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Fünfte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung vonAusbildungsberufen

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Fünfte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

AusbBerAufhV 5

Ausfertigungsdatum: 14.02.2011 Vollzitat:

"Fünfte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 264)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 26.2.2011 +++)  

Eingangsformel  

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Aufhebung der Anerkennung des Ausbildungsberufes Handschuhmacher und Handschuhmacherin

Die Anerkennung des Ausbildungsberufes des Handschuhmachers und der Handschuhmacherin wird aufgehoben.

§ 2 Besitzstandswahrung

Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in dem in § 1 genannten Ausbildungsberuf ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung nach § 25 Absatz 4 der Handwerksordnung fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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