• Keine Ergebnisse gefunden

Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und DrittenVerordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und DrittenVerordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 1 von 1 -

Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

BEGDV1/2/3ÄndV 2

Ausfertigungsdatum: 25.02.1960 Vollzitat:

"Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-2-2, veröffentlichten bereinigten Fassung"

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) Eingangsformel  

Auf Grund der §§ 27, 42 und 126 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956

(Bundesgesetzbl. I S. 559) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

Art I bis Art III (weggefallen) -

Art IV Übergangsvorschriften

(1) Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen Entscheidung steht einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen.

(2) Ein Rentenwahlrecht wegen Schadens im beruflichen Fortkommen wird im Rahmen des Absatzes 1 nur in den Fällen begründet, in denen erst die Anwendung des Artikels III die Voraussetzungen für eine Ausübung des Rentenwahlrechts begründet. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit oder der Rechtskraft der vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen Entscheidung abzustellen.

(3) Soweit vor Verkündung dieser Verordnung Ansprüche von Berechtigten durch Bescheid oder durch

rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt worden sind, behält es hierbei zugunsten der Berechtigten sein Bewenden. Das gleiche gilt, soweit die Ansprüche vor Verkündung dieser Verordnung durch unanfechtbaren Vergleich geregelt worden sind.

Art V Anwendung in Berlin

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch im Land Berlin.

Art VI Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Zweiten Abschnitts des Artikels III mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 in Kraft. Der Zweite Abschnitt des Artikels III tritt mit Wirkung vom 1. April 1959 in Kraft.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

(2) Ermächtigungen zur Teilnahme an der kassenzahnärztlichen Versorgung, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund der Vorschriften des Bundesmantelvertrags zwischen

(5) Soweit vor Verkündung dieser Verordnung Ansprüche von Berechtigten durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt

Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2011

"Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2012 vom 14.. Gleichzeitig treten die Erste Verordnung zur Durchführung

Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2016

Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2017

"Die Grenze um den Freihafen Deggendorf beginnt bei Donau-km 2282,435 in der Donau 30 m vom linken Ufer entfernt, verläuft dann in einem Winkel von etwa 90 Grad (im folgenden

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes (§ 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes) muß folgende Angaben enthalten:.. 1.