• Keine Ergebnisse gefunden

Das Spitalgesetz und die Verordnung über die Bewilligung zur Führung eines Privatspitals

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Das Spitalgesetz und die Verordnung über die Bewilligung zur Führung eines Privatspitals"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

c:\program files (x86)\neevia.com\document converter\temp\convert_b5378b359cc74f63be141f20da088aff.doc

I 162/2002 GEF 8. Januar 2003 44C

Interpellation

0031 Siegenthaler, Bern (SVP)

Weitere Unterschriften: 3 Eingereicht am: 02.09.2002

Wirksamkeit staatlicher Massnahmen (GEF) = ungenügende Aufsichtspflicht über die der Spital- und Gesundheitsgesetzgebung unterstehenden Institutionen?

Im Zuge der Strukturbereinigung sind im Kanton Bern mehrere Spitäler mit intakter Infrastruktur geschlossen und die Anzahl Spitalbetten um rund 600 reduziert worden.

Mit der Interpellation E. Siegenthaler vom 5. März 1998 sind Fragen i. S. Auflagen für die Führung einer privaten Kleinklinik wie z.B. einhalten gesetzlicher Vorgaben, Stellenwert der Patientensicherheit sowie die Aufsichtspflicht der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) gestellt worden.

In der Stadt Bern betreibt ein Arzt seit Jahren in einem kleinen, privaten Mehrfamilienhaus (StwE) auf einer Etage eine chirurgische Privatklinik und gibt wiederholt Anlass zu Beanstandungen. Das Spitalgesetz und die Verordnung über die Bewilligung zur Führung eines Privatspitals .... (2.10.1985) schreiben u.a. vor, dass die zum Betrieb notwendigen Räumlichkeiten sowie die notwendige Betreuung der Patienten Voraussetzung sind. Diese Vorgaben sowie Sicherheits- und Hygienevorschriften werden nicht erfüllt. Im Weiteren liegt keine rechtsgenügliche Baubewilligung vor und die Kriterien zur Aufnahme in die Spitalliste werden ebenfalls nicht erfüllt.

Die GEF hat ihre Aufsichtspflicht nur ungenügend wahrgenommen, obwohl die Missstände den Behörden schon lange bekannt sind. Im Jahre 2001 ist bei der GEF eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen dieses Privatspital eingereicht worden. Im Frühling 2002 hat das Spitalamt eine Verfügung erlassen, welche diesem Privatspital erneut untersagt, die OP-Wäsche in der allgemeinen Waschküche der Liegenschaft zu waschen, den Spitalabfall offen auf dem Balkon zu lagern und die Patienten nachts allein in der Privatklinik zurückzulassen, denn die fachgerechte Pflege, Betreuung und Überwachung muss vollumfänglich vor Ort erfolgen und nicht via Telefonschaltung vom Wohnort des Arztes (Muri) aus. Diese gesetzlichen Voraussetzungen erbringen andere Spitäler ohne zusätzliche, spezielle Aufforderungen, Auflagen oder Verfügungen!

Der Regierungsrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Ist der Wirksamkeit staatlicher Massnahmen Genüge getan, wenn die gleiche Behörde (GEF) sowohl die Bewilligung zur Führung eines Privatspitals erteilt als auch die Kontrolle über die Einhaltung der gesetzliche Vorgaben wahrnimmt?

2. Ist der Wirksamkeit staatlicher Massnahmen Genüge getan, wenn die GEF/Spitalamt für diese private Kleinklinik Verfügungen, wiederholt mit gleichen Forderungen (z.B.

(2)

2

Hygiene) und Auflagen erlassen, welche bereits auf Stufe Gesetz und Verordnung geregelt sind?

3. Gegen den Wettbewerb im Gesundheitswesen wäre nichts einzuwenden unter der Voraussetzung, dass für alle Spitäler die gleichen, vom Staat vorgegebenen, Rahmenbedingungen und gesetzlichen Vorgaben zur Anwendung kommen; wie begründen Sie die Bevorzugung dieser privaten Kleinklinik?

4. Ist die Aufsichtspflicht der GEF genügend, wenn über Jahre hinweg die Sicherheit der Patienten in diesem Privatspital – z.B. sind Patienten nach chirurgischen Eingriffen wiederholt nachts allein in der Klinik zurückgelassen worden – nicht gegeben ist?

5. Die bernischen Steuerzahler finanzieren die GEF und erwarten, dass die Wirksamkeit staatlicher Massnahmen konsequent und effizient umgesetzt werden; wie erklären Sie dem Steuerzahler die Notwendigkeit, dass er zusätzliche finanzielle Mittel und Zeitaufwand zur Einreichung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige einzusetzen hat, um die GEF zur Ausübung ihrer Aufsichtspflicht zu bewegen?

6. Wie gedenken Sie den persönlichen und finanziellen Schaden, welcher u.a. den betroffenen Bürgern durch die ungenügende Ausübung der Aufsichts- und Kontrollfunktionen durch die GEF sowie durch das Einreichen der aufsichtsrechtlichen Anzeige durch eine Rechtsvertretung und darüber hinaus die von der GEF direkt auferlegten Kosten, wiedergutzumachen?

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 09.09.2002

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat weist den Vorwurf zurück, wonach die GEF ihre Aufsichts- und Kontrollfunktion nur ungenügend wahrgenommen habe. Die GEF hat im vorliegenden Fall aufgrund der aufsichtsrechtlichen Anzeige angemessene Auflagen für den Betreiber des betreffenden Privatspitals erlassen und überprüft. Die Interpellantin rügt weiter, dass keine rechtsgenügliche Baubewilligung für das betreffende Privatspital vorliege und dass es die Voraussetzungen zur Aufnahme in die Spitalliste ebenfalls nicht erfülle. Wie bereits in Ziffer 7 der Antwort auf die Interpellation vom 5. März 1998 festgehalten, beschränkt sich das Spitalbetriebsbewilligungsverfahren auf die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Artikel 3 der Verordnung über die Bewilligung zur Führung eines Privatspitals oder einer anderen Krankenpflegeeinrichtung. Das Baubewilligungsverfahren gehört nicht dazu.

Ebenso ist im Rahmen des Spitalbetriebsbewilligungsverfahrens nicht zu prüfen, ob das Privatspital die Voraussetzungen zur Aufnahme auf die Spitalliste erfüllt. Vielmehr kann ein Spital auch ohne Aufnahme in die Spitalliste geführt werden.

Zu Frage 1:

Der Regierungsrat ist der Meinung, dass es durchaus Sinn macht, wenn dieselbe Behörde die Bewilligung zur Führung eines Privatspitals erteilt und während des anschliessenden Betriebes die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften kontrolliert. Würden diese Zuständigkeiten getrennt, so müssten zwei Behörden das notwendige Wissen aufbauen und pflegen, was einer effizienten Verwaltungsführung entgegensteht.

Zu Frage 2:

Die GEF muss kontrollieren, dass die Kliniken das Gesetz und die Verordnungen ein- halten. Stellt sie im Rahmen dieser Aufsichtstätigkeit Mängel fest, so muss sie mittels einer Verfügung die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verlangen. Gemäss rechtsstaatlichen Prinzipien muss sie diese Verfügungen begründen und kommt daher nicht umhin, die massgebenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zu nennen.

Zu Frage 3:

Die GEF hält sich an die gesetzlichen Bestimmungen, die sie verpflichten, jenen Gesuchstellenden eine Bewilligung zu erteilen, welche die entsprechenden

(3)

3

Voraussetzungen erfüllen. Von einer Bevorzugung bestimmter Privatspitäler und Kliniken durch die GEF kann nach Meinung des Regierungsrates keine Rede sein. Hält der Betrieb nach erfolgter Bewilligung die Gesetze und Verordnungen nicht ein, so ist die GEF im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion verpflichtet, den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen mittels Verfügung (vgl. Anwort zu Frage 2).

Zu Frage 4:

Sobald Mängel in der Betriebsführung bekannt werden, ergreift die GEF nach erfolgten Zuständigkeits- und Sachverhaltsabklärungen immer die entsprechenden Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, sofern die Missachtungen von Bewilligungsvoraussetzungen oder Auflagen nicht nur behauptet, sondern auch bewiesen sind, wobei die Beweislast bei den Behörden liegt.

Zu den Fragen 5 und 6:

Nicht nur die GEF, sondern alle Aufsichtsbehörden wären von sich aus (schon rein personell) kaum in der Lage, alle aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalte in Erfahrung zu bringen, die sie zum Einschreiten und Wiederherstellen des rechtmässigen Zustandes veranlassen müssen. Aus diesem Grund kommt dem Instrument der aufsichtsrechtlichen Anzeige grosse Bedeutung zu. Sie ist ein einfaches, an keine bestimmte Form oder Frist gebundenes Instrument und ermöglicht es somit Bürgerinnen und Bürgern ohne Beizug eines Rechtsvertreters, den Aufsichtsbehörden Umstände zur Kenntnis zu bringen, die ihres Erachtens ein aufsichtsrechtliches Eingreifen erfordern. Im Weiteren weist der Regierungsrat darauf hin, dass die GEF den Anzeigenden keine Kosten auferlegt.

Bürgerinnen und Bürgern sind indessen Kosten aufzuerlegen, wenn sie erfolglos ein Rechtsmittel gegen ein abgelehntes Akteneinsichtsgesuch einlegten. Zudem sind dem Betreiber eines Privatspitals Kosten aufzuerlegen, falls die GEF aufgrund der aufsichtsrechtlichen Anzeige dem Spital Auflagen erteilen muss.

An den Grossen Rat

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Pati- enten können ihr Verhalten nicht mehr selbstständig und ohne Hilfe einstellen, beschäfti- gen sich permanent mit ihrer Sucht und haben die Kontrolle über ihr

Mit Schreiben vom 10.10.2018 beantragte die Klassik Radio Austria GmbH die Bewilligung einer Standortverlegung für die Übertragungskapazität „HOEGL (Anger 1) 102,5 MHz“

6 TKG 2003 kann die Behörde mit Bedingungen und Auflagen Pflichten auferlegen, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder

Ausgehend davon, dass (auch) die Ballempfangssituation des Bayerischen Rundfunks bereits am 16.03.2016 und 17.03.2016 in Anwesenheit von Mitarbeitern der Abteilung

Mofas im Parkfeld beide.

(1) Erhält die Registerbehörde von dem zuständigen Standesamt eine Sterbefallmitteilung zu einer Person, für die im Zentralen Testamentsregister Verwahrangaben registriert sind,

ländische polizeiliche Verfolgung über die deutsch­polnische Grenze hinweg fortgeführt werden darf, Pflichten und Befugnisse der nacheilenden Beamten im Zusammenhang mit der

Bisher erfolgt die Stimmabgabe durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür be- stimmten Umschlägen (§ 11 Abs. Die Nutzung der Wahlumschläge ist nach derzeitigem Recht zwingend