A 1932 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 110|
Heft 41|
11. Oktober 2013 Anrechnungsbescheide die Landes-prüfungsämter der einzelnen Bun- desländer zuständig. Die regionale Zuständigkeit richtet sich in der Me- dizin nach dem Geburtsort des Be- werbers, in der Zahnmedizin und der Pharmazie nach dem ersten Wohn- sitz. Die Bewerbung muss innerhalb bestimmter Fristen bei den Universi-
täten eingegangen sein (der Post- stempel genügt nicht). Die Unterla- gen können gegebenenfalls nachge- reicht werden.
Die Hochschulen haben für die Bewerbung im höheren Fachsemes- ter besondere Formulare, die man aus dem Internetauftritt der Univer- sitäten herunterladen kann. Der Be- werbungsantrag sollte sechs bis vier Wochen vor Ablauf der Bewer- bungsfrist an den Hochschulen ge- stellt werden. Dies gilt auch dann, wenn man die Scheine noch fertig machen muss oder wenn eine Wie- derholungsklausur erst in der vorle- sungsfreien Zeit geschrieben wird.
Nachreichen kann man die Anrech- nung immer. Universitäten, die be- haupten, man könne die Anrech- nung nicht nachholen, sind damit stets gescheitert.
Um die eigenen Rechte optimal wahren zu können, ist es notwendig, jeder Bewerbung einen Zusatzan- trag beizufügen. Dafür gibt es kein
amtliches Formular. Der Bewerber sollte unter Angabe seines Namens und seiner Adresse folgenden Text unter den Antrag setzen: „Zugleich beantrage ich, außerhalb der Zulas- sungszahl im Fach (. . .) zum (. . .) Semester zugelassen zu werden.“
Die Termine für den schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztli- chen Prüfung liegen jeweils im März und August, und dann folgen noch die mündlichen Prüfungen. Damit sind die Bewerbungsfristen an den Hochschulen bereits verstrichen, wenn das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Studienabschnitts ein- trifft. Auch die Anrechnungsbeschei-
de für Studienleistungen aus dem Ausland liegen dem Bewerber in der Regel erst nach den Bewerbungsfris- ten der Hochschulen vor, denn sie werden erst im August oder Septem- ber erteilt; je nachdem, wann die letzte Prüfung abgelegt und die An- rechnung beantragt wurde.
Nicht jeder, der das vorklinische Studium im Ausland abgeschlossen hat, erhält direkt einen klinischen Platz in Deutschland. Die Zahl der Klagen auf Zulassung zum Zweiten Studienabschnitt hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Hier konkurrieren die Bewerber mit zwei Jahren Auslandsstudium mit den Bewerbern, die in Deutschland über hochschulstart.de einen Teilstudien- platz erhalten haben. Während frü- her die Teilzugelassenen Vorrang hatten, haben zwischenzeitlich zahl- reiche Bundesländer Bewerber mit ausländischen Studienleistungen und Teilzugelassene gleichgestellt – nachdem es bei der EU-Kommissi- on gegen die Bevorzugung eine Be- schwerde gegeben hatte.
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RA Dr. Robert Brehm, Frankfurt am Main
Nachreichen kann man die Anrechnung immer.
Voraussetzung für die Zulassung auf einen aus- geschriebenen Vertragsarztsitz im Nachbeset- zungsverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V ist ne- ben der Erfüllung der allgemeinen Zulassungs- voraussetzungen unter anderem, dass der Be- werber den Willen hat, die zu übernehmende Praxis fortzuführen. Dies hat das Bundessozial- gericht (BSG) entschieden und die Voraussetzun- gen für die Praxisnachfolge konkretisiert.
Bereits der Ausnahmecharakter der mit einer Nachfolgebesetzung verbundenen Durchbre- chung bestehender Zulassungsbeschränkungen rechtfertigt es, an die Fortführung einer Praxis strenge Anforderungen zu stellen, um zu verhin- dern, dass es zu gesetzlich nicht gewollten Käu- fen von Praxissitzen kommt. Anlass für ein Nach- besetzungsverfahren besteht, wenn die Zulas- sung eines Vertragsarztes in einem Planungsbe- reich, für den Zulassungsbeschränkungen ange- ordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger fort- geführt werden soll. Nach neuerem Recht ent- scheidet auch der Zulassungsausschuss, ob überhaupt ein Nachbesetzungsverfahren für den
Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. Die Kassenärztliche Vereinigung hat den Vertragsarzt- sitz auszuschreiben und eine Liste der eingehen- den Bewerbungen zu erstellen. Ziel der Aus- schreibung wie auch der Nachbesetzung ist die Fortführung der Praxis. Dies setzt voraus, dass ein Praxisobstat vorhanden ist. Das hat zur Konse- quenz, dass eine weitestmögliche Kontinuität des Praxisbetriebes besteht. Mithin muss ein Bewer- ber die in Rede stehende Praxis nicht nur fortfüh- ren können, sondern auch fortführen wollen. Eine Praxis wird nur dann fortgeführt, wenn der sich um eine Praxisnachfolge bewerbende Arzt am bisherigen Praxisort als Vertragsarzt tätig werden will beziehungsweise wird. Die Praxisfortführung beinhaltet somit eine räumliche als auch perso- nelle Komponente. In räumlicher Hinsicht setzt sie grundsätzlich voraus, dass der Nachfolger eines ausscheidenden Vertragsarztes auf Dauer die bis- herigen Patienten in denselben Praxisräumen mit Unterstützung desselben Praxispersonals unter Nutzung derselben medizinisch-technischen In- frastruktur behandelt oder behandeln will. In per- soneller Hinsicht ist erforderlich, dass der Nach-
folger die Praxis in eigener Person weiterbetreibt.
Dabei genügt es nicht, dass dieser dort eine ärzt- liche Tätigkeit entfaltet, sondern der Begriff Fort- führung beinhaltet auch, dass der Nachfolger den Praxisbetrieb als Inhaber – zumindest als Mitin- haber – der Praxis fortsetzt. Denn nur so hat er auch die rechtliche Möglichkeit, seinen Fortfüh- rungswillen umzusetzen. Es genügt daher nicht, wenn ein Bewerber beabsichtigt, den Praxisbe- trieb zwar am bisherigen Standort, jedoch ledig- lich als angestellter Arzt in der Zweigpraxis einer Berufsausübungsgemeinschaft oder eines Medi- zinischen Versorgungszentrums fortzusetzen, weil dann die Fortführung der Praxis tatsächlich nicht ganz maßgeblich von seinem Willen, sondern auf- grund des Direktionsrechts seines Arbeitgebers von dessen Willen abhängt. Auch die Tätigkeit in einer am bisherigen Standort betriebenen Zweig- praxis garantiert keine Fortführung der übernom- menen Praxis, weil die Zweigpraxisgenehmigung durch eine andere Institution, die Kassenärztliche Vereinigung, erteilt wird und die Genehmigung versagt werden kann, wenn hierdurch die Versor- gung am Vertragsarztsitz mehr als geringfügig beeinträchtigt wird (BSG, Urteil vom 20.03.2013, Az.: B 6 KA 19/12). RAin Barbara Berner
RECHTSREPORT
Voraussetzungen für die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes