabgabe die Freiumschläge öffnen und die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen entnehmen. Diese Vorgaben bedeuten in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten für den jeweiligen Wahlvorstand. Denn dieser muss vor Öffnung der Freiumschläge eine Prognose aufstellen, wie viel Zeit er benötigen wird, , um mit dem Öffnen der Wahlumschläge und den weiteren nach § 26 Abs. 1 WO erforderlichen Handlungen (Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der schriftlichen Stimmabgabe, Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste, Einwurf des Wahlum- schlags in die Wahlurne) rechtzeitig vor dem Abschluss der Stimmabgabe fertig zu sein9. Nach dem BAG kommt dem Wahlvorstand dabei zwar ein Beurteilungsspiel- raum zu; gleichwohl sind die aufgestellte Prognose und die darin berücksichtigten noch durchzuführenden Handlungen gerichtlich überprüfbar. Eine solche Prognose aufzustellen, stellt sich in der Praxis gerade für unerfahrene Wahlvorstände regel- mäßig als nahezu unmöglich dar.

Daher wird die Änderung des § 26 Abs. 1 WO-E ausdrücklich begrüßt. Nun erfolgt die Öffnung der Freiumschläge erst nach dem Ende der Stimmabgabe. Insofern ist für den Wahlvorstand konkret festgelegt, wann die Öffnung zu erfolgen hat.

21. Änderung des § 28 Abs. 1 S. 5 lit. c WO (Nr. 21)

Die Änderung in § 28 Abs. 1 S. 5 lit. c WO ist eine durch die Änderungen des § 14 Abs. 4 BetrVG und die damit geänderten Erfordernisse von Stützunterschriften für Wahlvorschläge notwendige Anpassung.

9 vgl. BAG, Besch. v. 20.05.2020 – Az. 7 ABR 42/18

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20 22. Änderung des § 31 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 WO (Nr. 22)

§ 31 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 WO wird - ebenso wie § 3 Abs. 2 Nr. 3 WO – dahingehend angepasst, dass das Wahlausschreiben neben dem Hinweis auf die Einspruchsfrist einen Hinweis auf die Anfechtungsausschlussgründe nach § 19 Abs. 3 BetrVG so- wie im Fall des § 41 Abs. 2 WO-E zusätzlich die Uhrzeit, an der die Frist endet, enthalten soll. Dies stellt eine notwendige Anpassung aufgrund der Änderung des

§ 19 Abs. 3 BetrVG sowie des § 41 Abs. 2 WO-E (siehe Nr. 31) dar und wird daher begrüßt.

23. Änderung des § 33 Abs. 2 WO (Nr. 23)

Der in § 33 Abs. 2 WO-E eingefügte Satz legt für den Fall, dass für Wahlvorschläge keine Stützunterschriften nötig sind (in Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen, § 14 Abs. 4 S. 1 BetrVG), Ansprechpartner*in im Sinne von § 6 Abs. 4 S. 2 WO die- oder derjenige ist, die oder der den Wahlvorschlag eingereicht hat.

Hintergrund ist, dass § 14 Abs. 4 S. 1 BetrVG nun festlegt, dass in Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen keine Stützunterschriften notwendig sind. Damit kann nach § 6 Abs. 4 S. 2 WO kein Ansprechpartner für den Wahlvor- stand benannt werden, da dieser gerade auf die erste Unterschrift unter Liste ab- stellt, wenn kein Listenvertreter ausdrücklich benannt wurde. Daher ist die Ände- rung in § 33 Abs. 2 WO, dass Ansprechpartner*in die- oder derjenige ist, die oder der den Wahlvorschlag eingereicht hat. Dies ist aus der Sicht der DGB und seinen Mitgliedsgewerkschaften sachgerecht.

24. Änderung des § 34 Abs. 1 WO (Nr. 24)

Die Änderungen im § 34 Abs. 1 S. 3 und 4 WO sind Anpassungen, welche aufgrund der Änderungen des § 11 WO-E notwendig geworden sind. So muss nunmehr zu- sätzlich der Stimmzettel gefaltet werden (§ 34 Abs. 1 S. 3 WO-E); außerdem wurde der § 11 Abs. 2 S. 3 WO gelöscht.

25. Änderung des § 35 WO (Nr. 25)

In § 35 soll ein neuer Absatz 3 neu gefasst und ein neuer Absatz 4 eingefügt wer- den. Parallel zur Änderung des § 26 Abs. 1 WO (siehe Nr. 20) ist hierbei für das vereinfachte zweistufige Verfahren ebenfalls vorgesehen, dass die Bearbeitung der schriftlich abgegebenen Stimmen zu Beginn der öffentlichen Sitzung, in welcher die Stimmen ausgezählt werden sollen, erfolgt. Damit ist die Bearbeitung der schriftlich abgegebenen Stimmen – ebenso wie im § 26 Abs. 1 WO-E – Teil der öffentlichen Sitzung zur Auszählung der Stimmen und erfolgt nicht davor.

Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften haben keine Bedenken bezüglich die- ser Neuregelung.

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21 Die Anpassung des § 35 Abs. 4 WO (jetzt Abs. 5) ist dahingehend sachgerecht und folgerichtig. Die Ersetzung des Wortes „Wahlumschläge“ ist wegen der Änderung in § 11 WO-E notwendig; ebenso ist das Einfügen der Wörter „im Anschluss“ im Rahmen der Neuordnung der Absätze 3 und 4 sachgerecht.

26. Änderung des § 36 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 WO (Nr. 26)

Das Einfügen der Wörter „und im Fall des § 41 Abs. 2 zusätzlich die Uhrzeit“ ist eine im Rahmen der Änderung des § 41 Abs. 2 WO (siehe Nr. 31) notwendige Änderung.

27. Änderung der Überschrift des Zweiten Teils Dritter Abschnitt sowie § 37 WO, § 39 Abs. 1 S. 1 WO, § 40 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 WO (Nr. 27 bis 30)

Die Anpassungen in der Überschrift des Zweiten Teils Dritter Abschnitt sowie in § 37 WO sind aufgrund der Erweiterung des fakultativen vereinfachten Wahlverfah- rens nach § 14a Abs. 5 BetrVG notwendige Änderungen.

Auch die Änderungen in § 39 Abs. 1 S. 1 WO und § 40 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 WO sind notwendige Änderungen, da der Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens auch für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung erweitert wurde.

28. Änderung des § 41 WO (Nr. 31)

In dem neu eingefügten Absatz 2 wird geregelt, dass der Wahlvorstand mit der Bestimmung des letzten Tages der Frist nach Absatz 1 eine Uhrzeit festlegen kann, bis zu der ihm Erklärungen nach § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1, Abs. 7 S. 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 S. 1, § 30 Abs. 2 S. 1 sowie § 36 Abs. 5 S. 1, 2 WO zugehen müssen.

Diese Uhrzeit darf nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Wähler*in- nen an diesem Tag liegen.

Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften begrüßen grundsätzlich die Festle- gung, dass der Betriebsrat das Fristende selbst bestimmen kann. So stellt sie eine Klarstellung dar, denn die Festlegung des jeweiligen Fristendes durch den Wahlvor- stand war schon nach alter Rechtslage nach der Rechtsprechung des BAG10 mög- lich. Diese Anpassung an die Rechtsprechung des BAG ist ausdrücklich zu begrüßen, hierbei insbesondere der Umstand, dass es allein im Ermessen des Wahlvorstands liegt, das Fristende selbst festzulegen.

Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften plädieren jedoch dafür, den Satz 2 im neu angefügten Absatz zu streichen.

Denn gerade in Betrieben mit Schichtarbeit kann eine solche Fristsetzung, die nicht vor Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Wähler*innen enden darf, den Wahlvor- stand vor praktische Probleme stellen. Wahlvorständen ist es oftmals gerade nicht

10 vgl. BAG, Beschl. v. 16.01.2018 – Az. 7 ABR 11/16

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22 möglich abzuschätzen, bis zu welcher Uhrzeit die Arbeitszeit der Mehrheit der Wahl- berechtigten enden wird. Daher sollte die Festlegung des Fristendes im freien Er- messen des Wahlvorstands liegen.

Vor diesem Hintergrund regen der DGB und seine Mitgliedsgewerk- schaften ferner an, in der Wahlordnung ein einheitliches Fristenregime von Kalendertagen einzuführen. Denn bisher ist zum Teil von Kalendertagen, zum Teil von Arbeitstagen die Rede. Jedoch gerade die Fristberechnung von Ar- beitstagen bereitet nicht selten praktische Probleme. Denn der Wahlvorstand muss stets sicherstellen, dass bei der Fristberechnung die Mehrheit der Wahlberechtigten tatsächlich 3 Arbeitstage Zeit hatte, die Frist zu erfüllen. Dies stellt sich gerade in Schichtbetrieben regelmäßig als große Schwierigkeit dar. Daher plädieren der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften dafür, die Fristen von Arbeitstagen durch Ka- lendertage zu ersetzen.

III. Bewertung des Art. 2 des Verordnungsentwurfs (Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahl- ordnung Seeschifffahrt – WOS))

Nachfolgend nehmen der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften zu den einzelnen Nrn. des Art. 2, wie diese im Verfügungsteil sowie in der Begründung des Entwurfs ausgeführt werden, im Detail Stellung.

1. Änderung des § 2 WOS (Nr. 1)

Ebenso wie bei der Änderung des § 4 Abs. 3 S. 2 WO soll auch hier zunächst die Berichtigung der Wählerliste (hier, wenn ein Besatzungsmitglied den Dienst an Bord aufnimmt oder beendet) nicht nur bis zum Beginn der Stimmabgabe, sondern bis zum Abschluss der Stimmabgabe möglich sein. Insoweit wird sinngemäß auf die Ausführungen zu Art. 1 Nr. 5 (S. 12 dieser Stellungnahme) verwiesen.

Die mit Nr. 1 lit. b eingeführte Ergänzung enthält die Vorgabe, nunmehr auf der Wählerliste auch die aktiv und passiv Wahlberechtigten auszuweisen. Diese Rege- lung entspricht insoweit der neuen Regelung des § 2 Abs. 1 WO-E, es wird auf die Ausführungen zu Art. 1 Nr. 3 verwiesen (S. 10 dieser Stellungnahme).

2. Änderung in § 3 Abs. 3 WOS (Nr. 2)

Die nachträgliche Berichtigung der Wählerliste soll nach § 3 Abs. 3 WO-E künftig ebenfalls bis zum Abschluss der Stimmabgabe berichtigt werden können. Insoweit wird auf Ausführungen zu § 4 Abs. 3 S. 2 WO (Art. 1 Nr. 5, S. 12 dieser Stellung- nahme) verwiesen.

3. Änderung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WOS (Nr. 3)

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23 Diese Änderung erfolgt ebenso wie die Änderung des § 3 Abs. 2 Nr. 3 WO in An- passung an den neu eingefügten § 19 Abs. 3 BetrVG. Insoweit wird auf die Aus- führungen zu Art. 1 Nr. 4 (S. 10ff. dieser Stellungnahme). verwiesen.

4. Änderung der § 12 Abs. 1 S. 1, 2 WOS, § 13 Abs. 1, 3 WOS, 15 Abs. 2 WOS (Nr. 4-6)

Die Änderungen in den §§ 12, 13 und 15 WOS erfolgen parallel zu den Änderungen in § 11 WO, so dass die Stimmabgabe nicht mehr durch Wahlumschläge erfolgt, sondern durch gefaltete Stimmzettel. Demnach muss folgerichtig auch Der in § 15 Abs. 2 Nr. 1 WOS geregelte Fall, dass Stimmzettel ungültig sind, die nicht in einem Wahlzettel abgegeben sind, gestrichen werden. Im Übrigen wird auf die Ausfüh- rungen zu Art. 1 Nr. 10 verwiesen.

5. Änderung des § 28 WOS (Nr. 7)

Mit der Änderung des § 28 WOS wird die Anpassung des § 14 Abs. 4 BetrVG, welcher nach § 115 Abs. 2 BetrVG auch für Bordvertretungen gilt, notwendig.

6. Änderung des § 32 WOS (Nr. 8)

Parallel zu den Regelungen zur Möglichkeit der Teilnahme an Sitzungen des Wahl- vorstands mittels Video- und Telefonkonferenz werden auch für den Seebetriebsrat entsprechende Regelungen eingeführt. Anders als bei der Wahl des Betriebsrates ist bei der Wahl des Seebetriebsrats die Durchführung des vereinfachten Wahlver- fahrens nach § 14a BetrVG gemäß § 116 Abs. 2 BetrVG ausgeschlossen, so dass es keiner Ausnahme für eine Wahlversammlung nach § 14a Abs. 1 S. 2 BetrVG wie in § 1 Abs. 4 Nr. 1 WO-E bedarf. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Art. 1 Nr. 2 verwiesen.

7. Änderung des § 38 Abs. 2 Nr. 4 lit. b WOS (Nr. 9)

Die Ergänzung des Wahlausschreibens um den Hinweis auf die Anfechtungsaus- schlussgründe nach § 19 Abs. 3 BetrVG ist eine folgerichtige Ergänzung nach der Gesetzesänderung durch das Betriebsmodernisierungsgesetz.

8. Änderung des § 58 WOS (Nr. 10)

Die Änderung des § 58 WOS ist eine wegen der Änderung des § 28 WOS notwen- dige Anpassung.

IV. Bewertung des Art. 3 des Verordnungsentwurfs (Änderung der Verord- nung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunterneh- men (WahlO Post))

Die Änderungen der WahlO Post sind infolge der Änderung der WO notwendig gewordene Anpassungen und insoweit bestehen keine Bedenken.

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