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Archiv "Keine rückwirkende Verlegung eines Vertragsarztsitzes" (20.04.2007)

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 16⏐⏐20. April 2007 A1119

S T A T U S

D

er Siegeszug des Internets hat das Verhältnis von Arzt und Patient gewandelt. „Der Patient ist interessierter und informierter als früher“, sagt Klaus Greppmeir vom NAV-Virchow-Bund. Medizinische Beratung verlagere sich teilweise ins Internet, meint Martin Trinkaus, Leiter des Gesundheitsportals Life- line – „aber der Arzt vor Ort wird nie ganz ersetzt werden“. Generell sei es positiv, „wenn der Arzt nicht mehr alles erklären muss“. Das se- hen nicht alle Ärzte so. Längst stöh- nen manche unter dem Google- Trieb wohlinformierter Patienten, die bereits zu wissen glauben, an welcher Krankheit sie leiden und welche Therapie notwendig ist.

Die hierzulande verbreiteten me- dizinischen Onlinedienste haben in der Regel eines gemeinsam: Sie suggerieren individuellen Rat, zie- hen sich im Kleingedruckten aber

auf die Formel zurück, die Angaben stellten nur „allgemeine Informatio- nen“ dar und dienten der „unverbind- lichen Unterstützung“ des Kranken.

Zudem ist nicht immer auf Anhieb ersichtlich, wer hinter welcher Web- site steckt. Mal sind es profitorien- tierte Internetfirmen, mal mischen Pharmaunternehmen, Selbsthilfe- gruppen, Kliniken oder Verlage mit.

Wie ein virtueller Gesundheits- laden kommt der „NetDoktor“ der

Münchner NetDoktor.de GmbH da- her. Ein Lexikon informiert über Symptome, Eingriffe und Medika- mente, in der Rubrik „Diskussion &

Selbsthilfe“ teilen sich Nutzer zu Themen wie „Rauchstopp“ oder

„Haarausfall“ mit. Wer sich zum Kleingedruckten scrollt, liest: „Die Informationen dürfen auf keinen Fall als Ersatz für professionelle Be- ratung oder Behandlung durch aus- gebildete und anerkannte Ärzte an- gesehen werden.“ Die NetDoktor- Inhalte dürften nicht verwendet wer- den, „um eigenständig Diagnosen zu stellen oder Behandlungen anzufan- gen“. NetDoktor setzt somit voraus, der Surfer trenne scharf zwischen

„Beratung“ und „Information“. Eine Gefahr, dass Patienten den Arztbe- such durch den virtuellen Besuch beim Webdoc ersetzen, sieht NetDok- tor-Geschäftsführerin Silke Haffner nicht. Das könne allenfalls „in Einzel- fällen vorkommen“, etwa bei Nicht- krankenversicherten oder Patienten, die die Praxisgebühr scheuen, „oder weil die Hürde, einen Arzt aufzusu- chen, sehr hoch ist“.

Konkurrent Qualimedic versteht sich als „einziges Beratungsportal von Ärzten für Patienten“. Presse- sprecher Sven-David Müller-Noth- mann betont, der Service verstehe sich als Ergänzung, nicht als Ersatz

RECHTSREPORT

Keine rückwirkende Verlegung eines Vertragsarztsitzes

Die für die Verlegung eines Vertragsarztsitzes erforderliche Genehmigung des Zulassungs- ausschusses kann nicht für einen zurücklie- genden Zeitraum erteilt werden. Nach Auffas- sung des Bundessozialgerichts (BSG) sind sta- tusrelevante Maßnahmen wie diese nur für die Zukunft möglich. Denn der Teilnahmestatus des Vertragsarztes habe vielfache Auswirkun- gen: etwa auf den Behandlungsanspruch der Versicherten, auf den Anteil des Arztes am Ho- norarvolumen und auf die Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zur Ho- norarausschüttung. Deshalb kann ein Ver- tragsarztsitz nicht rückwirkend verlegt werden.

Im entschiedenen Fall hatte die KV durch den vorläufigen Insolvenzverwalter des kla- genden Vertragsarztes erfahren, dass dieser

seine Praxis in eine andere Straße verlegt hat- te, etwa 100 Meter entfernt vom ursprüng- lichen Tätigkeitsort. Der Arzt war der Auffas- sung, rechtliche Hindernisse für eine rück- wirkende Genehmigung dieses Umzugs, der für ihn existenziell sei, bestünden nicht. Diese Ansicht ist sowohl vom Zulassungs- als auch vom Berufungsausschuss zurückgewiesen worden.

Ebenso hat das Bundessozialgericht nicht die Auffassung des Klägers geteilt, zumindest in besonders gelagerten Fällen könne eine Ver- legung des Vertragsarztsitzes auch rückwir- kend genehmigt werden. Auf die Entfernung zwischen altem und neuem Praxissitz kommt es dabei nicht an. Auch bei einer Verlegung um 100 Meter können Versagungsgründe vorlie- gen, wenn beispielsweise eine Praxis auf ein nahes Werksgelände verlegt würde, zu dem Versicherte keinen freien Zugang mehr haben.

Die Träger der vertragsärztlichen Versor- gung, also KVen und Krankenkassen, müssen nach Auffassung des BSG zu jedem Zeitpunkt wissen, unter welcher Praxisanschrift ein zu- gelassener Arzt seine Tätigkeit ausübt. Auch im Hinblick auf die Verantwortung der Kosten- träger und der Zulassungsgremien für die Si- cherstellung der vertragsärztlichen Versor- gung kann eine Umzugsgenehmigung nur für die Zukunft erteilt werden. Denn eine Verle- gung des Vertragsarztsitzes hat auch Bedeu- tung für die Sicherstellung der vertragsärztli- chen Versorgung, wie sich mittelbar aus § 24 Absatz 4 Zulassungsverordnung für Ver- tragsärzte ergibt.

Danach kann die Genehmigung versagt werden, wenn Belange der Versorgung der Versicherten einer gewünschten Sitzverlegung entgegenstehen. (Urteil vom 31. Mai 2006, Az.: B 6 KA 7/05 R) RA Barbara Berner

FERNDIAGNOSEN VOM ONLINE-DOKTOR

Rascher Rat per Mausklick

Nicht alle Internetangebote trennen sauber zwischen Redaktion und versteckter PR.

Foto:ddp

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A1120 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 16⏐⏐20. April 2007

S T A T U S

zum Arztbesuch. Seit 1999 betreibt die Kölner Arzt-AG das Portal.

8 000 bis 10 000 registrierte Nutzer beraten die 62 Online-Docs in 68 Sprechstunden monatlich. Der Dienst finanziert sich „über Banner und andere Werbemaßnahmen“. Auch Qualimedic warnt in den Nutzungs- bedingungen, dass die Informatio- nen keinen Ersatz für eine profes- sionelle Beratung durch ausgebilde- te Ärzte darstellten. Und: Die Ärzte- AG haftet nicht für Schäden, die durch die Verwendung der Informa- tionen entstehen.

Zu den Marktführern unter den Online-Docs zählt auch der Inter- netdienst Lifeline, betrieben von der Berliner BMSO GmbH. Seit 1997 ist Lifeline online, finanziert durch Werbung und den Verkauf redaktio- nellen Inhalts. Die Seite widmet sich zahlreichen Krankheiten und hat kostenfreie Online-Sprechstun- den eingerichtet. Angeschlossene Fachärzte aus dem ganzen Bundes- gebiet antworten auf Patientenfra- gen. Wieder gilt: Alle Lifeline-Ärzte geben nur „generelle und unver-

bindliche Stellungnahmen“. Life- line-Chef Trinkaus versichert: „Bei uns gibt der Arzt nur eine Empfeh- lung, wenn er ganz sicher ist.“ Vor Selbstmedikation wird auf der Web- seite ausdrücklich gewarnt.

Woran nun sollen Patienten er- kennen, ob Medizinseiten im Netz seriös sind? „Nicht alle Internet- angebote trennen sauber zwischen reiner Redaktion und versteckter PR“, sagt NetDoktor-Geschäftsfüh- rerin Haffner. Qualimedic-Sprecher Müller-Nothmann rät deshalb, auf die Logos der beiden Qualitätszer- tifizierer AGFIS und HON zu ach- ten. Die unabhängige Schweizer Or- ganisation Health on the Net Foun- dation (HON) vergibt Gütesiegel für medizinische Homepages. Im Akti- onsforum Gesundheitsinformations- system (AGFIS) haben sich Ärzte- und Patientenverbände, Internetpor- tale, Kassen und wissenschaftliche Institute zusammengeschlossen.

Was Patienteninformationen wert sind, untersucht wissenschaftlich das Ärztliche Zentrum für Qualität in der Medizin (ÄZQ) in Berlin, eine

gemeinsame Einrichtung von Bun- desärztekammer und Kassenärztli- cher Bundesvereinigung (www.pa tienten-information.de).

Das ÄZQ regt per Checkliste Fra- gen an wie: „Ist klar, wer die Infor- mationen geschrieben hat?“, „Sind die Ziele der Webseite klar?“, „Auf welche Quellen stützt sich die Web- seite?“, „Wie aktuell ist die Informa- tion?“, „Ist die Information ausge- wogen und unabhängig?“. Wichtig auch, so Online-Redakteurin Dr. Syl- via Sänger: Werden mögliche Un- tersuchungen und Behandlungen ge- nau beschrieben? Welche Alternati- ven gibt es? Zu beachten sei dabei,

„wer der Betreiber oder Sponsor der Seite ist und welche Interessen er hat“. Größte Skepsis sei angebracht, wenn Geld verlangt werde oder per- sönliche Daten abgefragt würden.

Vorsicht sei geboten „bei Sensati- onsberichten und Berichten über Wunderheilungen“. Sänger: „In den meisten Fällen – vor allem dann, wenn damit Werbung gemacht wird – ist das nicht seriös.“ I Kai Althoetmar

GOÄ-RATGEBER

Analoge Bewertung – Zuschläge für ambulante Operationen

Die Amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthält in § 6 Absatz 2 ein Selbstergänzungs- recht. So können „selbstständige ärztliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind“, vom Arzt entsprechend einer nach „Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwerti- gen Leistung“ berechnet werden.

Im GOÄ-Ratgeber „Analoge Bewertung – Grundsätzliches und Spezielles“ (DÄ, Heft 10/07) wurde ausführlich darauf eingegangen, dass eine analoge Bewertung die Eigenheiten der in Analogie herangezogenen Gebührenpo- sition wie Gebührenrahmen, Abrechnungsbe- schränkungen, Ausschlüsse etc. erbt. Einzelne Fragen im Hinblick auf das „Erben“ der ambu- lanten Zuschläge für Operationsleistungen wurden erörtert. Zahlreiche Nachfragen zeig- ten, dass hier weiterer Klärungsbedarf besteht.

Bereits Erwähnung fand, dass sich aus der in § 6 Absatz 2 GOÄ geforderten Gleichwertig- keit ergibt, dass das Behandlungsziel zweitran- gig sein kann und die analoge Bewertung in ers- ter Linie nach Art, Kosten und Zeitaufwand zu

erfolgen hat. Da dieser Grundsatz auch bei Analogbewertungen der Bundesärztekammer und deren Gremien nicht immer Anwendung finden kann, ist in der Folge die Frage der Zu- ordnung von Zuschlägen zu ambulanten Ope- rationen besonders schwierig.

So stellt sich die Frage, ob für die von der Bundesärztekammer empfohlene dermatologi- sche „Laserbehandlung von Besenreiservari- zen, Teleangiektasien, . . .“ analog der Nr. 2440 GOÄ (800 Punkte) die Nr. 444 GOÄ „Zuschlag bei ambulanter Durchführung operativer Leis- tungen . . .“ berechnet werden kann. Die Nr.

2440 GOÄ („Operative Entfernung eines Naevus flammeus, je Sitzung“) ist in der Liste der am- bulanten Operationen aufgeführt. In den Allge- meinen Bestimmungen zu Abschnitt C VIII (Ziffer 1) steht, dass „bei ambulanter Durchführung von Operations- [. . .] leistungen in der Praxis niedergelassener Ärzte oder in Krankenhäusern [. . .] für die erforderliche Bereitstellung von Operationseinrichtungen und Einrichtungen zur Vor- und Nachsorge (z. B. Kosten für Operati- onsräume [. . .] und wieder verwendbare Ope- rationsmaterialien oder -geräte) Zuschläge“ be- rechnet werden können. Für die Berechnung

der Zuschläge werden in der GOÄ keine beson- deren technischen oder räumlichen Ausstattun- gen gefordert, sodass man rein gebührenrecht- lich aus dem Nutzen oder Nichtnutzen eines

„Eingriffsraumes“ nicht schließen kann, dass ein ambulanter Zuschlag berechnet werden kann oder nicht. Vielmehr muss man sich die erbrachte Leistung genau anschauen, und hier ist die Gleichwertigkeit von entscheidender Bedeutung. Ist der durchgeführte Eingriff dem analog herangezogenen, insbesondere in der Art, gleichwertig, so kann man davon ausge- hen, dass auch der Verordnungsgeber den Zu- schlag für die ambulante Operation als berech- nungsfähig ansehen würde. Die „Dermatologi- sche Lasertherapie“ beinhaltet sehr unter- schiedliche Leistungen. Für Leistungen, die der Nr. 2440 und damit einer Operation, auch von den Begleitbedingungen, gleichwertig wären, wie beispielsweise die Entfernung von Warzen, müsste der Zuschlag für die ambulante Operati- on berechungsfähig sein. Leistungen, wie die Epilation oder die Entfernung von Besenreiser- varizen sind einer Operation eher unähnlich und wären demnach auch nicht zuschlagsfähig.

Dr. med. Anja Pieritz

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