• Keine Ergebnisse gefunden

M 102/2000

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "M 102/2000"

Copied!
4
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

c:\program files (x86)\neevia.com\document converter\temp\convert_9c83ec41fd1247018260faab47bb0b28.doc

M 102/2000 POM 9. August 2000 46C

Motion

2445 Eberhart, Erlenbach (SVP)

Weitere Unterschriften: 58 Eingereicht am: 10.04.2000

Keine „Schlaumeiereien“ mit dem Strassenverkehrsamt

Der Regierungsrat wird beauftragt, alle nötigen Massnahmen einzuleiten, damit Autofahrer ihre Autokennzeichen nur dann erhalten, wenn die Motorfahrzeugsteuern und alle Gebühren in diesem Zusammenhang bezahlt werden.

Begründung

1. Motorfahrzeugsteuern Ausgangslage

Motorfahrzeugsteuern werden jährlich oder halbjährlich aufgrund des Gewichtes (resp.

Hubraumes) in Rechnung gestellt.

Problematik

Wenn Motorfahrzeugsteuern nach einer Rechnung und drei Mahnungen des Strassenverkehrsamtes (SVSA) nicht bezahlt werden, fordert das SVSA die Polizei auf, mittels Verfügung die Autokennzeichen einzuziehen. Der Schuldner kann diesem Prozedere nur noch entgehen, wenn die Steuern umgehend beglichen werden (ev. der Polizei bar auf die Hand).

Sollte der Fahrzeugbesitzer die Autokennzeichen zwischenzeitlich bereits von sich aus abgegeben haben (weil er kein Auto mehr besitzt) wird die Inkassostelle des Kantons (Staatskasse) aufgefordert, das betreibungsrechtliche Inkasso- für die pro rata geschuldeten Motorfahrzeugsteuern durchzuführen. Ist dies erfolglos stellt das Betreibungsamt einen Verlustschein für die gesamte Forderung (Motorfahrzeugsteuern, Verzugszins, Betreibungskosten und allfällige Gerichtskosten bei Rechtsöffnung) aus.

Aufgrund dieses Verlustscheines erfolgt die Abschreibung.

Sollte der Schuldner zu einem späteren Zeitpunkt erneut um Ausstellung von Autokennzeichen bitten, wird durch das SVSA auf die bestehenden Verlustscheine der Motorfahrzeugsteuern aufmerksam gemacht. Es wird ihm mitgeteilt, dass erst wieder Schilder ausgestellt werden, wenn die verfallenen Motorfahrzeugsteuern bezahlt seien (mittels Rückkauf der Verlustscheine bei der Staatskasse). Der Schuldner muss jedoch nur die Motorfahrzeugsteuern bezahlen, nicht aber die bei der Einforderung entstandenen Betreibungskosten oder Verzugszinsen.

(2)

2

2. Gebühren SVSA Ausgangslage

Durch zahlreiche Massnahmen des SVSA entstehen Gebühren (z.B. bei Prüfungen der Fahrzeuge, bei Ausstellen von (Lern)- Fahrausweisen, bei Fahrprüfungen, bei Aufforderung der Polizei (zum Einzug der Schilder), etc.

Problematik

Nach erfolgter Rechnungsstellung werden drei Mahnungen durch das SVSA versandt.

Sollte die Zahlung ausbleiben, tritt das SVSA den Ausstand an die Staatskasse ab. Diese führt das betreibungsrechtliche Inkasso durch. Endet dieses fruchtlos stellt das Betreibungsamt der Staatskasse einen Verlustschein aus. Die Forderung muss abgeschrieben werden.

Der Schuldner fährt aber weiterhin Auto und verursacht weiter Gebühren.

Schlussfolgerungen

Es gibt eine beständige Gruppe von Motorfahrzeughalter, die es sich zur Gewohnheit machen, ihre Motorfahrzeugsteuern erst nach drei Mahnungen oder nach Ausstellung von Verlustscheinen zu bezahlen. Die Gebühren zahlen sie nicht, da ihnen die Motorfahrzeugschilder bei diesem Ausstand nicht weggenommen werden.

Dieses Verhalten führt zu einer unnötigen Belastung der Verwaltung, und zu Unkosten die vermieden werden könnten. Auf der Tabelle auf Seite 2 dieser Motion kann ersehen werden welches Ausmass solche „Übungen“ annehmen.

Für die Gegend Emmental-Oberaargau ergeben sich folgende Fakten:

Verlustscheine: 564 Stück im Jahr 1999 Forderungen: Fr. 190'815.80

Betreibungskosten: Fr. 6'532.20

Aufgerechnet auf den ganzen Kanton Bern ergibt dies ein Total von 1,16 Mio Franken neue Verlustscheine im SVSA.

Bei diesen Beträgen muss zudem berücksichtigt werden, dass dies die fakturierten Beträge darstellen, und nicht den effektiven entstandenen Unkosten entsprechen. Die Personalun- kosten dürften deutlich höher ausfallen.

Ich bin daher der Meinung, dass wer Auto fahren will, soll auch die dadurch entstehenden Steuern und Gebühren bezahlen!

Antwort des Regierungsrates:

Der vom Motionär geschilderte Sachverhalt trifft zu.

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt schöpft hinsichtlich der Fahrzeugsteuern und - gebühren bereits heute sämtliche durch das Bundesgesetz über den Strassenverkehr und die eidgenössische Verkehrszulassungsverordnung gewährten Möglichkeiten der

Verweigerung oder des Entzuges von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern bei Zahlungsverzug oder bestehenden Verlustscheinen aus. Der vollständige und

termingerechte Zahlungseingang wird dadurch in erheblichem Masse beeinflusst. Zur Zeit wird in der laufenden Revision des Eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes/SVG - unter anderem auf einen entsprechenden Vorstoss des Strassenverkehrs- und

Schifffahrtsamtes des Kantons Bern hin - die Frage diskutiert, ob die Möglichkeiten des Entzuges von Kontrollschildern und Ausweisen bei Zahlungsverzug hinsichtlich

Fahrzeugsteuern und -gebühren gegenüber der heutigen Regelung ausgeweitet werden könnten. Die entsprechende Regelung könnte, nach Behandlung im September 2000 im Zweitrat, Durchführung des Differenzbereinigungsverfahrens und Ablauf der Refe- rendumsfrist frühestens auf den 1. Januar 2002 in Kraft treten.

(3)

3

Die Voraussetzungen, welche zu einer Verweigerung bzw. einem Entzug der Fahrberechti- gung oder Fahrzeugzulassung führen, sind abschliessend im eidgenössischen Recht gere- gelt. Es liegt deshalb nicht in der Kompetenz des Kantons Bern, diesbezüglich neue und schärfere Vorschriften zu erlassen. Dies gilt namentlich auch im Hinblick auf Ausstände aus personenbezogenen Dienstleistungen (Gebühren für Führerprüfungen, Führer- oder Lernfahrausweise usw.).

Grundsätzlich liessen sich Abschreibungsverluste nur dadurch minimieren, wenn bei den Gebühren wieder zum reinen Barzahlungs- und Vorauszahlungsprinzip übergegangen würde. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt verzichtet im Interesse der einfacheren und kundenorientierten Abwicklung der Geschäfte generell auf das Vorweisen von Einzah- lungsquittungen, bevor eine Leistung erbracht wird. Die Kundschaft geniesst das ihr zukommende - und in der Regel auch völlig gerechtfertigte - Vertrauen, wie dies auch in der übrigen Staatsverwaltung (z.B. Steuerverwaltung) üblich ist. Es ist denn auch speziell darauf hinzuweisen, dass gerade Gebühren, welche am häufigsten abgeschrieben werden müssen, diejenigen für das Erstellen von Entzugsverfügungen darstellen. Diese könnten grundsätzlich nach wie vor nicht im voraus oder Zug um Zug (Vorauszahlung oder Barzah- lung) eingezogen werden. Abgeschrieben werden zudem auch Kleinstausstände und auf- grund der Verwaltungsökonomie des Betreibungswesens nicht betreibbare geringfügigere Forderungen aus Steuern und Gebühren.

Kunden, welche bereits bekannte Verluste verursacht haben, werden vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt in der Regel nicht nur zur Bezahlung der

aufgelaufenen Schulden, sondern auch zur Vorauszahlung der anfallenden neuen Kosten (Steuern und Gebühren) bei der Wiederimmatrikulation eines Fahrzeuges verpflichtet.

In den letzten Jahren wurden folgende Abschreibungen von Debitorenverlusten beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt verbucht (Konto 4620-3300):

1999 Fr. 696'000.--

1998 Fr. 852'000.--

1997 Fr. 546'000.--

1996 Fr. 565'000.--

1995 Fr. 610'000.--

Von diesen Abschreibungen entfallen rund die Hälfte auf die Motorfahrzeugsteuern und die andere Hälfte auf die Gebühren. Bei einem Umsatz von rund 300 bis 310 Mio. Franken pro Jahr entspricht dies - trotz der in diesen Jahren nicht unproblematischen wirtschaft- lichen Umstände - lediglich einer ziemlich konstanten Quote von 2 - 3 Promillen. Diese wird sich bei gleichbleibenden oder sich gar verbessernden wirtschaftlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung der eingeleiteten Massnahmen auf Bundesebene zusätzlich verbessern.

Angesichts der auf Bundesebene auf Initiative des Kantons Bern bereits eingeleiteten Massnahmen zur Verbesserung der Möglichkeiten für ein erweitertes Zwangsinkasso, kann der Vorstoss angenommen und gleichzeitig als erfüllt abgeschrieben werden.

Antrag

Annahme und Abschreibung der Motion.

An den Grossen Rat

(4)

4

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Münchenbuchsee, Buechlimatt, Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA). Kompetenzzentrum

Münchenbuchsee, Buechlimatt, Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA). Kompetenzzentrum

Zur Erarbeitung von geeigneten Standards für die Anwendung des Sprachenportfolios im Migrationsbereich im deutschsprachigen Kantonsteil wird die Erziehungsdirektion mit

- Da es möglich sein sollte, die neuen Institutionen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung nach der Aufbauphase nach den Regeln des New Public Management zu

Der Regierungsrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so zu ändern, dass im Schuljahr 2000/2001 und auch in Zukunft sowohl die schriftlichen als auch die

Die mündlichen Maturitätsprüfungen sind deshalb - wie dies für den französischen Kantonsteil bereits vorgeschrieben ist (Art. 29 MaSV) - im ganzen Kanton zwingend vor dem

Der Regierungsrat wird beauftragt, unverzüglich Verhandlungen mit den Kantonen des Espace Mittelland aufzunehmen, mit dem Zweck eine engere Zusammenarbeit im Bereich

Wie bereits erwähnt, erachtet der Regierungsrat die Überprüfung der Stipendiengesetzgebung als notwendig, ist aber nicht der Ansicht, dass die in der