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Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über dieAnerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialenSicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen

FRG§15VÄndV 3

Ausfertigungsdatum: 05.03.1975 Vollzitat:

"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen vom 5. März 1975 (BGBl. I S. 647)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1975 +++) Eingangsformel  

Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Fremdenrentengesetzes in der Fassung des Fremdrenten- und Auslandsrenten- Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 93), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1846), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1  

In § 1 der Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen vom 11. November 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 849), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen vom 27. April 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 362), werden der Punkt am Ende der Nummer 6 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 7 und 8 angefügt:

7.   das System der rumänischen Versicherung für bildende Künstler nach dem Gesetz Nummer 343 über den Aufbau und die Tätigkeit des Bildnerischen Fonds der Maler und Bildhauer der rumänischen Volksrepublik vom 20. August 1949 (Rumänisches Amtsblatt 1949 Nummer 54) und dem Gesetz Nummer 294 über den Aufbau und die Tätigkeit des Bildnerischen Fonds der rumänischen Volksrepublik vom 9. August 1954 (Rumänisches Amtsblatt 1954 Nummer 30),

 8.   das System der rumänischen Versicherung für Schriftsteller nach der durch den Ministerratsbeschluß Nr.

198 vom 15. März 1951 genehmigten Satzung des Literaturfonds."

 

Fußnote

§ 1 Kursivdruck: Änderungsvorschrift

§ 2  

(1) Die Anerkennung der Systeme der rumänischen Versicherung für bildende Künstler und für Schriftsteller nach § 1 gilt auch in vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingetretenen Versicherungsfällen für alle in diesen Einrichtungen zurückgelegten Versicherungszeiten.

(2) Leistungen sind frühestens für Zeiten vom Inkrafttreten der Verordnung an zu gewähren.

§ 3  

Die Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 § 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 4  

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1975 in Kraft.

(2)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Schlußformel  

D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r A r b e i t u n d S o z i a l o r d n u n g

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