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Dritte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung vonAusbildungsberufen

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Dritte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

AusbBerAufhV 3

Ausfertigungsdatum: 22.01.2009 Vollzitat:

"Dritte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen vom 22. Januar 2009 (BGBl. I S. 93)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 31.1.2009 +++)  

Eingangsformel  

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 104 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S.

931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S.

2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Aufhebung der Anerkennung des Ausbildungsberufes Schiffszimmerer/Schiffszimmerin Die Anerkennung des Ausbildungsberufes Schiffszimmerer/Schiffszimmerin wird aufgehoben.

§ 2 Besitzstandswahrung

Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in dem in § 1 genannten Ausbildungsberuf ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung nach § 4 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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