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Kassengebühr: Der Teufel steckt oft im Detail

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88 Bayerisches Ärzteblatt 2/2004

KVB informiert

Kein Tag vergeht, an dem sich nicht Ärzte, Psy- chotherapeuten, Patienten oder Journalisten an die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) wenden, um Klarheit über die Handhabung der so genannten Praxisgebühr, die ja eigentlich ei- ne Kassengebühr ist, zu erfahren. Verwirrung herrscht wegen vieler, zum Teil noch nicht ab- schließend geklärter Details, aber auch wegen widersprüchlicher, manchmal sogar falscher Me- dienberichterstattung. Auch stiftete in den letz- ten Tagen die Bundesgesundheitsministerin mit ihren eigenen Interpretationen zusätzliche Verwir- rung.

In den Medien wurde mehrfach berichtet, dass die Notärzte die zehn Euro nicht einzu- treiben brauchen, weil das Notarztwesen nicht als vertragsärztliche, sondern als Staats- aufgabe anzusehen ist. Weiter hieß es, dass auf Bundesebene Ärzte- und Kassenvertreter diesen offenen Punkt klären wollen. In Bay- ern fällt der Notarztdienst laut Bayerischem Rettungsdienstgesetz in den Verantwortungs- bereich der KVB, unterliegt also dem Ver- tragsarztrecht. Die KVB hat ihre Auffassung, dass beim Notarzteinsatz keine Praxisgebühr gezahlt werden muss, den bayerischen Kran- kenkassen mitgeteilt. Bis zu einer abschließen- den Klärung mit den bayerischen Kranken- kassen bleibt es in Bayern bei der KVB-Posi- tion: Notärzte erheben keine Praxisgebühr.

Unterscheiden muss man natürlich den Not- arztdienst vom Bereitschaftsdienst. Im KVB- organisierten Bereitschaftsdienst greift die gesetzliche Regelung, zehn Euro beim ersten Arztkontakt im Quartal einzuziehen. Kon- taktiert ein Patient innerhalb eines Quartals mehrere Bereitschaftsärzte, muss er auch mehrere Male die Praxisgebühr entrichten.

Nur dann, wenn der Patient von demselben Arzt im Bereitschaftsdienst mehrmals behan- delt wird, muss die Gebühr nur einmal im Quartal gezahlt werden. Die gesetzliche Aus- nahmeregel „Überweisung entbindet von Pra- xisgebühr“ greift im organisierten Bereit- schaftsdienst nur bei einer geplanten, nicht verschiebbaren Behandlung wie beispiels- weise einer akuten Wundversorgung. In die- sen Fällen darf ein Arzt beziehungsweise ein Bereitschaftsarzt eine Überweisung zu einem weiteren Arzt im Bereitschaftsdienst ausstel- len. Der so weiter konsultierte Arzt im Be- reitschaftsdienst rechnet übrigens diese Über- weisung auf dem Vordruck Muster 19 als

„Organisierten Notfalldienst“ mit Eintrag der Nummer 8031 ab.

Eine andere Besonderheit liegt bei den quar- talsübergreifenden Auftragsüberweisungen vor. Handelt es sich dabei ausschließlich um Untersuchungen von Laborproben oder um die Befundung von dokumentierten Untersu- chungsergebnissen, braucht der Patient keine Praxisgebühr zu entrichten, auch wenn die Überweisung noch aus dem Vorquartal stammt.

Wer überweist zu wem?

Generelle Grundlage für das Überweisungs- procedere sind die Bundesmantelverträge.

Danach ist geregelt, dass Überweisungen von allen Fachgruppen an eine andere Fachgruppe möglich sind, wenn die Krankenversicherten- karte oder ein Überweisungsschein zur Mit-/

Weiterbehandlung vorgelegt wird. Auch

„Wunschüberweisungen“ sind erlaubt. Ledig- lich Überweisungen innerhalb derselben Fachgruppe sind seit Januar 2004 nur noch in Ausnahmefällen möglich. Ärzte, zu denen wegen einer Auftragsleistungen oder einer Konsiliaruntersuchung überwiesen wurde, dürfen weiterüberweisen, wenn dies erforder- lich ist, um die vom Erstüberweisenden ge- wünschte Leistung zu erfüllen. Eine Über- weisung kann auch von einem Vertragsarzt zu einem Psychologischen Psychotherapeuten erfolgen. Allerdings kann letzterer nicht zum Vertragsarzt überweisen. War der Patient nun zuerst beim Psychotherapeuten, gilt dessen Quittung als Ersatz für einen Überweisungs- schein. Der daraufhin konsultierte Arzt ent- wertet mit seinem Praxisstempel die Quit- tung des Psychotherapeuten, sodass der Patient nicht erneut zahlen muss. Dieses Ver- halten ist analog zu dem im organisierten Be- reitschaftsdienst. Übrigens muss eine Quit-

tung über die gezahlte Praxisgebühr nur in diesen Fällen entwertet werden. Bei einer Überweisung aus dem aktuellen Quartal muss der Patient nicht auch noch zusätzlich die Quittung seines vorherigen Arztkontakts vor- legen.

Sozialhilfeempfänger und Asylbewerber

Unsicherheit herrscht auch darüber, wie mit Sozialhilfeempfängern und Asylbewerbern umgegangen werden muss. Für Sozialhilfe- empfänger und für Asylbewerber, die über ei- ne Krankenkasse versichert sind, gelten die gesetzlichen Zuzahlungsregelungen und die vorgesehenen Belastungsgrenzen. Sozialhilfe- empfänger, die über den örtlichen Träger der Sozialhilfe versichert sind und die mit einem Behandlungsschein die Praxis aufsuchen, müssen ebenfalls die zehn Euro entrichten.

Sie können aber – wie Kassenpatienten auch – von weiteren Zuzahlungen befreit werden, wenn ihre Belastungsgrenzen er- reicht sind. Die Sozialämter müssen das aber auf den Behandlungsausweisen entsprechend vermerken. Asylbewerber, die einen Behand- lungsschein vom Sozialamt besitzen, fallen dagegen nicht unter diese Regelung, sie müs- sen also nicht zuzahlen. Auch hier hat der örtliche Träger dies auf dem Behandlungs- schein zu vermerken.

Weitere Details und die jeweils aktuellen In- formationen zur Praxisgebühr finden Sie wie bisher auch im KVB-Extranet unter

www.kvb.de. Für Fragen stehen Ihnen zusätz- lich die Experten in den einzelnen KVB- Dienststellen zur Verfügung:

Oberbayern und München Stadt und Land, Telefon 089 57093-3241, -3489, -4432, Oberfranken, Telefon 0921 292-270, -268, Mittelfranken, Telefon 0911 94667-823, Unterfranken, Telefon 0931 307-403, -409, Oberpfalz, Telefon 0941 3963-120, -140, Niederbayern, Telefon 01802 696969, Schwaben, Telefon 0821 3256-105, -184, -168.

Michael Anschütz (KVB)

Kassengebühr: Der Teufel steckt oft im Detail

Beim Notarzteinsatz ist nach momentanem Stand keine Praxisgebühr fällig.

Referenzen

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