• Keine Ergebnisse gefunden

Antrag um Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Beisetzung einer Aschenurne außerhalb eines Friedhofes nach den Bestimmungen des Gemeindesanitätsdienstgesetzes

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Antrag um Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Beisetzung einer Aschenurne außerhalb eines Friedhofes nach den Bestimmungen des Gemeindesanitätsdienstgesetzes"

Copied!
4
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Stadtmagistrat Innsbruck Magistratsabteilung II

Allgemeine Bezirks- und Gemeindeverwaltung Maria-Theresien-Straße 18

6020 Innsbruck

Antrag

um Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Beisetzung einer Aschenurne außerhalb eines Friedhofes nach den Bestimmungen des

Gemeindesanitätsdienstgesetzes

Antragsteller: (Betroffener oder Verfügungsberechtigter)

Vor- und Zuname: ...

Geburtsdatum: ...

Adresse (Hauptwohnsitz): ...

Stellung als Verfügungsberechtigter: ...

Betroffene Person (sofern nicht mit Antragsteller ident):

Vor- und Zuname: ...

Geburtsdatum: ...

Verstorben am: ...

Beisetzungsort:

Grundstück Nr.: ...

Katastralgemeinde: ...

Grundstücksadresse: ...

Grundstückseigentümer: ...

(2)

Begründung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a:

(Eine gewichtige, allgemein nachvollziehbare persönliche Nahebeziehung des Verstorbenen zur Liegenschaft oder zu einer bereits verstorbenen und auf der Liegenschaft bestatteten Person ist erforderlich.)

...

...

...

...

...

Hinweis:

Die erforderliche persönliche Nahebeziehung ist anzunehmen, wenn der Verstorbene der Eigentümer der Liegenschaft war, auf der die Bestattung erfolgen soll. Nicht ausreichend für das Bejahen einer persönlichen Nahebeziehung im Sinn dieser Bestimmung sind etwa Besuche des Verstorbenen auf der Liegenschaft, auch wenn diese eine gewisse Regelmäßigkeit aufweisen, oder das ehemals persönliche Empfinden des Verstorbenen, Schönheit in der Liegenschaft zu erblicken. (Zitat aus den Erläuternden Bemerkungen zur Gesetzesnovelle LGBl. Nr. 13/2018.)

Sonstige Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung zur Beisetzung einer Aschenurne außerhalb eines Friedhofes:

Es dürfen keine sanitätspolizeilichen Bedenken entgegenstehen und die Beerdigung nicht gegen Pietät und Würde sowie das geordnete Bestattungswesen verstoßen.

Das Erscheinungsbild eines Friedhofs darf nicht entstehen, wobei die bereits genehmigte Anzahl der Beisetzungen, die Nähe zueinander und das Umfeld zu berücksichtigen sind.

Die Bestattung hat in einer während der Mindestruhefrist von zehn Jahren biologisch abbaubaren Urne in einem Erdgrab mit der Mindesttiefe von 0,50 m zu erfolgen.

Es dürfen keine naturschutz- bzw. wasserrechtlichen Bedenken entgegenstehen.

Beilagen:

Lageplan mit Kennzeichnung der Beisetzungsstätte

Zustimmungserklärung des/der Grundeigentümer(s) (sofern nicht mit Antragsteller ident)

schriftliche Erklärung des Verstorbenen zu Lebzeiten bzw. die Glaubhaftmachung des mutmaßlichen Willens des Verstorbenen, außerhalb eines Friedhofes beerdigt zu werden

………. ………..

Ort, Datum Unterschrift

(3)

Datenschutzrechtliche Information (Art 13 DSGVO) – Urnenbestattung

Zweck der Verarbeitung der erhobenen personenbezogener Daten

Bitte beachten Sie, dass wir die von Ihnen bekanntgegebenen Daten ausschließlich zum Zwecke des gesetzlichen Vollzugs im Rahmen der Hoheitsverwaltung und im Sinne unserer Geschäftsordnung verwenden.

Bei Bedarf werden Abfragen im Zentrales Melderegister (ZMR) durchgeführt.

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Bekanntgabe der Daten:

§§ 33 Abs. 2 bis 4 und 50a Abs. 3 des Gemeindesanitätsdienstgesetzes (Antrag um Bewilligung)

Registrierung/Führung eines Verzeichnisses der Geschäftsfälle:

Geschäftsordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Innsbruck (MGO)

Empfänger der personenbezogenen Daten 1) allfällige Verfahrensparteien (Grundeigentümer) 2) Landesverwaltungsgericht Tirol im Beschwerdefall

3) Standesamt und Personenstandsangelegenheiten (Sterbebuch), MA II

Löschung der personenbezogenen Daten

Für Anträge bereits Verstorbener jedenfalls nicht, solange die 10 Jahre Mindestruhefrist für die Urne besteht. Bei Anträgen für Betroffene zu Lebzeiten unbegrenzt, da der Beginn der Ruhefrist nicht absehbar ist.

Auswirkung einer Nicht-Bereitstellung

Die Antragstellung ist grundsätzlich freiwillig. Die Nichtbeachtung der Genehmigungspflicht bei Urnenbeisetzung außerhalb eines Friedhofes stellt jedoch eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 50 Abs. 1 lit. d) des Gemeindesanitäts- dienstgesetzes dar.

(4)

Mehr Informationen

Nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes haben alle Personen das Recht auf Auskunft (Art 15 DSGVO), Richtigstellung (Art 16 DSGVO), Löschung (Art 17 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art 18 DSGVO), Datenübertragbarkeit (Art 20 DSGVO) und auf Widerspruch bei Einwilligung (Art 21 DSGVO). Es besteht keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling. Diese Rechte können Sie schriftlich und mit Identitätsnachweis über datenschutz@innsbruck.gv.at ausüben. Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist für die Durchführung des Verfahrens gesetzlich vorgeschrieben. Für Fragen zum Datenschutz steht Ihnen die Datenschutzbeauftragte unter datenschutz@innsbruck.gv.at. zur Verfügung.

Weitere Informationen finden Sie im Internet auf https://www.innsbruck.gv.at.

Schließlich haben Sie das Recht auf Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde (Wickenburggasse 8, 1080 Wien, dsb@dsb.at, www.dsb.gv.at).

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Bei einer Verweigerung von Angaben kann über den Antrag nicht entschieden werden. Ort, Datum Unterschrift der

• Bei Veranstaltungen mit Kraftwagen und bei gemischten Veranstaltungen 500.000 € für Personenschäden (für die einzelne Person min. 150.000 €) 50.000 € für Sachschäden 5.000

Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Sicherheits- und Ordnungs- verwaltung der Stadtverwaltung Gotha und über Ihre Rechte nach der

Bitte senden Sei den ausgefüllten Antrag an unten stehende Adresse oder folgende

In einer Spielhalle oder einem Gebäude oder einem Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle befindet, können keine Sportwetten oder ähnliches angeboten werden (§ 21 GlüStV). Zu

in einem Behältnis entsprechend einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR- Mitgliedstaates. wie folgt (bitte beschreiben sie

Ich weiß, dass ich die fischereilichen Vorschriften (über Schonmaß, Schonzeit, zulässige Fanggeräte und dgl.) zu beachten habe und dass in Verbindung mit diesem

13 und 14 Datenschutzgrundverordnung zur Kenntnis genommen habe..