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Archiv "Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zum Regierungsentwurf eines Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes (Teil 1)" (17.03.1977)

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Die Information:

Bericht und Meinung

Ehrenbergs „Paket" im Bundesrat

Stellungnahme

der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zum Regierungsentwurf eines

Krankenversicheru ngs- Kostendämpfungsgesetzes

e Der Bundesrat will — und hier geht es nun um die Kostendämp- fung im Gesundheitswesen — die Be- teiligten zu gemeinsamen Anstren- gungen bei der Kostendämpfung heranziehen. Und zwar in Selbstver- antwortung! Eine Reglementierung per Gesetz wollen die Länder nur zulassen, wenn die eigenverantwort- liche Lösung nicht zum Ziele führt.

(9 Der Bundesrat plädiert daher für eine „konzertierte Aktion" aller, die Verantwortung für das Gesundheits- wesen tragen. Diese „konzertierte Aktion" soll gemeinsam Vorschläge entwickeln, und die Bundesregie- rung soll darüber und über die tat- sächliche Kostenentwicklung bis zum 30. Juni 1979 berichten.

Kassenärzte

zu Kostendisziplin bereit

Dieses Konzept läuft letztlich auf eine „Entkoppelung" der Gesetzes- vorhaben hinaus. Es basiert wesent- lich darauf, daß die im Gesundheits- wesen und an der Krankenversiche- rung Beteiligten Kostendisziplin wahren. Zweifellos hat das Beispiel, das die Kassenärzte mit der Empfeh- lungsvereinbarung gaben, bei die- sem Vorschlag aus den Bundeslän- dern wesentliche Bedeutung ge- habt.

Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung hat bereits in einer Stellung- nahme, die am 1. März an die Mit- glieder der Bundesrats- und Bun- destagsausschüsse für Arbeit und Soziales sowie Jugend, Familie und Gesundheit ging, ihre Bereitschaft erklärt, die durch diese Empfeh- lungsvereinbarung der Ärzte und Krankenkassen „für die Jahre 1976 und 1977 erreichte Beitragsstabilität auch für die Folgejahre durch ent- sprechende Maßnahmen der Ko- stendisziplin sichern zu helfen" (den Wortlaut der KBV-Stellungnahme findet der Leser nebenstehend). Daß auch die anderen Beteiligten zu

„Disziplin" bereit sind, hatte sich schon am 20. Februar bei dem Frankfurter Treffen gezeigt, zu dem die Gesundheitspolitische Gesell- schaft geladen hatte (Näheres dazu in Heft 9/1977). NJ

Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung muß nach Überprüfung des Regierungsentwurfs eines Kranken-

versicherungs-Kostendämpfungs- gesetzes auf ihren bereits gegen- über dem Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums vorge- tragenen Bedenken in den wesentli- chen Punkten bestehen.

Obwohl im Regierungsentwurf die vorgesehenen Änderungen des Kas- senarztrechts in ihren Auswirkun- gen gegenüber dem Referentenent- wurf abgeschwächt worden sind, müssen jedoch folgende grundsätz- liche Einwände aufrechterhalten bleiben:

O

Das von der Bundesregierung vor der letzten Bundestagswahl ab- gegebene Versprechen, die Beiträge in der Rentenversicherung nicht zu erhöhen, darf den Gesetzgeber nicht davon abhalten, diejenigen Maßnah- men innerhalb der Rentenversiche- rung zu treffen, die erforderlich sind, um die finanzielle Leistungsfähig- keit der Rentenversicherung zu si- chern. Die vorgesehene Sanierung der Rentenversicherung zu Lasten der Krankenversicherung ist ein un- taugliches Mittel zur Sicherung der Renten. Durch sie würde die gerade erreichte Beitragsstabilität in der gesetzlichen Krankenversicherung wieder zerstört. Zwangsläufig hier- aus resultierende Beitragssteigerun- gen in der gesetzlichen Krankenver- sicherung treffen im wesentlichen den gleichen Personenkreis, der von Beitragserhöhungen in der Renten- versicherung verschont werden soll.

Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung hält es für eine unvertretbare Fehlentwicklung, die Entscheidung über Beitragsmehrbelastungen für die Sozialversicherten zur Sanie- rung der Rentenversicherung vom Gesetzgeber auf die Vertreterver-

sammlungen der Krankenversiche- rung zu verlagern.

Die Kassenärztliche Bundesver- einigung hält an der eigenständigen Gestaltungsmöglichkeit ihrer ver- traglichen Beziehungen zu den Er- satzkassen fest. Angesichts der zwi- schen Ersatzkassen und Kassenärz- ten in den letzten Jahren vereinbar- ten kostendämpfenden und struk- turverbessernden Änderungen der Ersatzkassen-Adgo besteht kein sachlicher Grund dafür, unter dem Gesichtspunkt der Kostendämpfung und Strukturverbesserung diese in einem halben Jahrhundert geform- ten Elemente vertraglicher Bezie- hungen zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Ersatzkassen gegen den erklärten Willen beider Vertragspartner zu beseitigen.

f) Der Regierungsentwurf enthält unter dem Gesichtspunkt der Ko- stendämpfung Regelungen, die in keinem Fall kostendämpfend wir- ken, sondern mit Sicherheit zu einer Kostensteigerung führen. Dies gilt insbesondere für die vorgesehene Einführung einer vorstationären Diagnostik und nachstationären Therapie am Krankenhaus, den vor- gesehenen Aufbau elektronisch ge- speicherter Mitgliederverzeichnisse der Krankenkassen mit Speicherung der Gesundheitsdaten aller Versi- cherten und der vorgesehenen Überprüfung der Krankheitsfälle, insbesondere im Hinblick auf die entstehenden Kosten. Der Nutzen solcher Regelungen steht — wie bei vor- und nachstationärer Behand- lung durch Modellversuche bereits bewiesen — außer Verhältnis zu den entstehenden Kosten. Der durch die elektronische Speicherung der Ge- sundheitsdaten der Versicherten und die Überprüfung „geeigneter Krankheitsfälle" zu erwartende Ein-

708 Heft 11 vom 17. März 1977

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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griff in das Persönlichkeitsrecht des Versicherten läßt sich durch das vor- gegebene Informationsinteresse über die aus Krankheitsfällen entste- henden Kosten in keiner Weise rechtfertigen.

8

Unter dem Vorwand einer Stär- kung der Selbstverwaltung verlagert der Gesetzentwurf unpopuläre Ent- scheidungen über eine finanzielle Mehrbelastung der Versicherten mit Rezeptblattgebühren und den Ko- sten bestimmter Arzneimittel auf den Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen und letztlich auf den einzelnen Kassenarzt. Die Bundes- regierung drückt sich damit vor der Verantwortung, selbst im Gesetzent- wurf klare Befreiungstatbestände für die Rezeptblattgebühr und die Ausklammerung bestimmter Arznei- mittelgruppen aus der Verordnungs- fähigkeit zu Lasten der gesetzli- chen Krankenversicherung vorzu- schlagen.

0

Die vorgesehene Koppelung ei- nes Arzneimittelhöchstbetrages mit einer Belastung der Arzthonorare bringt in das Verhältnis zwischen·

Arzt und Patient einen Dauerkonflikt in Gestalt des Mißtrauens des Pa- tienten gegenüber seinem behan- delnden Arzt. Der Patient vermutet in seinem Arzt nicht mehr allein den Sachwalter seiner gesundheitlichen Interessen, sondern auch den Be- wahrer seines ungeschmälerten Ho- noraranspruchs. Ein Arzneimittel- höchstbetrag, gleich welcher Aus- gestaltung, führt darüber hinaus im Ergebnis

zu

einer Beseitigung der bisherigen Individualhaftung des einzelnen Arztes für seine unwirt- schaftliche Verordnungsweise, da die Krankenkasse wegen der sie schützenden Höchstbelastu ngs- grenze das wirtschaftliche Interesse an der Stellung von Regreßanträgen im Einzelfall verliert.

Die Kassenärzteschaft lehnt es ab, diE! Verantwortung dafür zu über- nehmen, daß es dem Gesetzgeber nicht gelungen ist, durch das neue Arzneimittelgesetz den Arzneimittel- markt auf die in ihrer therapeuti-

e

Fortsetzung auf Seite 716

Die Information:

Bericht und Meinung

DIE ARZNEIMITTELKOMMISSION

DER DEUTSCHEN ÄRZTESCHAFT GIBT BEKANNT:

Strenge Indikationsstellung bei Biguanidanwendung

ln der letzten Zeit häufen sich die Mitteilungen über dasAuf- treten von Laktatazidosen bei der Anwendung von Biguani- den in der Behandlung des Diabetes mellitus.

Die biguanidbedingten meta- bolischen Laktatazidosen ge- hen nicht selten mit Schock- symptomatik einher und ver- liefen bisher in der Mehrzahl tödlich. Sie werden vor allem durch zusätzliche hypoxisehe Zustände sowie dL,Jrch eine Einschränkung der Nieren- funktion begünstigt.

~ Da die Prodromalerschei- nungen unspazifisch sind (Übelkeit, Erbrechen, Nau- sea), die Laktatazidose auch schon nach kurzdauernder Bi- guanidapplikation auftreten kann und da in der Praxis zur Zeit noch keine exakte Diag- nostik möglich ist, rät die Arz- neimittelkommission zu einer strengen lndikationsstellung, zu sehr sorgfältiger Berück- sichtigung der Kontraindika- tionen vor Therapiebeginn und entsprechender Überprü- fung der Situation bei Patien- ten, die bereits mit Biguani- den behandelt werden.

~ Als Kontraindikationen sind anzusehen:

C> 1. Einschränkung der Nie-

renfunktion (Serum-Kreatinin- Konzentration über 1,2 mg/

100 ml).

C> 2. Zustände, die mit unzu-

reichender Sauerstoffversor- gung der Gewebe (Hypoxie) einhergehen können:

a) Neigung zu kardialer Insuf- fizienz

b) Neigung zu respiratori- scher Insuffizienz

c) Interkurrente, fieberhafte Erkrankungen

d) Höheres Alter

C> 3. Einschränkung der Le-

berfunktion (Hepatitis, Leber- zirrhose).

C> 4. Alkoholabusus (Aiko-

holkranke).

C> 5. Pankreatitis.

C> 6. Abmagerungskuren

(unter 1000 Kai/Tag).

C> 7. Konsumierende Erkran-

kungen.

C> 8. Eine Woche vor auf-

schiebbaren Operationen und postoperativ.

C> 9. Patienten während ln-

tensivtherapie.

C> 10. Undisziplinierte Pa-

tienten, insbesondere Diabeti- ker, die sich den ärztlichen Kontrollen entziehen.

~ Außerdem sollen die fol- genden Tagesdosen nicht überschritten werden:

Phenformin 100 mg Buformin 300 mg Metformin 2500 mg Präparate:

Buformin:

Silubin® retard - Dragees (Grü- nenthal), Sindiatil® Retardtablet- ten (Bayer/Schering), Tidemol®

retard - Dragees (Roche).

Metform in:

Glucophage® retard Tabletten (Homburg).

Phenformin:

Antidiabeticum retard Kapseln (Arzneipharma), OB retard Dra- gees (Brunnengräber), Dipar<l!l Dragees (Boehringer Mannheim/

Hoechst), Phenformin Dragees (Rheingold), Phenformin retard Kapseln (Ratiopharm).

DEUTSCHES ARZTEBLATT

Heft

11

vom

17.

März

1977

709

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